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U FERNABSATZ<br />

Medikamente aus dem Internet<br />

Strenge Regelung, genaue Kontrolle, restriktiver Einsatz<br />

Das Versandhandelsverbot für Arzneimittel ist auf Grund eines Vorschlages der<br />

Österreichischen Apothekerkammer durch eine Novelle 1993 in das Arzneimittelgesetz<br />

(AMG) aufgenommen worden.<br />

Der Europäische Gerichtshof hat im „Doc Morris-Erkenntnis“ vom 11. Dezember<br />

2003 entschieden, dass nationale Verbote des Versandhandels mit rezeptpflichtigen<br />

Arzneimitteln sachlich gerechtfertigt sind und in E<strong>inkl</strong>ang mit EU-Recht stehen.<br />

Dieses Urteil bedeutete aber für Österreich, dass die Versendung rezeptfreier,<br />

in Österreich zugelassener Arzneimittel durch in der EU zugelassene Internet-<br />

Apotheken nach Österreich zu erlauben war.<br />

Da Arzneimittel keine beliebig konsumierbaren Handelsgüter sind, hat die Österreichische<br />

Apothekerkammer aus wichtigen gesundheitspolitischen Gründen in<br />

der Folge innerstaatlich die Rechtsauffassung vertreten und verteidigt, dass die<br />

Aufrechterhaltung des unbegrenzten Versandhandelsverbotes für inländische<br />

Apotheken für alle – auch für rezeptfreie – Arzneimittel auch nach dem Doc<br />

Morris-Urteil zulässig ist.<br />

Die Richtlinie 2011/62/EU, die Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des<br />

Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette vorschreibt,<br />

verpflichtet allerdings nunmehr alle Mitgliedstaaten der EU, den Versandhandel<br />

Dr. iur. Hans Steindl / Kammeramtsdirektor<br />

12_ LEISTUNGSBILANZ 2012/13<br />

„Arzneimittel sind keine<br />

gewöhnlichen Konsumgüter<br />

und nicht für den Internet -<br />

versand geeignet. Für höchste<br />

Standards in Produktqualität,<br />

Beratung und Fälschungs -<br />

sicherheit wird auch in Zukunft<br />

nur die öffentliche Apotheke<br />

vor Ort stehen können.“

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