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Pensionsalter<br />

Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.<br />

Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr<br />

2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr -<br />

angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963<br />

bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.<br />

Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.<br />

Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter<br />

bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.<br />

Versicherungszeiten<br />

Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />

1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit<br />

2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />

Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />

Wochen, Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />

3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten<br />

Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in<br />

1. Beitragsmonate<br />

Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />

freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:<br />

neun Monate einer Familienhospiz.<br />

2. Ersatzzeiten<br />

Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die<br />

aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt<br />

werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.<br />

Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von<br />

Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,<br />

Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.<br />

Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des<br />

Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten<br />

des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs<br />

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus<br />

Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.<br />

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