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Ihr Betriebsrat informiert<br />
V E R S E T Z U N G<br />
Eine Versetzung kann eine Veränderung<br />
• des Arbeitsortes<br />
• des Arbeitsentgeltes<br />
• der Arbeitstätigkeit<br />
• des Arbeitsausmaßes<br />
sein. Grundsätzlich ist eine Versetzung jederzeit möglich. Ist die Versetzung<br />
objektiv zumutbar, also nicht verschlechternd, so muss der Versetzung Folge<br />
geleistet werden.<br />
Handelt es sich um eine verschlechternde Versetzung und dauert diese länger<br />
als 13 Wochen muss der Betriebsrat der verschlechternden Versetzung<br />
zustimmen, sonst ist sie nicht rechtsgültig, auch dann nicht, wenn der<br />
Arbeitnehmer bereits durch seine Unterschrift zugestimmt hat.<br />
VERSCHLECHTERNDE VERSETZUNG<br />
Jede Verschlechterung ist im individuellen Fall genau zu prüfen, es gibt keine<br />
allgemein gültigen Richtlinien.<br />
Arbeitsort<br />
Als Richtwert gilt: eine Versetzung in eine andere Filiale ist nicht zumutbar, wenn<br />
ca. über 20 km mehr gefahren werden müssen oder wenn die Anfahrtszeit sich um<br />
mehr als eine halbe Stunde pro Weg verlängert, wenn ein zusätzlicher Aufwand<br />
durch Fahrkarten entsteht, usw.<br />
Handelt es sich um eine gleichwertige Filiale, dann ist es keine Verschlechterung.<br />
Man muss in der neuen Filiale erscheinen, ansonsten ist dies ein unentschuldigtes<br />
Fernbleiben vom Dienst und rechtfertigt eine fristlose Entlassung.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Verringerungen des Entgeltes bzw. von Stunden, die 10% übersteigen sind<br />
jedenfalls verschlechternd, aber auch geringere Verluste können im Einzelfall nicht<br />
zumutbar sein, z.B: bei alleinerziehenden Müttern, Unterhaltsverpflichtungen usw.<br />
Wenden Sie sich immer bevor Sie etwas unterschreiben an Ihren Betriebsrat!<br />
Stunden können NIE einseitig vom Arbeitgeber gekürzt werden, man braucht<br />
immer Ihre Zustimmung durch eine Unterschrift!!<br />
Arbeitstätigkeit<br />
auch Herabsetzungen von MarktmanagerIn/Abteilungsleitung zur KassierIn sind<br />
verschlechternde Versetzungen und können nicht ohne Zustimmung des<br />
Betriebsrates gemacht werden.<br />
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