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UNTERRICHTUNG - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Landtag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2083<br />

(249) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bittet den Landtag weiterhin um Unterstützung bei der<br />

Durchsetzung seiner Prüfungsrechte gegenüber denjenigen Minderheitsgesellschaftern, die<br />

eine Verankerung der Prüfungspflicht nach KPG M-V im Gesellschaftsvertrag ablehnen.<br />

3.1.3 Verstoß gegen das EU-Vergaberecht<br />

(250) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hatte den Landtag mit seinem Kommunalbericht 2007 auch<br />

darüber unterrichtet, dass ein Zweckverband mit Vertrag vom 28. Februar 2003 ohne öffentli-<br />

che Ausschreibung Dienstleistungen an eine Kapitalgesellschaft vergeben hatte, an der er<br />

selber mit 51 % und ein Anteilseigner aus der Privatwirtschaft seit dem 28. Februar 2003 mit<br />

49 % beteiligt ist (das Auftragsvolumen betrug im Geschäftsjahr 2005 rd. 342.000 Euro).<br />

Sechs weitere Verträge hatte der Verband ebenfalls ohne Ausschreibung an das verbundene<br />

Unternehmen vergeben, wovon ein Vertrag mit einem Auftragsvolumen von rd. 23.500 Euro<br />

am 31. Januar 2005 neu abgeschlossen und ein Vertrag mit einem Auftragsvolumen von rd.<br />

99.300 Euro am 9. April 2005 verlängert worden ist.<br />

Nach Durchsicht des Berichts über die Jahresabschlussprüfung 2003 empfahl der Landesrech-<br />

nungshof der unteren Rechtsaufsichtsbehörde wegen vergaberechtlicher Bedenken eine wei-<br />

tergehende Prüfung des Anteilserwerbs sowie der Auftragsvergabe vom 28. Februar 2003.<br />

Diese Bedenken teilte auch das vom <strong>Landesrechnungshof</strong> informierte Innenministerium als<br />

oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Zwischen der Vergabe der Dienstleistung und dem Anteils-<br />

erwerb durch Private bestehe ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang, was als „kom-<br />

binierte Vergabe“ anzusehen und mithin europaweit auszuschreiben gewesen wäre. Es habe<br />

schon auf Grund der fehlenden Kontrolle über die Gesellschaft wie über eine eigene Dienst-<br />

stelle und der fehlenden wesentlichen Tätigkeit für den öffentlichen Auftraggeber kein In-<br />

house-Geschäft zwischen Zweckverband und Gesellschaft vorgelegen. Trotz des Verstoßes<br />

gegen vergaberechtliche Pflichten sei der Entsorgungsvertrag nicht nichtig; es bestehe aber<br />

die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Union.<br />

Den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 hatte der Landesrech-<br />

nungshof nach eingeschränkter Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 KPG M-V freigegeben mit dem<br />

Hinweis, dass der zwischen dem Zweckverband und der Kapitalgesellschaft geschlossene<br />

Vertrag vom 31. Januar 2005 sowie der am 9. April 2005 verlängerte Vertrag gegen geltendes<br />

Vergaberecht verstoße.<br />

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