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Ihr Betriebsrat informiert<br />
Pensionsalter<br />
Das derzeitige Antrittsalter der Frauen für eine Alterspension ist das 60.<br />
Lebensjahr, dieses wird beginnend mit 01.01.2024 schrittweise (bis zum Jahr<br />
2033: Anhebung um 6 Monate pro Jahr) an jenes der Männer - 65. Lebensjahr -<br />
angepasst. Das bedeutet, dass Frauen mit einem Geburtsdatum ab 02.12.1963<br />
bereits ein erhöhtes Antrittsalter als 60 für die Alterspension haben.<br />
Es gibt verschiedene Übergangsvorschriften.<br />
Krankheitsbedingte Pensionen können unabhängig vom Alter und unter<br />
bestimmten Voraussetzungen jederzeit beantragt werden.<br />
Versicherungszeiten<br />
Im neuen Pensionsrecht ab 1.1.2005 gibt es<br />
1. Zeiten einer Erwerbstätigkeit<br />
2. Zeiten einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung<br />
Kindererziehung, Familienhospiz, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kranken-,<br />
Wochen, Übergangsgeld, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes<br />
3. Zeiten einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung<br />
z.B. auch Nachkauf von Schulzeiten<br />
Im alten Pensionsrecht unterscheidet man die Versicherungsmonate in<br />
1. Beitragsmonate<br />
Das sind grundsätzlich Zeiten einer Pflichtversicherung ("Arbeitszeiten") oder einer<br />
freiwilligen Versicherung (Selbstversicherung, Nachkauf von Schulzeiten), weiters:<br />
neun Monate einer Familienhospiz.<br />
2. Ersatzzeiten<br />
Das sind solche Zeiten, für die ein Beitrag grundsätzlich nicht entrichtet wurde, die<br />
aber trotzdem als Versicherungsmonate gelten. Damit Ersatzzeiten anerkannt<br />
werden, muss grundsätzlich mindestens ein Beitragsmonat vorliegen.<br />
Die Sozialversicherungsgesetze berücksichtigen mit der Gewährung von<br />
Ersatzzeiten, dass jemand zu einer bestimmten Zeit nicht in der Lage war,<br />
Pflichtversicherungszeiten zu erwerben.<br />
Beispiele: Zeiten der Kindererziehung, des Wochengeldbezugs, des<br />
Krankengeldbezugs ab dem 1. Jänner 1971, Zeiten des Kriegsdienstes, Zeiten<br />
des Präsenz- und, Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten, Zeiten des Bezugs<br />
einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung und des Bezugs aus<br />
Sonderunterstützungen ab dem 1. Jänner 1971.<br />
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