NZB 02/2013
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Besonders schwere Fälle liegen vor<br />
a) Bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten,<br />
die ihre Ursache<br />
in Tumoroperationen,<br />
in Entzündungen des Kiefers,<br />
in Operationen infolge von großen Zysten<br />
(z. B. große follikuläre oder Keratozysten),<br />
in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine<br />
Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,<br />
Angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-,<br />
Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder<br />
in Unfällen<br />
haben.<br />
Der Kiefer- und Gesichtsdefekt muss also auf eine der<br />
vorstehenden Ursachen zurückzuführen sein, es muss<br />
sich um einen größeren Kiefer- und Gesichtsdefekt handeln,<br />
wobei sich der gemeinsame Bundesausschuss zur<br />
Abgrenzung in Bezug auf die Größe nicht geäußert hat.<br />
Nach Nr. VII.3 der Richtlinien ist bei extraoralen Defekten<br />
im Gesichtsbereich nach Tumoroperationen oder Unfällen<br />
die operative Deckung der Defekte das primäre Ziel.<br />
Ist eine rein operative Rehabilitation nicht möglich und<br />
scheidet die Fixierung von Epithesen zum Defektverschluss<br />
durch andere Fixierungsmöglichkeiten aus, so ist eine<br />
Verankerung von Epithesen durch Implantate angezeigt.<br />
Eine Implantatversorgung kommt in den vorstehenden<br />
Fällen aber nur dann in Betracht, wenn keine Kontraindikation<br />
für Implantate vorliegt und eine konventionelle<br />
prothetische Versorgung nicht möglich ist, da das rekonstruierte<br />
Prothesenlager durch schleimhautgetragenen<br />
Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />
b) Bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,<br />
insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung<br />
Geringfügige oder vorübergehende Xerostomien stellen<br />
keine Ausnahmeindikation im Sinne des § 28 Abs 2<br />
SGB V dar, es muss also für die Ausnahmeindikation<br />
eine dauerhafte Xerostomie bestehen und eine konventionelle<br />
prothetische Versorgung nicht möglich sein, weil<br />
das Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten<br />
Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />
c) Bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen<br />
Eine “generalisierte” Nichtanlage von Zähnen liegt nach<br />
einer Stellungnahme der KZBV dann vor, wenn bei rein<br />
zahlenmäßiger Betrachtung die Mehrzahl der typischerweise<br />
bei einem Menschen angelegten Zähne je Kiefer<br />
fehlt. Es wird davon ausgegangen, dass bei einem<br />
Menschen normalerweise insgesamt 32 Zähne angelegt<br />
sind.<br />
Vorausetzung für das Vorliegen der Ausnahmeindikation<br />
ist das Fehlen von mindestens 8 Zähnen im Kiefer und<br />
die Nichtbelastbarkeit des Prothesenlagers durch<br />
schleimhautgetragenen Zahnersatz.<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeindikation<br />
ist für jeden Kiefer einzeln zu bestimmen.<br />
Für unsere im Anfang gestellte Frage bedeuten diese<br />
Ausführungen, dass in dem genannten Fall KEINE<br />
Ausnahmeindikation vorliegt, da nur 4 Zähne in einem<br />
Kiefer fehlen. Die Implantatversorgung geht damit als<br />
Privatleistung zu Lasten des Patienten.<br />
d) bei nicht willentlich beeinflußbaren muskulären<br />
Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich<br />
(z. B. Spastiken)<br />
In diesen Fällen ist nur zu prüfen, ob eine konventionelle<br />
prothetische Versorgung ohne Implantate möglich ist.<br />
Ist dies nicht der Fall, liegt für diesen Personenkreis<br />
eine Ausnahmeindikation im Sinne der Richtlinien vor.<br />
Das Vorliegen der Einschränkung „Nichtbelastbarkeit<br />
des Prothesenlagers durch schleimhautgetragenen<br />
Zahnersatz“ findet hier keine Beachtung.<br />
Verfahrensweise<br />
Die Aufstellung des Heil- und Kostenplanes für die implatologischen<br />
Leistungen und die Zahnersatzleistungen erfolgt<br />
auf der Grundlage der GOZ. Der Heil- und Kostenplan wird<br />
durch den Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse<br />
vorgelegt.<br />
Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten<br />
Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die<br />
Ausnahmeindikationen vorliegen.<br />
Zahnarzt und Krankenkasse können eine Überprüfung<br />
des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV<br />
beantragen.<br />
Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch<br />
erfahrene Zahnärzte sein, die von der KZBV im Einvernehmen<br />
mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />
benannt werden. <br />
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