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Ä<strong>RZ</strong>TLICHE HAUSAPOTHEKEN U<br />
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 30. Juni 2012 die<br />
Übergangsregelung des § 62a Abs. 1 Apothekengesetz als verfassungswidrig auf -<br />
gehoben, weil er „keinen sachlichen Grund dafür finden konnte, dass ärztliche Hausapotheken<br />
bzw. öffentliche Apotheken in ‚Zwei-Kassenvertragsarzt-Gemeinden‘<br />
anders als im Regelfall des § 29 Abs. 3 und 4 Apothekengesetz behandelt werden.“<br />
Der VfGH konnte keine sachliche Rechtfertigung für einen bis zu zehn Jahre dauernden<br />
Weiterbetrieb einer Hausapotheke neben einer bereits eröffneten öffent -<br />
lichen Apotheke finden. Die Aufhebung ist allerdings erst mit Ablauf des 31. Dezember<br />
2013 erfolgt, sodass dem Gesetzgeber die Möglichkeit einer „Reparatur“<br />
eingeräumt wurde. Davon hat der Nationalrat am 26. April 2013 Gebrauch gemacht<br />
und eine Ersatzregelung ab 1. Jänner 2014 beschlossen. Die Apothekerkammer<br />
steht zum 2006 erzielten Konsens der Abgrenzung zwischen öffentlicher Apotheke<br />
und ärztlicher Hausapotheke. Wir Apotheker sind jedenfalls überzeugt, dass wir<br />
der Bevölkerung mit der öffentlichen Apotheke und den dort tätigen Arzneimittelexperten<br />
die bessere Alternative der Arzneimittelversorgung anbieten können.<br />
Ansprechperson<br />
Mag. iur. Rainer Prinz, stv. Kammeramtsdirektor und Leiter der Rechtsund<br />
sozialpolitischen Abteilung<br />
Mag. pharm. Dr. Martin Hochstöger / Mitglied des Präsidiums<br />
„Ärztliche Hausapotheken<br />
sind eine Notlösung. Die<br />
Apotheken bieten die bessere<br />
und umfangreichere Arzneimittelversorgung<br />
für die<br />
gesamte Bevölkerung.“<br />
ÖSTERREICHISCHE APOTHEKERKAMMER _25<br />
Die langfristige Entwicklung zeigt,<br />
dass wir auf dem richtigen Weg sind:<br />
Die Anzahl der ärztlichen Hausapotheken<br />
ist von 993 (Stand 31.12.2002)<br />
auf derzeit 899 gesunken, während<br />
im Vergleichszeitraum die Anzahl<br />
der öffentlichen Apotheken von 1.141<br />
auf 1.309 gestiegen ist.