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Pensionsreform 2005<br />

2005 hat es eine Pensionsreform gegeben, weshalb nun zwei verschiedene<br />

Systeme zur Geltung kommen. Das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) ist<br />

grundsätzlich am 1. Jänner 2005 in Kraft getreten und gilt<br />

• für Personen, die erstmals nach dem 31. Dezember 2004 Versicherungszeiten<br />

in der Pensionsversicherung erwerben/arbeiten gehen,<br />

• teilweise für Personen, die vor dem 1. Jänner 2005 Versicherungszeiten<br />

erworben haben und zu diesem Zeitpunkt unter 50 Jahre alt waren – hier<br />

wird eine Vergleichsrechnung mit dem alten Recht durchgeführt.<br />

Es gilt nicht für Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits<br />

vollendet haben.<br />

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen umgesetzt:<br />

• Beitragssätze und Beitragsgrundlage werden schrittweise harmonisiert und<br />

gleichzeitig die Leistungen vereinheitlicht<br />

• nach 45 Beitragsjahren sollen alle Versicherten im Alter von 65 Jahren (Mann<br />

und Frau) eine Pension von 80 Prozent des Lebensdurchschnittseinkommens<br />

erhalten (nicht mehr die besten 15 Jahre).<br />

• ein selbstbestimmter Pensionsantritt wurde mit der Schaffung der<br />

Korridorpension (Frühpension zwischen 62 und 65 mit Abschlägen!) ermöglicht<br />

• es wird ein beitragsorientiertes persönliches Pensionskonto mit<br />

leistungsorientierter Komponente eingerichtet. Seit 2008 erhält man auf<br />

Verlangen eine Kontomitteilung (Stand des persönlichen Pensionskontos).<br />

• partnerschaftlich vereinbarte Splittings bei der Kindererziehung werden<br />

ermöglicht. Damit kann derjenige Elternteil, der sich nicht der Kindererziehung<br />

widmet und erwerbstätig ist, für die ersten vier Jahre bis zu 50 Prozent seiner<br />

Teilgutschrift auf das Pensionskonto des Elternteils übertragen lassen, der sich<br />

der Kindererziehung widmet. Diese Regelung gilt für Jahre der Kindererziehung<br />

ab 2005. Sofern dies bis zum vollendeten 7. Lebensjahres des Kindes beantragt<br />

wird.<br />

• Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden<br />

Bedingungen werden besonders berücksichtigt<br />

SERVICELEISTUNGEN DER PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT<br />

Durch die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen ist es für Versicherte<br />

schwierig, selbst festzustellen, wie viele Versicherungsmonate erworben wurden<br />

und ob die Voraussetzungen für eine Pension erfüllt sind. Aus diesem Grund<br />

ermittelt die Pensionsversicherungsanstalt über Antrag die erworbenen<br />

Versicherungsmonate und prüft, ob die Pensionsvoraussetzungen gegeben sind<br />

und bietet eine Pensionsvorausberechnung an.<br />

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