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U Ä<strong>RZ</strong>TLICHE HAUSAPOTHEKEN<br />

Arzneimittelversorgung am Land<br />

Öffentliche Apotheken haben Vorrang<br />

Nach dem Apothekengesetz ist die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung primär<br />

Aufgabe der öffentlichen Apotheken, die ärztliche Hausapotheke ist lediglich eine<br />

„Notlösung“. Das Thema ist zwischen Ärzten und Apothekern naturgemäß heiß um -<br />

stritten. Der mögliche Verlust von ärztlichen Hausapotheken wird als Bedrohung für<br />

die medizinische Versorgung dargestellt, obwohl es durch die öffentliche Apotheke<br />

zu einer deutlichen Qualitätsverbesserung in der Arzneimittelversorgung kommt.<br />

Die Abgrenzung zwischen öffentlichen Apotheken und Hausapotheken wurde zu -<br />

letzt durch die Apothekengesetznovelle 2006, die auf einem Konsens zwischen Ver -<br />

tretern der Apothekerkammer und der Ärztekammer fußt, wie folgt, neu festgelegt:<br />

+ Die Neuerrichtung von öffentlichen Apotheken in Gemeinden mit Hausapotheken<br />

ist nur möglich, wenn in der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens<br />

zwei Ärzte für Allgemeinmedizin Vertragsstellen mit „großem Kassenvertrag“<br />

haben.<br />

+ Die Bewilligung zur Haltung von Hausapotheken können nur Ärzte für Allgemeinmedizin<br />

erhalten, die einen „großen Kassenvertrag“ haben, ihren Berufssitz<br />

in einer Gemeinde haben, in welcher sich keine öffentliche Apotheke befindet<br />

und deren Berufssitz mehr als sechs Straßenkilometer von der öffentlichen<br />

Apotheke entfernt ist.<br />

+ Die Nachfolgeregelung für Hausapotheken zwischen vier und sechs Straßen -<br />

kilometern ist entfallen, sodass diese Hausapotheken mit der Aufgabe der Berufstätigkeit<br />

des Arztes sukzessive auslaufen.<br />

+ Hausapotheken werden bei Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke drei<br />

Jahre nach Rechtskraft des Konzessionsbescheides zurückgenommen, wenn der<br />

Berufssitz des Arztes weniger als vier Straßenkilometer von der neuen Apotheke<br />

entfernt ist und sich die Hausapotheke in einer Gemeinde mit mindestens zwei<br />

Ärzten mit „großem Kassenvertrag“ befindet.<br />

+ Durch eine Übergangsregelung in § 62a Abs. 1 Apothekengesetz wurde für Ärzte,<br />

die am 29. März 2006 eine rechtskräftige Hausapothekenbewilligung hatten und<br />

ihren Berufssitz in einer Gemeinde mit zwei Ärzten mit „großem Kassenvertrag“<br />

haben, festgelegt, dass diese Bewilligungen bei Neueröffnung einer Apotheke bis<br />

zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Arztes, maximal aber 10 Jahre nach<br />

Rechtskraft des Konzessionsbescheides, aufrecht bleiben.<br />

24_ LEISTUNGSBILANZ 2012/13

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