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spieL- unD WettspieL- HanDbucH 2012 - 2015 - Golf.de

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154<br />

Spielbetrieb<br />

„spieler dürfen während <strong>de</strong>r festgesetzten run<strong>de</strong> nicht auf irgen<strong>de</strong>inem beför<strong>de</strong>rungsmittel<br />

mitfahren, außer es ist von <strong>de</strong>r spielleitung genehmigt wor<strong>de</strong>n.<br />

straFe FÜr Verstoss GeGen Die Wett<strong>spieL</strong>beDinGunG:<br />

Lochspiel — nach beendigung <strong>de</strong>s Lochs, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Verstoß festgestellt<br />

wur<strong>de</strong>, muss <strong>de</strong>r stand <strong>de</strong>s Lochspiels berichtigt wer<strong>de</strong>n; dabei wird für je<strong>de</strong>s<br />

Loch, bei <strong>de</strong>m<br />

ein Verstoß vorkam, ein Loch abgezogen, höchstens jedoch zwei Löcher pro<br />

run<strong>de</strong>.<br />

Zählspiel — Zwei schläge für je<strong>de</strong>s Loch, bei <strong>de</strong>m ein Verstoß vorkam, höchstens<br />

jedoch vier schläge pro run<strong>de</strong>.<br />

Loch- o<strong>de</strong>r Zählspiel — im Falle <strong>de</strong>s Verstoßes zwischen <strong>de</strong>m spielen von zwei<br />

Löchern wirkt sich die strafe auf das nächste Loch aus. Die benutzung irgen<strong>de</strong>ines<br />

nicht erlaubten beför<strong>de</strong>rungsmittels muss unverzüglich nach erkennen eines<br />

Verstoßes eingestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

an<strong>de</strong>renfalls ist <strong>de</strong>r spieler disqualifiziert.“<br />

Die vorgenannte Genehmigung <strong>de</strong>r spielleitung teilt sich auf in<br />

- eine kurzfristige erlaubnis zum mitfahren, z. b. um Zeit zu sparen, falls <strong>de</strong>r<br />

spieler zur stelle <strong>de</strong>s letzten schlags zurückgehen muss um einen neuen ball<br />

zu spielen (gängige praxis in Verbandswettspielen und auch für spieler ohne<br />

behin<strong>de</strong>rung anwendbar, o<strong>de</strong>r<br />

- eine erlaubnis zur benutzung <strong>de</strong>s <strong>Golf</strong>carts für die ganze festgesetzte run<strong>de</strong>.<br />

Hierzu wird üblicherweise ein nachweis <strong>de</strong>r bedürftigkeit erfor<strong>de</strong>rlich sein, entwe<strong>de</strong>r<br />

durch ärztliches attest o<strong>de</strong>r wenn eine weitere einschränkung erwünscht<br />

ist, durch einen amtlichen behin<strong>de</strong>rtenausweis, ggf. mit <strong>de</strong>m eintrag „G“ für<br />

„Gehbehin<strong>de</strong>rung“.<br />

Die <strong>Golf</strong>regeln verbieten die benutzung von carts auch z. b. nur durch einzelne<br />

teilnehmer eines Wettspiels nicht. in Decision 33-1/8 <strong>de</strong>r „Decisions – entscheidungen<br />

zu <strong>de</strong>n <strong>Golf</strong>regeln“ wird ausgeführt, dass die nutzung eines <strong>Golf</strong>carts<br />

während eines Wettspiels nicht gegen die <strong>Golf</strong>regeln verstößt, solange die<br />

ausschreibung / Wettspielbedingungen die nutzung nicht verbieten. Will man<br />

also die benutzung von carts unterbin<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r einschränken, hat dies in <strong>de</strong>r<br />

ausschreibung (ggf. rahmenausschreibung) zu erfolgen. Dabei ist Folgen<strong>de</strong>s zu<br />

be<strong>de</strong>nken:<br />

es macht einen unterschied, ob die <strong>Golf</strong>run<strong>de</strong> zu Fuß o<strong>de</strong>r per Wagen zurückgelegt<br />

wird. Hat ein spieler mit dauern<strong>de</strong>r behin<strong>de</strong>rung seine DGV-stammvorgabe<br />

Spielbetrieb<br />

unter benutzung eines carts erspielt, so ist sie diesem umstand allerdings angepasst.<br />

ein spieler mit einer kurzzeitigen behin<strong>de</strong>rung jedoch wird im allgemeinen<br />

eher Vorteile durch das cart haben. nach Ziffer 3.16. <strong>de</strong>s DGV-Vorgabensystems<br />

kann <strong>de</strong>r Vorgabenausschuss zwar eine Vorgabe anpassen, nicht jedoch im Voraus.<br />

es kann also sein, dass die erlaubnis, im einzelfall ein cart zu benutzen, alle<br />

an<strong>de</strong>ren teilnehmer benachteiligt. man sollte die Vor- und nachteile sorgfältig<br />

abwägen, bevor man diese Frage entschei<strong>de</strong>t.<br />

sind carts vorhan<strong>de</strong>n, könnte <strong>de</strong>ren Verwendung bei Wettspielen wie folgt geregelt<br />

wer<strong>de</strong>n:<br />

„bei körperlicher behin<strong>de</strong>rung, die das absolvieren <strong>de</strong>r Wettspielrun<strong>de</strong> ohne<br />

cart nicht erlaubt, ist die benutzung gestattet. es besteht attestpflicht. sonstigen<br />

bewerbern wer<strong>de</strong>n carts nur dann zur Verfügung gestellt, wenn alle daran<br />

interessierten Wettspielteilnehmer von carts Gebrauch machen könnten.“<br />

Hierbei geht es nicht um die Vorgabenwirksamkeit <strong>de</strong>s erzielten ergebnisses,<br />

son<strong>de</strong>rn um die sportliche Vergleichbarkeit <strong>de</strong>s ergebnisses mit <strong>de</strong>n ergebnissen<br />

<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren spieler. Die Vorgabenwirksamkeit wird also keinesfalls dadurch<br />

gefähr<strong>de</strong>t, dass einzelne o<strong>de</strong>r alle spieler ein cart benutzen.<br />

ungeachtet dieser möglichkeit entschei<strong>de</strong>t stets <strong>de</strong>r Hausrechtsinhaber, ob <strong>Golf</strong>carts<br />

zulässig sind.<br />

• Entscheidung bei gleichen Ergebnissen (Stechen)<br />

Hier ist es durchaus möglich, eine generalisieren<strong>de</strong> Vorgehensweise für alle Wettspiele<br />

schon in einer Wettspielordnung / rahmenausschreibung festzulegen. Hinweise<br />

hierzu enthält anhang i, teil c „entscheidung bei gleichen ergebnissen“ <strong>de</strong>r<br />

<strong>Golf</strong>regeln und abschnitt 4. Ziffer 4.1.11 dieses spiel- und Wettspielhandbuchs.<br />

• Elektronische Kommunikationsmittel<br />

Die spielleitung kann in <strong>de</strong>n Wettspielbedingungen festlegen, dass die benutzung<br />

eines mobiltelefons störend und rücksichtslos ist. Wird durch die benutzung eines<br />

telefons eine schwerwiegen<strong>de</strong> störung <strong>de</strong>s spielbetriebs verursacht (benutzung<br />

während ein an<strong>de</strong>rer spieler sich auf seinen schlag vorbereitet o<strong>de</strong>r spielt), so<br />

kann dies als schwerwiegen<strong>de</strong>r etiketteverstoß zur Disqualifikation nach regel<br />

33-7 führen.<br />

Die Verwendung eines mitgeführten mobiltelefons in einem notfall ist selbstverständlich<br />

straflos. Der DGV hat in seinen Wettspielbedingungen in Ziffer 8. eine<br />

entsprechen<strong>de</strong> regelung getroffen, die bei bedarf übernommen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

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