UNTERRICHTUNG - Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern
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Drucksache 5/2083 Landtag <strong>Mecklenburg</strong>-<strong>Vorpommern</strong> - 5. Wahlperiode<br />
schaften Zinsansprüche in Höhe von insgesamt 4,379 Mio. Euro gegen ihre Gesellschafter<br />
WIRO und A GmbH nicht geltend gemacht.<br />
(288) Die Finanzierung der Eigenkapitalfehlbeträge in Höhe von 7,822 Mio. Euro erfolgte<br />
abweichend von den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ausschließlich durch Darlehen der<br />
WIRO.<br />
Verrechnung von Gesellschafterleistungen mit Ausschüttungen an die Gesell-<br />
schafter<br />
(289) Die WIRO hat im Zeitraum von 1996 bis 2006 abweichend von den gesellschaftsver-<br />
traglichen Regelungen Leistungen von insgesamt 4,857 Mio. Euro an die gemeinsamen Toch-<br />
tergesellschaften für die kaufmännische Verwaltung mit Vorabausschüttungen der Gesell-<br />
schaften verrechnet. Die Gesellschafterleistungen wurden gegenüber den Tochtergesell-<br />
schaften nicht abgerechnet und verbucht und auch nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Der<br />
Ausweis dieser Erträge bei der WIRO als Beteiligungserträge ist unzulässig, da Erträge aus<br />
Beteiligungen an Personengesellschaften eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft<br />
voraussetzen und nicht, wie geschehen, die Verrechnung von Gesellschafterleistungen gegen<br />
Sonderentgelte. Die Jahresabschlüsse der WIRO verstoßen insoweit gegen handelsrechtliche<br />
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften (§ 275 HGB).<br />
(290) Die in der Kostenrechnung der WIRO ausgewiesenen Gesellschafterleistungen für die<br />
gemeinsamen Tochtergesellschaften, die tatsächlichen Entnahmen bei den Gesellschaften<br />
durch die WIRO und die entnahmefähigen Gewinne der Tochtergesellschaften stimmen zeit-<br />
lich und wertmäßig nicht überein. So hat die WIRO von 1996 bis 2006 bei entnahmefähigen<br />
Gewinnanteilen von insgesamt 4,715 Mio. Euro und einem nach eigenen Angaben getätigten<br />
Gesamtaufwand für Gesellschafterleistungen von 4,857 Mio. Euro insgesamt 6,206 Mio. Euro<br />
entnommen. Im Jahr 1999 hätte beispielsweise der entnahmefähige Gewinnanteil der WIRO<br />
bei insgesamt 107.000 Euro gelegen. Ihren Aufwand für Gesellschafterleistungen beziffert die<br />
WIRO für 1999 aber mit 945.000 Euro. Tatsächlich entnahm die WIRO in diesem Jahr bei<br />
den Tochtergesellschaften sogar insgesamt 1,79 Mio. Euro.<br />
(291) Zwischen den tatsächlichen Entnahmen durch die A GmbH und den entnahmefähigen<br />
Gewinnen der gemeinsamen Tochtergesellschaften bestehen ebenfalls Diskrepanzen. Bei ent-<br />
nahmefähigen Gewinnanteilen von insgesamt 4,613 Mio. Euro entnahm die A GmbH zwi-<br />
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