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VERKEHR UND FREMDENVERKEHR

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Neue Finanzierungsinstrumente für die europäische Verkehrsinfrastruktur und damit verbundene Leistungen<br />

Die Mitgliedstaaten stellen die Finanzmittel gewöhnlich in Form von staatlichen Zuschüssen zur<br />

Verfügung. Gelegentlich erfolgt die Finanzierung durch die Zuführung von Eigen- oder<br />

Fremdkapital. Bei TEN-Verkehrsprojekten fungiert der Staat als letzte Refinanzierungsinstanz (d. h.<br />

als die einzige Stelle, die bei Liquiditätsengpässen noch Mittel bereitstellen kann), weil die übrigen<br />

Quellen institutionellen Beschränkungen wie dem vorgegebenen TEN-Haushalt und den<br />

Höchstquoten für die Beteiligung wie 50 % bei EIB-Förderung und 10 % bei Finanzierung aus dem<br />

TEN-Haushalt unterliegen und weil bei Inanspruchnahme des TEN-Haushalts keine Strukturfonds-<br />

und Kohäsionsfondsmittel in Anspruch genommen werden dürfen (Näheres dazu in Kapitel 2 und<br />

4). Dies ist eine mögliche Erklärung dafür, dass die Mitgliedstaaten keine große Bereitschaft zeigen,<br />

die Finanzmittel für TEN-Verkehrsprojekte von Vornherein in den Staatshaushalt einzustellen.<br />

Zweitens wollen sie sich ungern auf ein TEN-V-Verkehrsprojekt einlassen, wenn sie den Nutzen für<br />

ihr Land als eher gering veranschlagen.<br />

3.2. FINANZKRAFT<br />

Staatshaushalt<br />

Wie bereits gesagt, sollten die Mitgliedstaaten als treibende Kraft für den Aufbau der TEN-V<br />

fungieren. Dabei stellt sich aber die Frage, ob die Mitgliedstaaten überhaupt in der Lage sind, diese<br />

Rolle wahrzunehmen, denn die Projekte wurden auf EU-Ebene anhand von EU-Kriterien<br />

ausgewählt, und zum Teil waren dabei politische Erwägungen und nicht die Realisierbarkeit<br />

maßgebend. So waren anscheinend die Fähigkeit der jeweiligen Mitgliedstaaten, ausreichende<br />

staatliche Mittel aufzubringen, und die inländischen Rahmenbedingungen für ÖPP keine<br />

wesentlichen Kriterien für die Projektauswahl. Angesichts der strengen haushaltspolitischen<br />

Vorgaben für die neuen Mitgliedstaaten bei gleichzeitig hohem inländischem Bedarf an neuer<br />

Infrastruktur erscheint das Ziel, die TEN-V-Infrastruktur mittelfristig ausschließlich aus<br />

öffentlichen Mitteln zu finanzieren, zunehmend als überzogen.<br />

Die Mitgliedstaaten unterliegen in ihrer Investitionspolitik den im Stabilitäts- und Wachstumspakt<br />

der EU verankerten Vorschriften für die Haushaltsdisziplin (Amsterdam 1997). Um ein<br />

übermäßiges Haushaltsdefizit zu vermeiden, sollte die geplante oder tatsächliche Neuverschuldung<br />

der öffentlichen Haushalte 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) nicht überschreiten, und der<br />

Schuldenstand sollte gemessen am BIP höchstens 60 % betragen. Anhang B vermittelt einen<br />

Überblick über die öffentliche Haushaltslage und den öffentlichen Schuldenstand in den<br />

Mitgliedstaaten. Daraus geht hervor, dass in der Mehrzahl der Länder die Obergrenzen für die<br />

Staatsverschuldung und das öffentliche Defizit nicht überschritten werden. Diese Vorgaben sind<br />

anscheinend nicht die Triebfeder der restriktiven Haushaltspolitik, aber sie gelten als Hemmnis für<br />

öffentliche Investitionen.<br />

Rechnungslegungsgrundsätze für öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP)<br />

Um eine nicht bilanzwirksame Finanzierung durch die Mitgliedstaaten über öffentlich-private<br />

Partnerschaften zu erleichtern, wurden unlängst in den europäischen Rechnungslegungsgrundsätzen<br />

die Kriterien für eine außerbilanzielle Finanzierung mittels ÖPP neu festgelegt.<br />

In einem ÖPP-Vertrag verpflichtet sich der Staat, von einem nichtstaatlichen (privaten) Partner über<br />

einen längeren Zeitraum Dienstleistungen zu beziehen. Errichtet der private Partner eine Anlage,<br />

um öffentliche Dienstleistungen zu erbringen, kann die Anlage in manchen Fällen als nicht dem<br />

Staat zuzuordnendes Wirtschaftsgut eingestuft werden, so dass sie nicht in der Bilanz des Staates<br />

erscheint. Allerdings muss bei dieser Konstruktion deutlich erkennbar sein, dass der private Partner<br />

das Baurisiko und das Ausfall- oder Nachfragerisiko des Projekts trägt. In Kapitel 4 wird näher auf<br />

diese ÖPP-Modelle eingegangen.<br />

PE379.207 14

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