06.08.2013 Aufrufe

RZ_20130606_GB_APOTHEKENKAMMER_inkl_Umschlag_Layout 1

RZ_20130606_GB_APOTHEKENKAMMER_inkl_Umschlag_Layout 1

RZ_20130606_GB_APOTHEKENKAMMER_inkl_Umschlag_Layout 1

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

A<strong>RZ</strong>NEIMITTELVERSORGUNG IN PFLEGEHEIMEN U<br />

untersagt hat, hat das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz dieses Unterlassungsgebot<br />

bereits eingeschränkt und die Versorgung nur verboten, wenn die<br />

Apotheke nicht gleichzeitig eine kurzfristige Versorgung mit dringend benötigten<br />

Arzneimitteln sicherstellt.<br />

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 (4 Ob 158/12g)<br />

die von der Apothekerkammer beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze abgewiesen.<br />

Kern der Entscheidung ist die Auslegung, was unter „kurzfristigem Stellen<br />

von Arzneimitteln“ zu verstehen ist. Während die Apothekerkammer entsprechend<br />

der Intention der Bestimmung die Auffassung vertreten hat, dass die Apotheke in<br />

der Lage sein muss, dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in das Heim zu<br />

liefern, erachtet der OGH mit ausführlicher Begründung auch die Auffassung für<br />

vertretbar, dass ein (Bereit-)Stellen der Arzneimittel in der Offizin der Apotheke<br />

ausreichend ist. Es wäre schließlich dem Verordnungsgeber offengestanden, eine<br />

Pflicht zur kurzfristigen Zustellung unzweifelhaft anzuordnen. Letztlich sei zwar<br />

die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend, solange sich daraus<br />

keine weitergehenden Pflichten einer versorgenden Apotheke ergeben, könne sich<br />

die Beklagte auf die für sie günstigste noch vertretbare Auslegung berufen.<br />

„Soll die Arzneimittelnah -<br />

versorgung kein bloßes Lippenbekenntnis<br />

bleiben, liegt<br />

es jetzt an der Politik, gesetzlich<br />

klarzustellen, dass eine Distanzversorgung<br />

von Pflege -<br />

heimen nicht gewünscht ist.“<br />

Mag. iur. Rainer Prinz / stv. Kammeramtsdirektor und Leiter der Rechts- und<br />

sozialpolitischen Abteilung<br />

ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _29

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!