NZB 02/2013
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Immer wieder erreichen uns Anfragen zu implantologischen<br />
Leistungen, vor allem in Bezug auf die Abrechenbarkeit<br />
über die Krankenkasse. So z. B. die folgende Anfrage:<br />
Bei einem Patienten mit einer Nichtanlage von 4 Zähnen<br />
im OK sollen Implantate gesetzt werden. Gilt dies als Ausnahmefall?<br />
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?<br />
Gesetzliche Regelung<br />
Implantate bzw. implantologische Leistungen und<br />
Suprakonstruktionen sind nur in Ausnahmefällen nach<br />
§ 28 SGBV als Kassenleistung abrechnungsfähig.<br />
Nach § 28 Abs.2 gehören implantologische Leistungen<br />
zur Kassenleistung, wenn seltene besonders schwere Fälle<br />
vorliegen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse<br />
diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als<br />
Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung.<br />
Die Ausnahmeindikationen sind in den Behandlungsrichtlinien<br />
vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen<br />
unter VII. Ausnahmeindikation für implantologische<br />
Leistungen festgelegt:<br />
Ausnahmeindikationen<br />
Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen<br />
im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in<br />
den in den Richtlinien aufgeführten besonders schweren<br />
Fällen vor.<br />
32 F A C H L I C H E S | N Z B | F E B R U A R 2 0 1 3<br />
KOMPETENT • ZEITNAH • VERLÄSSLICH • NIEDERSACHSENWEIT<br />
Die Servicehotline der KZVN für<br />
Abrechnungsfragen informiert<br />
Wir sind für Sie da!<br />
Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 17:00 Uhr<br />
Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr<br />
Telefon 0511 8405-390 oder<br />
Fax 0511 837267<br />
E-Mail: hotline-abrechnung@kzvn.de<br />
Sie fragen – wir antworten<br />
Bei Vorliegen der dort aufgeführten Ausnahmeindikationen<br />
besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von<br />
Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle<br />
prothetische Versorgung ohne Implantate nicht<br />
möglich ist.<br />
Der Sachleistungsanspruch auf Implantate zur Abstützung<br />
von Zahnersatz besteht in den nachstehenden Punkten<br />
a) – c) nur dann, wenn das wiederhergestellte Prothesenlager<br />
durch schleimhautgetragenen Zahnersatz nicht<br />
belastbar ist.<br />
Es müssen also nach den Behandlungsrichtlinien mehrere<br />
Bedingungen erfüllt sein, um den Leistungsanspruch des<br />
Versicherten als Sachleistung zu begründen:<br />
„seltene Ausnahmeindikationen für besonders<br />
schwere Fälle“<br />
eine konventionelle prothetische Versorgung ohne<br />
Implantate ist nicht möglich.<br />
in den nachstehenden Punkten a) – c) nur dann,<br />
wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen<br />
schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />
Dies bedeutet, die Richtlinien legen nicht nur die seltenen<br />
Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest,<br />
sondern bestimmen darüber hinaus, dass das Vorliegen<br />
der Ausnahmeindikation allein nicht ausreicht, um den<br />
Sachleistungsanspruch des Versicherten zu begründen.