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U FERNABSATZ<br />
Medikamente aus dem Internet<br />
Strenge Regelung, genaue Kontrolle, restriktiver Einsatz<br />
Das Versandhandelsverbot für Arzneimittel ist auf Grund eines Vorschlages der<br />
Österreichischen Apothekerkammer durch eine Novelle 1993 in das Arzneimittelgesetz<br />
(AMG) aufgenommen worden.<br />
Der Europäische Gerichtshof hat im „Doc Morris-Erkenntnis“ vom 11. Dezember<br />
2003 entschieden, dass nationale Verbote des Versandhandels mit rezeptpflichtigen<br />
Arzneimitteln sachlich gerechtfertigt sind und in E<strong>inkl</strong>ang mit EU-Recht stehen.<br />
Dieses Urteil bedeutete aber für Österreich, dass die Versendung rezeptfreier,<br />
in Österreich zugelassener Arzneimittel durch in der EU zugelassene Internet-<br />
Apotheken nach Österreich zu erlauben war.<br />
Da Arzneimittel keine beliebig konsumierbaren Handelsgüter sind, hat die Österreichische<br />
Apothekerkammer aus wichtigen gesundheitspolitischen Gründen in<br />
der Folge innerstaatlich die Rechtsauffassung vertreten und verteidigt, dass die<br />
Aufrechterhaltung des unbegrenzten Versandhandelsverbotes für inländische<br />
Apotheken für alle – auch für rezeptfreie – Arzneimittel auch nach dem Doc<br />
Morris-Urteil zulässig ist.<br />
Die Richtlinie 2011/62/EU, die Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung des<br />
Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette vorschreibt,<br />
verpflichtet allerdings nunmehr alle Mitgliedstaaten der EU, den Versandhandel<br />
Dr. iur. Hans Steindl / Kammeramtsdirektor<br />
12_ LEISTUNGSBILANZ 2012/13<br />
„Arzneimittel sind keine<br />
gewöhnlichen Konsumgüter<br />
und nicht für den Internet -<br />
versand geeignet. Für höchste<br />
Standards in Produktqualität,<br />
Beratung und Fälschungs -<br />
sicherheit wird auch in Zukunft<br />
nur die öffentliche Apotheke<br />
vor Ort stehen können.“