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Michael Liska Ein Vergleich der rumänischen und bulgarischen Juden

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hatten, konnten auch in Zukunft keinen bekleiden. Entlassen wurde aufgr<strong>und</strong> des <strong>Juden</strong>statuts<br />

kein Jude <strong>der</strong> Kategorie 2.<br />

Für die <strong>Juden</strong> <strong>der</strong> ersten <strong>und</strong> dritten Kategorie verwandelte sich die Pflicht des<br />

Militärdienstes in eine Steuerpflicht o<strong>der</strong> Arbeitspflicht. Die <strong>Juden</strong> <strong>der</strong> zweiten Kategorie<br />

durften ausdrücklich Militärdienst leisten, konnten aber die militärische<br />

Laufbahn nicht als Beruf einschlagen. In Anwendung dieses Textes kam das Gesetzdekret<br />

vom 4. Dezember 1940 dazwischen, ein Militärstatut, nach dem die <strong>Juden</strong><br />

gewissen Son<strong>der</strong>steuern <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflicht zu einem öffentlichen Arbeitsdienst unterlagen.<br />

79 Während längerer <strong>Ein</strong>berufungen, Mobilisierungen o<strong>der</strong> im Kriegsfall konnten<br />

die <strong>Juden</strong> zu Hilfs- bzw. Arbeitsdiensten für die Armee o<strong>der</strong> für die Volkswohlfahrt,<br />

also für Sozialdienste, herangezogen werden. Auch Spezialisten mit akademischen<br />

Titeln, wie z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, konnten entsprechend ihrem<br />

Fach eingesetzt werden <strong>und</strong> wurden dafür auch bezahlt.<br />

Kein Jude, ganz egal welcher Kategorie, durfte in Rumänien Landbesitz haben.<br />

Wer noch bei <strong>der</strong> Veröffentlichung des Gesetzes Land besaß, wurde enteignet. Die<br />

<strong>Juden</strong> erhielten jedoch das Recht, ihre Gr<strong>und</strong>stücke an gebürtige Rumänen ihrer<br />

Wahl zu verkaufen, <strong>der</strong> Staat behielt jedoch das Vorkaufsrecht. Auch durften sie<br />

keine Industriebetriebe <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e wirtschaftliche Großunternehmen besitzen. In<br />

Anwendung des Gesetzes über den Status <strong>der</strong> <strong>Juden</strong> wurde ein Gesetzdekret am 5.<br />

Oktober 1940 80 betreffend des Übergangs von Landbesitz an den Staat erlassen. <strong>Ein</strong>e<br />

Ausnahme bildeten die unbedingt erfor<strong>der</strong>lichen Güter für die Errichtung <strong>und</strong> den<br />

Betrieb jüdischer Industrien, ebenso die freien Plätze um die jüdischen Wohnungen,<br />

die sich in <strong>der</strong> Mitte von Dörfern <strong>und</strong> Städten auf einer Gr<strong>und</strong>fläche von höchstens<br />

2000 Quadratmeter befanden. Auch die Gärten <strong>der</strong> Stadthäuser <strong>und</strong> die unbebauten<br />

städtischen Bauparzellen waren von <strong>der</strong> Regelung ausgenommen. Als Entschädigung<br />

für die in Staatseigentum übergehenden Güter wurde eine Staatsrente von 3 Prozent<br />

von einer beim Finanzministerium tätigen Kommission festgestellt.<br />

So wie in Bulgarien <strong>und</strong> in allen an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n mit einer <strong>Juden</strong>gesetzgebung<br />

durften die <strong>Juden</strong> ihre Namen nicht behalten. Das Führen von <strong>rumänischen</strong> Namen<br />

war ihnen verboten, sie mußten beson<strong>der</strong>s ihre Familiennamen „judaisieren“.<br />

Weitere Gesetze zur Enteignung jüdischen Besitzes folgten. Am 12. November<br />

1940 wurde ein Gesetz erlassen, das den jüdischen Waldbesitz betraf, <strong>und</strong> am 3. Dezember<br />

1940 eines für den Besitz von Schiffen. <strong>Ein</strong> Gesetz über den städtischen<br />

Gr<strong>und</strong>besitz wurde am 27. März 1941 erlassen. Weit folgenschwerer war die Ver-<br />

79Dekret-Gesetz Nummer 3984 vom 4.12.1940, in: PANTELIMONESCU V., Statutul evreilor din Romania 1918–<br />

1941, Bukarest 1941, S 161–177.<br />

80HILBERG Raul, Die Vernichtung <strong>der</strong> europäischen <strong>Juden</strong>, Band 2, Frankfurt am Main 1993, S 816.

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