RZ_20130606_GB_APOTHEKENKAMMER_inkl_Umschlag_Layout 1
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U Ä<strong>RZ</strong>TLICHE HAUSAPOTHEKEN<br />
Arzneimittelversorgung am Land<br />
Öffentliche Apotheken haben Vorrang<br />
Nach dem Apothekengesetz ist die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung primär<br />
Aufgabe der öffentlichen Apotheken, die ärztliche Hausapotheke ist lediglich eine<br />
„Notlösung“. Das Thema ist zwischen Ärzten und Apothekern naturgemäß heiß um -<br />
stritten. Der mögliche Verlust von ärztlichen Hausapotheken wird als Bedrohung für<br />
die medizinische Versorgung dargestellt, obwohl es durch die öffentliche Apotheke<br />
zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelversorgung kommt.<br />
Die Abgrenzung zwischen öffentlichen Apotheken und Hausapotheken wurde zu -<br />
letzt durch die Apothekengesetznovelle 2006, die auf einem Konsens zwischen Ver -<br />
tretern der Apothekerkammer und der Ärztekammer fußt, wie folgt, neu festgelegt:<br />
+ Die Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gemeinden mit Hausapotheken<br />
ist nur möglich, wenn in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens<br />
zwei Ärzte für Allgemeinmedizin Vertragsstellen mit „großem Kassenvertrag“<br />
haben.<br />
+ Die Bewilligung zur Haltung von Hausapotheken können nur Ärzte für Allgemeinmedizin<br />
erhalten, die einen „großen Kassenvertrag“ haben, ihren Berufssitz<br />
in einer Gemeinde haben, in welcher sich keine öffentliche Apotheke befindet<br />
und deren Berufssitz mehr als sechs Straßenkilometer von der öffentlichen<br />
Apotheke entfernt ist.<br />
+ Die Nachfolgeregelung für Hausapotheken zwischen vier und sechs Straßen -<br />
kilometern ist entfallen, sodass diese Hausapotheken mit der Aufgabe der Berufstätigkeit<br />
des Arztes sukzessive auslaufen.<br />
+ Hausapotheken werden bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke drei<br />
Jahre nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides zurückgenommen, wenn der<br />
Berufssitz des Arztes weniger als vier Straßenkilometer von der neuen Apotheke<br />
entfernt ist und sich die Hausapotheke in einer Gemeinde mit mindestens zwei<br />
Ärzten mit „großem Kassenvertrag“ befindet.<br />
+ Durch eine Übergangsregelung in § 62a Abs. 1 Apothekengesetz wurde für Ärzte,<br />
die am 29. März 2006 eine rechtskräftige Hausapothekenbewilligung hatten und<br />
ihren Berufssitz in einer Gemeinde mit zwei Ärzten mit „großem Kassenvertrag“<br />
haben, festgelegt, dass diese Bewilligungen bei Neueröffnung einer Apotheke bis<br />
zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Arztes, maximal aber 10 Jahre nach<br />
Rechtskraft des Konzessionsbescheides, aufrecht bleiben.<br />
24_ LEISTUNGSBILANZ 2012/13