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Ihr Betriebsrat informiert<br />
P E N S I O N<br />
Allgemeines<br />
PENSIONSANSPRUCH<br />
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf eine Pension, wenn<br />
1. ein bestimmtes Alter erreicht wird bzw. Arbeitsunfähigkeit oder<br />
Erwerbsunfähigkeit gegeben ist UND<br />
2. eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist.<br />
3. weitere Anspruchsvoraussetzungen je nach Pensionsart erfüllt sind.<br />
Selbst wenn man alle Versicherungszeiten hat, aber noch nicht das<br />
entsprechende Alter, kann man nicht in Pension gehen. Umgekehrt muss man<br />
auch nicht in Pension gehen, selbst wenn Alter und Versicherungsmonate bereits<br />
erfüllt sind. Eine Pension muss beantragt werden. Stichtag für eine Pension ist<br />
immer ein Monatserster.<br />
HÖHE<br />
Pensionen berechnen sich aus einer Bemessungsgrundlage multipliziert mit<br />
Steigerungspunkten.<br />
Die Bemessungsgrundlage, bisher die 15 besten Jahre, wird bis 2028 angehoben<br />
auf die 480 höchsten Beitragsmonate.<br />
Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate wird dann mit den<br />
Steigerungspunkten multipliziert. Pro Versicherungsjahr gebühren 1,78<br />
Steigerungspunkte. Nimmt man die Pension erst nach seinem<br />
Regelpensionsalter in Anspruch, gibt es einen Bonus von 4,2% (mit Deckelung).<br />
Bei einer vorzeitigen Alterspension wird die Höhe der Alterspension berechnet.<br />
Für jedes Jahr, dass man aber vor seinem Pensionsalter in Pension geht, hat man<br />
4,2% Abschläge, höchstens jedoch 15%.<br />
Bei der Hacklerregelung (nur noch bis 2013) hat man KEINE Abschläge!<br />
Die Pensionen werden monatlich im Nachhinein angewiesen, auch bei der<br />
Pension bezahlt man Sozialversicherung (Krankenversicherung) und Lohnsteuer!<br />
Zu den Pensionen für April und September gebührt jeweils eine Sonderzahlung.<br />
ZUVERDIENST ZUR PENSION<br />
Zur Alterspension kann man unbegrenzt dazuverdienen, die Pension und die<br />
Erwerbstätigkeit müssen aber Beide im Wege einer Arbeitnehmerveranlagung voll<br />
versteuert werden.<br />
Zu einer vorzeitigen Alterspension, wenn das Regelpensionsalter noch nicht<br />
erreicht wurde, darf nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze (2010: 366,33 €) dazu<br />
verdient werden. Verdient man darüber hinaus, kommt es zum Wegfall der<br />
Pension für die Dauer der Erwerbstätigkeit!<br />
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