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NZB 02/2013

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Immer wieder erreichen uns Anfragen zu implantologischen<br />

Leistungen, vor allem in Bezug auf die Abrechenbarkeit<br />

über die Krankenkasse. So z. B. die folgende Anfrage:<br />

Bei einem Patienten mit einer Nichtanlage von 4 Zähnen<br />

im OK sollen Implantate gesetzt werden. Gilt dies als Ausnahmefall?<br />

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse?<br />

Gesetzliche Regelung<br />

Implantate bzw. implantologische Leistungen und<br />

Suprakonstruktionen sind nur in Ausnahmefällen nach<br />

§ 28 SGBV als Kassenleistung abrechnungsfähig.<br />

Nach § 28 Abs.2 gehören implantologische Leistungen<br />

zur Kassenleistung, wenn seltene besonders schwere Fälle<br />

vorliegen. In diesem Fall übernimmt die Krankenkasse<br />

diese Leistung einschließlich der Suprakonstruktion als<br />

Sachleistung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung.<br />

Die Ausnahmeindikationen sind in den Behandlungsrichtlinien<br />

vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen<br />

unter VII. Ausnahmeindikation für implantologische<br />

Leistungen festgelegt:<br />

Ausnahmeindikationen<br />

Ausnahmeindikationen für Implantate und Suprakonstruktionen<br />

im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V liegen in<br />

den in den Richtlinien aufgeführten besonders schweren<br />

Fällen vor.<br />

32 F A C H L I C H E S | N Z B | F E B R U A R 2 0 1 3<br />

KOMPETENT • ZEITNAH • VERLÄSSLICH • NIEDERSACHSENWEIT<br />

Die Servicehotline der KZVN für<br />

Abrechnungsfragen informiert<br />

Wir sind für Sie da!<br />

Montag bis Donnerstag: 8:00 bis 17:00 Uhr<br />

Freitag: 8:00 bis 15:00 Uhr<br />

Telefon 0511 8405-390 oder<br />

Fax 0511 837267<br />

E-Mail: hotline-abrechnung@kzvn.de<br />

Sie fragen – wir antworten<br />

Bei Vorliegen der dort aufgeführten Ausnahmeindikationen<br />

besteht Anspruch auf Implantate zur Abstützung von<br />

Zahnersatz als Sachleistung nur dann, wenn eine konventionelle<br />

prothetische Versorgung ohne Implantate nicht<br />

möglich ist.<br />

Der Sachleistungsanspruch auf Implantate zur Abstützung<br />

von Zahnersatz besteht in den nachstehenden Punkten<br />

a) – c) nur dann, wenn das wiederhergestellte Prothesenlager<br />

durch schleimhautgetragenen Zahnersatz nicht<br />

belastbar ist.<br />

Es müssen also nach den Behandlungsrichtlinien mehrere<br />

Bedingungen erfüllt sein, um den Leistungsanspruch des<br />

Versicherten als Sachleistung zu begründen:<br />

„seltene Ausnahmeindikationen für besonders<br />

schwere Fälle“<br />

eine konventionelle prothetische Versorgung ohne<br />

Implantate ist nicht möglich.<br />

in den nachstehenden Punkten a) – c) nur dann,<br />

wenn das rekonstruierte Prothesenlager durch einen<br />

schleimhautgelagerten Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />

Dies bedeutet, die Richtlinien legen nicht nur die seltenen<br />

Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle fest,<br />

sondern bestimmen darüber hinaus, dass das Vorliegen<br />

der Ausnahmeindikation allein nicht ausreicht, um den<br />

Sachleistungsanspruch des Versicherten zu begründen.

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