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Ihr Betriebsrat informiert<br />

E L T E R N T E I L Z E I T<br />

Zum Thema „Was ist die Elternteilzeit, wie stelle ich einen Antrag, usw.“ fordern<br />

Sie bitte unseren gesonderten Babyfolder unter der Telefonnummer 02236/600<br />

DW 4791 oder per Mail service@rewe-br.at an.<br />

E N T G E L T F O R T Z A H L U N G<br />

In bestimmten im Gesetz und Kollektivvertrag geregelten Fällen erhält der/die<br />

ArbeitnehmerIn sein/en Gehalt/Lohn weiter, obwohl er keine Arbeitsleistung<br />

erbringt. Die Entgeltfortzahlung ist in allen Bereichen Handel, Fleisch und<br />

Gastgewerbe gleich, da es sich um eine gesetzliche Regelung handelt!<br />

Krankheit<br />

Kann ein/e ArbeitnehmerIn ihre/seine Arbeitsleistung nicht erbringen, weil<br />

ihm/ihr durch einen Arzt die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit<br />

bescheinigt wurde, erhält er/sie trotzdem sein/en Gehalt/Lohn weiter.<br />

Liegt eine Krankmeldung vom Arzt vor, darf diese nicht vom Arbeitgeber<br />

angezweifelt werden, der Arzt entscheidet über die Arbeitsunfähigkeit!<br />

In den ersten Wochen muss der Arbeitgeber dem/der ArbeitnehmerIn volle<br />

Bezüge weiterzahlen. D.h. das/der durchschnittliche Gehalt/Lohn, welches<br />

der/die ArbeitnehmerIn verdient hätte, wenn er/sie nicht krank gewesen wäre (also<br />

inklusive aller Zuschläge und Überstunden).<br />

Im Konzern gibt es jeweils im Oktober eine Sonderzahlung (am Lohnzettel mit 198<br />

UE/KE/FE Durchschnitt), bei der der Durchschnitt der Zuschläge und<br />

Überstunden während aller Fehlzeiten (Urlaub, Krankenstand, Feiertage)<br />

gesammelt ausbezahlt wird.<br />

Erst nach einer bestimmten Zeit übernimmt auch die Krankenkasse einen Teil und<br />

letztlich zahlt nur noch die Krankenkasse das Krankengeld (siehe Kapitel<br />

Sozialversicherung). Wie lange der Arbeitgeber zahlen muss, hängt von der Dauer<br />

des Dienstverhältnisses und der Art des Dienstverhältnisses ab (siehe Tabelle auf<br />

der nächsten Seite).<br />

Jede/r ArbeitnehmerIn ist dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die<br />

Dienstverhinderung aufgrund einer Krankheit zu melden. Dabei muss die/der<br />

ArbeitnehmerIn nur die Arbeitsunfähigkeit bekannt geben, er/sie muss nicht<br />

sagen, welche Krankheit er/sie hat!<br />

Auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine Krankenstandsbestätigung<br />

während des Krankenstandes vorgelegt werden.<br />

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