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NZB 02/2013

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Besonders schwere Fälle liegen vor<br />

a) Bei größeren Kiefer- und Gesichtsdefekten,<br />

die ihre Ursache<br />

in Tumoroperationen,<br />

in Entzündungen des Kiefers,<br />

in Operationen infolge von großen Zysten<br />

(z. B. große follikuläre oder Keratozysten),<br />

in Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine<br />

Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,<br />

Angeborenen Fehlbildungen des Kiefers (Lippen-,<br />

Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dysplasien) oder<br />

in Unfällen<br />

haben.<br />

Der Kiefer- und Gesichtsdefekt muss also auf eine der<br />

vorstehenden Ursachen zurückzuführen sein, es muss<br />

sich um einen größeren Kiefer- und Gesichtsdefekt handeln,<br />

wobei sich der gemeinsame Bundesausschuss zur<br />

Abgrenzung in Bezug auf die Größe nicht geäußert hat.<br />

Nach Nr. VII.3 der Richtlinien ist bei extraoralen Defekten<br />

im Gesichtsbereich nach Tumoroperationen oder Unfällen<br />

die operative Deckung der Defekte das primäre Ziel.<br />

Ist eine rein operative Rehabilitation nicht möglich und<br />

scheidet die Fixierung von Epithesen zum Defektverschluss<br />

durch andere Fixierungsmöglichkeiten aus, so ist eine<br />

Verankerung von Epithesen durch Implantate angezeigt.<br />

Eine Implantatversorgung kommt in den vorstehenden<br />

Fällen aber nur dann in Betracht, wenn keine Kontraindikation<br />

für Implantate vorliegt und eine konventionelle<br />

prothetische Versorgung nicht möglich ist, da das rekonstruierte<br />

Prothesenlager durch schleimhautgetragenen<br />

Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />

b) Bei dauerhaft bestehender extremer Xerostomie,<br />

insbesondere im Rahmen einer Tumorbehandlung<br />

Geringfügige oder vorübergehende Xerostomien stellen<br />

keine Ausnahmeindikation im Sinne des § 28 Abs 2<br />

SGB V dar, es muss also für die Ausnahmeindikation<br />

eine dauerhafte Xerostomie bestehen und eine konventionelle<br />

prothetische Versorgung nicht möglich sein, weil<br />

das Prothesenlager durch einen schleimhautgelagerten<br />

Zahnersatz nicht belastbar ist.<br />

c) Bei generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen<br />

Eine “generalisierte” Nichtanlage von Zähnen liegt nach<br />

einer Stellungnahme der KZBV dann vor, wenn bei rein<br />

zahlenmäßiger Betrachtung die Mehrzahl der typischerweise<br />

bei einem Menschen angelegten Zähne je Kiefer<br />

fehlt. Es wird davon ausgegangen, dass bei einem<br />

Menschen normalerweise insgesamt 32 Zähne angelegt<br />

sind.<br />

Vorausetzung für das Vorliegen der Ausnahmeindikation<br />

ist das Fehlen von mindestens 8 Zähnen im Kiefer und<br />

die Nichtbelastbarkeit des Prothesenlagers durch<br />

schleimhautgetragenen Zahnersatz.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmeindikation<br />

ist für jeden Kiefer einzeln zu bestimmen.<br />

Für unsere im Anfang gestellte Frage bedeuten diese<br />

Ausführungen, dass in dem genannten Fall KEINE<br />

Ausnahmeindikation vorliegt, da nur 4 Zähne in einem<br />

Kiefer fehlen. Die Implantatversorgung geht damit als<br />

Privatleistung zu Lasten des Patienten.<br />

d) bei nicht willentlich beeinflußbaren muskulären<br />

Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich<br />

(z. B. Spastiken)<br />

In diesen Fällen ist nur zu prüfen, ob eine konventionelle<br />

prothetische Versorgung ohne Implantate möglich ist.<br />

Ist dies nicht der Fall, liegt für diesen Personenkreis<br />

eine Ausnahmeindikation im Sinne der Richtlinien vor.<br />

Das Vorliegen der Einschränkung „Nichtbelastbarkeit<br />

des Prothesenlagers durch schleimhautgetragenen<br />

Zahnersatz“ findet hier keine Beachtung.<br />

Verfahrensweise<br />

Die Aufstellung des Heil- und Kostenplanes für die implatologischen<br />

Leistungen und die Zahnersatzleistungen erfolgt<br />

auf der Grundlage der GOZ. Der Heil- und Kostenplan wird<br />

durch den Versicherten bei der zuständigen Krankenkasse<br />

vorgelegt.<br />

Die Krankenkasse muss die in diesen Richtlinien genannten<br />

Behandlungsfälle mit dem Ziel begutachten lassen, ob die<br />

Ausnahmeindikationen vorliegen.<br />

Zahnarzt und Krankenkasse können eine Überprüfung<br />

des Gutachtens durch einen Obergutachter bei der KZBV<br />

beantragen.<br />

Gutachter und Obergutachter müssen implantologisch<br />

erfahrene Zahnärzte sein, die von der KZBV im Einvernehmen<br />

mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen<br />

benannt werden. <br />

F E B R U A R 2 0 1 3 | N Z B | F A C H L I C H E S<br />

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© Jan Engel/Fotolia.com<br />

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