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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Die wichtigsten Lohnarten und Absetzbeträge<br />
Alleinverdiener/Alleinerzieher-Absetzbetrag (AVAB)<br />
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen Absetzbeträge zu.<br />
Diese vermindern die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer, das heißt man zahlt<br />
weniger an das Finanzamt und es bleibt mehr netto über. Der<br />
Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag muss mit dem Formular E5 in der<br />
Personalabteilung beantragt werden oder bei der Arbeitnehmerveranlagung<br />
angegeben werden.<br />
Achtung! Wenn die Voraussetzungen für den AVAB (z.B. Heirat) wegfallen,<br />
müssen Sie dies ebenfalls wieder in der Personalabteilung melden, da es sonst zu<br />
einer Rückzahlung kommt.<br />
Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu.<br />
Alleinverdiener ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist<br />
oder in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt.<br />
Der (Ehe)Partner, bei mindestens einem Kind darf höchstens Einkünfte von<br />
6.000 € jährlich, ohne Kind Einkünfte von höchstens 2.200 € jährlich erzielt<br />
haben.<br />
Dieser beträgt jährlich:<br />
• ohne Kind 364 €<br />
• bei einem Kind 494 €<br />
• bei zwei Kindern 669 €<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €<br />
jährlich.<br />
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.<br />
Alleinerzieher ist, wer mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im<br />
Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt.<br />
Dieser beträgt jährlich<br />
• bei einem Kind 494 €<br />
• bei zwei Kindern 669 €<br />
• für das dritte und jedes weitere Kind erhöht er sich um jeweils 220 €<br />
jährlich.<br />
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