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Konzern-Anhang der Andreae-Noris Zahn AG zum 31. März ... - Anzag

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� IAS 24 – Related Party Disclosures (revised 2009): Der geän<strong>der</strong>te IAS 24 hat ein Befreiungswahlrecht<br />

zur Angabe von Transaktionen mit bestimmten nahestehenden Unternehmen<br />

eingeführt. Betroffen von diesem Wahlrecht sind alle Transaktionen mit öffentlichen<br />

Stellen, die das berichtende Unternehmen beherrschen, gemeinschaftlich führen<br />

o<strong>der</strong> maßgeblich beeinflussen können, sowie Transaktionen mit Unternehmen, die von<br />

<strong>der</strong> gleichen öffentlichen Stelle beherrscht werden, gemeinschaftlich geführt werden<br />

o<strong>der</strong> maßgeblich beeinflusst werden können. Aufgrund <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung sind detaillierte<br />

Angaben nur noch zu einzelnen wesentlichen Transaktionen vorzunehmen. Für einzelne,<br />

nicht wesentliche, aber insgesamt wesentliche Transaktionen müssen nur noch quantitative<br />

o<strong>der</strong> qualitative Indikationen zu <strong>der</strong>en Auswirkungen angegeben werden.<br />

Weiterhin wurde durch die Än<strong>der</strong>ung des IAS 24 die Definition eines nahestehenden Unternehmens<br />

o<strong>der</strong> einer nahestehenden Person in dem Sinne geän<strong>der</strong>t, dass nunmehr eine<br />

Symmetrie erreicht wird: Zwei Unternehmen, die aus <strong>der</strong> Sicht des einen Unternehmen<br />

zueinan<strong>der</strong> nahestehend sind, sind nunmehr auch aus <strong>der</strong> Sicht des an<strong>der</strong>en Unternehmens<br />

zueinan<strong>der</strong> nahestehend.<br />

Von dem neuen Befreiungswahlrecht ist die ANZ<strong>AG</strong> nicht betroffen. Durch die geän<strong>der</strong>te<br />

Definition hat sich <strong>der</strong> Kreis <strong>der</strong> nahestehenden Unternehmen nicht erweitert.<br />

Die ANZ<strong>AG</strong> hat diverse Verlautbarungen, die vom IASB herausgegeben wurden, aber noch<br />

nicht in Kraft getreten und somit nicht verpflichtend anzuwenden sind, nicht vorzeitig<br />

angewendet.<br />

Zukünftig sind die folgenden Standards beziehungsweise Improvements anzuwenden, die<br />

keine beziehungsweise keine materiellen Auswirkungen auf den <strong>Konzern</strong>abschluss haben:<br />

� Amendments to IFRS 7 – Disclosures – Transfers of Financial Assets: Die Än<strong>der</strong>ungen an<br />

IFRS 7 betreffen erweiterte Angabepflichten bei <strong>der</strong> Übertragung finanzieller Vermögenswerte.<br />

Damit sollen die Beziehungen zwischen finanziellen Vermögenswerten, die<br />

nicht vollständig auszubuchen sind, und den korrespondierenden finanziellen Verbindlichkeiten<br />

verständlicher werden. Weiterhin sollen die Art und insbeson<strong>der</strong>e die Risiken<br />

eines anhaltenden Engagements (Continuing Involvement) bei ausgebuchten finanziellen<br />

Vermögenswerten besser beurteilt werden können. Mit den Än<strong>der</strong>ungen werden auch<br />

zusätzliche Angaben gefor<strong>der</strong>t, wenn eine unverhältnismäßig große Anzahl von Übertragungen<br />

mit Continuing Involvement <strong>zum</strong> Beispiel rund um das Ende einer Berichtsperiode<br />

auftritt.<br />

Die Än<strong>der</strong>ung ist erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am o<strong>der</strong> nach dem 1. Juli<br />

2011 beginnen.<br />

Aus <strong>der</strong> zukünftigen Anwendung <strong>der</strong> folgenden Standards könnten sich aus heutiger Sicht<br />

materielle Auswirkungen auf den <strong>Konzern</strong>abschluss ergeben:<br />

� IFRS 9: Financial Instruments (verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am o<strong>der</strong><br />

nach dem 1. Januar 2015 beginnen). Mit IFRS 9 werden neue Vorschriften für die Klassifizierung<br />

und Bewertung von Finanziellen Vermögenswerten und Finanziellen Schulden

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