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UNTERRICHTUNG - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern

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Drucksache 5/2083 Landtag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 5. Wahlperiode<br />

schaften Zinsansprüche in Höhe von insgesamt 4,379 Mio. Euro gegen ihre Gesellschafter<br />

WIRO und A GmbH nicht geltend gemacht.<br />

(288) Die Finanzierung der Eigenkapitalfehlbeträge in Höhe von 7,822 Mio. Euro erfolgte<br />

abweichend von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ausschließlich durch Darlehen der<br />

WIRO.<br />

Verrechnung von Gesellschafterleistungen mit Ausschüttungen an die Gesell-<br />

schafter<br />

(289) Die WIRO hat im Zeitraum von 1996 bis 2006 abweichend von den gesellschaftsver-<br />

traglichen Regelungen Leistungen von insgesamt 4,857 Mio. Euro an die gemeinsamen Toch-<br />

tergesellschaften für die kaufmännische Verwaltung mit Vorabausschüttungen der Gesell-<br />

schaften verrechnet. Die Gesellschafterleistungen wurden gegenüber den Tochtergesell-<br />

schaften nicht abgerechnet und verbucht und auch nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Der<br />

Ausweis dieser Erträge bei der WIRO als Beteiligungserträge ist unzulässig, da Erträge aus<br />

Beteiligungen an Personengesellschaften eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft<br />

voraussetzen und nicht, wie geschehen, die Verrechnung von Gesellschafterleistungen gegen<br />

Sonderentgelte. Die Jahresabschlüsse der WIRO verstoßen insoweit gegen handelsrechtliche<br />

Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§ 275 HGB).<br />

(290) Die in der Kostenrechnung der WIRO ausgewiesenen Gesellschafterleistungen für die<br />

gemeinsamen Tochtergesellschaften, die tatsächlichen Entnahmen bei den Gesellschaften<br />

durch die WIRO und die entnahmefähigen Gewinne der Tochtergesellschaften stimmen zeit-<br />

lich und wertmäßig nicht überein. So hat die WIRO von 1996 bis 2006 bei entnahmefähigen<br />

Gewinnanteilen von insgesamt 4,715 Mio. Euro und einem nach eigenen Angaben getätigten<br />

Gesamtaufwand für Gesellschafterleistungen von 4,857 Mio. Euro insgesamt 6,206 Mio. Euro<br />

entnommen. Im Jahr 1999 hätte beispielsweise der entnahmefähige Gewinnanteil der WIRO<br />

bei insgesamt 107.000 Euro gelegen. Ihren Aufwand für Gesellschafterleistungen beziffert die<br />

WIRO für 1999 aber mit 945.000 Euro. Tatsächlich entnahm die WIRO in diesem Jahr bei<br />

den Tochtergesellschaften sogar insgesamt 1,79 Mio. Euro.<br />

(291) Zwischen den tatsächlichen Entnahmen durch die A GmbH und den entnahmefähigen<br />

Gewinnen der gemeinsamen Tochtergesellschaften bestehen ebenfalls Diskrepanzen. Bei ent-<br />

nahmefähigen Gewinnanteilen von insgesamt 4,613 Mio. Euro entnahm die A GmbH zwi-<br />

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