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A<strong>RZ</strong>NEIMITTELVERSORGUNG IN PFLEGEHEIMEN U<br />
untersagt hat, hat das Oberlandesgericht Wien in zweiter Instanz dieses Unterlassungsgebot<br />
bereits eingeschränkt und die Versorgung nur verboten, wenn die<br />
Apotheke nicht gleichzeitig eine kurzfristige Versorgung mit dringend benötigten<br />
Arzneimitteln sicherstellt.<br />
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 (4 Ob 158/12g)<br />
die von der Apothekerkammer beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze abgewiesen.<br />
Kern der Entscheidung ist die Auslegung, was unter „kurzfristigem Stellen<br />
von Arzneimitteln“ zu verstehen ist. Während die Apothekerkammer entsprechend<br />
der Intention der Bestimmung die Auffassung vertreten hat, dass die Apotheke in<br />
der Lage sein muss, dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in das Heim zu<br />
liefern, erachtet der OGH mit ausführlicher Begründung auch die Auffassung für<br />
vertretbar, dass ein (Bereit-)Stellen der Arzneimittel in der Offizin der Apotheke<br />
ausreichend ist. Es wäre schließlich dem Verordnungsgeber offengestanden, eine<br />
Pflicht zur kurzfristigen Zustellung unzweifelhaft anzuordnen. Letztlich sei zwar<br />
die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs maßgebend, solange sich daraus<br />
keine weitergehenden Pflichten einer versorgenden Apotheke ergeben, könne sich<br />
die Beklagte auf die für sie günstigste noch vertretbare Auslegung berufen.<br />
„Soll die Arzneimittelnah -<br />
versorgung kein bloßes Lippenbekenntnis<br />
bleiben, liegt<br />
es jetzt an der Politik, gesetzlich<br />
klarzustellen, dass eine Distanzversorgung<br />
von Pflege -<br />
heimen nicht gewünscht ist.“<br />
Mag. iur. Rainer Prinz / stv. Kammeramtsdirektor und Leiter der Rechts- und<br />
sozialpolitischen Abteilung<br />
ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _29