UNTERRICHTUNG - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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Landtag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 5. Wahlperiode Drucksache 5/2083<br />
(249) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> bittet den Landtag weiterhin um Unterstützung bei der<br />
Durchsetzung seiner Prüfungsrechte gegenüber denjenigen Minderheitsgesellschaftern, die<br />
eine Verankerung der Prüfungspflicht nach KPG M-V im Gesellschaftsvertrag ablehnen.<br />
3.1.3 Verstoß gegen das EU-Vergaberecht<br />
(250) Der <strong>Landesrechnungshof</strong> hatte den Landtag mit seinem Kommunalbericht 2007 auch<br />
darüber unterrichtet, dass ein Zweckverband mit Vertrag vom 28. Februar 2003 ohne öffentli-<br />
che Ausschreibung Dienstleistungen an eine Kapitalgesellschaft vergeben hatte, an der er<br />
selber mit 51 % und ein Anteilseigner aus der Privatwirtschaft seit dem 28. Februar 2003 mit<br />
49 % beteiligt ist (das Auftragsvolumen betrug im Geschäftsjahr 2005 rd. 342.000 Euro).<br />
Sechs weitere Verträge hatte der Verband ebenfalls ohne Ausschreibung an das verbundene<br />
Unternehmen vergeben, wovon ein Vertrag mit einem Auftragsvolumen von rd. 23.500 Euro<br />
am 31. Januar 2005 neu abgeschlossen und ein Vertrag mit einem Auftragsvolumen von rd.<br />
99.300 Euro am 9. April 2005 verlängert worden ist.<br />
Nach Durchsicht des Berichts über die Jahresabschlussprüfung 2003 empfahl der Landesrech-<br />
nungshof der unteren Rechtsaufsichtsbehörde wegen vergaberechtlicher Bedenken eine wei-<br />
tergehende Prüfung des Anteilserwerbs sowie der Auftragsvergabe vom 28. Februar 2003.<br />
Diese Bedenken teilte auch das vom <strong>Landesrechnungshof</strong> informierte Innenministerium als<br />
oberste Rechtsaufsichtsbehörde. Zwischen der Vergabe der Dienstleistung und dem Anteils-<br />
erwerb durch Private bestehe ein zeitlicher und funktionaler Zusammenhang, was als „kom-<br />
binierte Vergabe“ anzusehen und mithin europaweit auszuschreiben gewesen wäre. Es habe<br />
schon auf Grund der fehlenden Kontrolle über die Gesellschaft wie über eine eigene Dienst-<br />
stelle und der fehlenden wesentlichen Tätigkeit für den öffentlichen Auftraggeber kein In-<br />
house-Geschäft zwischen Zweckverband und Gesellschaft vorgelegen. Trotz des Verstoßes<br />
gegen vergaberechtliche Pflichten sei der Entsorgungsvertrag nicht nichtig; es bestehe aber<br />
die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Union.<br />
Den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 hatte der Landesrech-<br />
nungshof nach eingeschränkter Prüfung gemäß § 16 Abs. 3 KPG M-V freigegeben mit dem<br />
Hinweis, dass der zwischen dem Zweckverband und der Kapitalgesellschaft geschlossene<br />
Vertrag vom 31. Januar 2005 sowie der am 9. April 2005 verlängerte Vertrag gegen geltendes<br />
Vergaberecht verstoße.<br />
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