Konzern-Anhang der Andreae-Noris Zahn AG zum 31. März ... - Anzag
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� IAS 24 – Related Party Disclosures (revised 2009): Der geän<strong>der</strong>te IAS 24 hat ein Befreiungswahlrecht<br />
zur Angabe von Transaktionen mit bestimmten nahestehenden Unternehmen<br />
eingeführt. Betroffen von diesem Wahlrecht sind alle Transaktionen mit öffentlichen<br />
Stellen, die das berichtende Unternehmen beherrschen, gemeinschaftlich führen<br />
o<strong>der</strong> maßgeblich beeinflussen können, sowie Transaktionen mit Unternehmen, die von<br />
<strong>der</strong> gleichen öffentlichen Stelle beherrscht werden, gemeinschaftlich geführt werden<br />
o<strong>der</strong> maßgeblich beeinflusst werden können. Aufgrund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung sind detaillierte<br />
Angaben nur noch zu einzelnen wesentlichen Transaktionen vorzunehmen. Für einzelne,<br />
nicht wesentliche, aber insgesamt wesentliche Transaktionen müssen nur noch quantitative<br />
o<strong>der</strong> qualitative Indikationen zu <strong>der</strong>en Auswirkungen angegeben werden.<br />
Weiterhin wurde durch die Än<strong>der</strong>ung des IAS 24 die Definition eines nahestehenden Unternehmens<br />
o<strong>der</strong> einer nahestehenden Person in dem Sinne geän<strong>der</strong>t, dass nunmehr eine<br />
Symmetrie erreicht wird: Zwei Unternehmen, die aus <strong>der</strong> Sicht des einen Unternehmen<br />
zueinan<strong>der</strong> nahestehend sind, sind nunmehr auch aus <strong>der</strong> Sicht des an<strong>der</strong>en Unternehmens<br />
zueinan<strong>der</strong> nahestehend.<br />
Von dem neuen Befreiungswahlrecht ist die ANZ<strong>AG</strong> nicht betroffen. Durch die geän<strong>der</strong>te<br />
Definition hat sich <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> nahestehenden Unternehmen nicht erweitert.<br />
Die ANZ<strong>AG</strong> hat diverse Verlautbarungen, die vom IASB herausgegeben wurden, aber noch<br />
nicht in Kraft getreten und somit nicht verpflichtend anzuwenden sind, nicht vorzeitig<br />
angewendet.<br />
Zukünftig sind die folgenden Standards beziehungsweise Improvements anzuwenden, die<br />
keine beziehungsweise keine materiellen Auswirkungen auf den <strong>Konzern</strong>abschluss haben:<br />
� Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Transfers of Financial Assets: Die Än<strong>der</strong>ungen an<br />
IFRS 7 betreffen erweiterte Angabepflichten bei <strong>der</strong> Übertragung finanzieller Vermögenswerte.<br />
Damit sollen die Beziehungen zwischen finanziellen Vermögenswerten, die<br />
nicht vollständig auszubuchen sind, und den korrespondierenden finanziellen Verbindlichkeiten<br />
verständlicher werden. Weiterhin sollen die Art und insbeson<strong>der</strong>e die Risiken<br />
eines anhaltenden Engagements (Continuing Involvement) bei ausgebuchten finanziellen<br />
Vermögenswerten besser beurteilt werden können. Mit den Än<strong>der</strong>ungen werden auch<br />
zusätzliche Angaben gefor<strong>der</strong>t, wenn eine unverhältnismäßig große Anzahl von Übertragungen<br />
mit Continuing Involvement <strong>zum</strong> Beispiel rund um das Ende einer Berichtsperiode<br />
auftritt.<br />
Die Än<strong>der</strong>ung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am o<strong>der</strong> nach dem 1. Juli<br />
2011 beginnen.<br />
Aus <strong>der</strong> zukünftigen Anwendung <strong>der</strong> folgenden Standards könnten sich aus heutiger Sicht<br />
materielle Auswirkungen auf den <strong>Konzern</strong>abschluss ergeben:<br />
� IFRS 9: Financial Instruments (verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am o<strong>der</strong><br />
nach dem 1. Januar 2015 beginnen). Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung<br />
und Bewertung von Finanziellen Vermögenswerten und Finanziellen Schulden