IV - JScholarship
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A.<br />
Bürgerliches Recht.<br />
I. Allgemeines.<br />
§ 1-<br />
Eur das sakrale Element des Eechtes gilt, was früher erwähnt wurde.<br />
Die wichtigsten Verträge werden beschworen bei den G-öttern und beim<br />
König; ausnahmsweise bloß bei dem einen oder andern; auch bei einer Stadt<br />
z. B. der Stadt Sippar. In der allerältesten Zeit wird von Göttern nur Samas angerufen,<br />
von der Zeit des Sumu-la-el an regelmäßig auch Marduk, der Hauptgott von<br />
Babylon; neben Samas kommt auch seine Gemahlin Aja vor. Mitunter werden<br />
noch andere Götter erwähnt, z. B. der Gott Numusda (1151) und Uras (1133<br />
unter Sabium). Beschworen werden die EamiHenverträge in den meisten Eällen,<br />
ebenso die Teilungen, ebenso Kauf, Tausch und Schenkung, doch überall mit<br />
Ausnahmen; nicht beschworen wird Miete und Pacht, nicht beschworen werden<br />
Darlehensverträge und abstrakte Verträge; dagegen wird beispielsweise die<br />
Schuldübernahme bei 1101 auf Samas und Aja beeidigt.<br />
In einer Urkunde aus der kassitischen Periode 1150 findet sich noch die<br />
Drohung, daß der Eidesbrüchige heißen Asphalt auf den Kopf gegossen<br />
bekommt. Vgl. auch 458, 459 und unten S. 122.<br />
II. Personen- und Familienrecht.<br />
1. Personenrecht.<br />
§ 2.<br />
Auch in diesen Urkunden treten die Frauen in Schuldverhältnissen sehr<br />
stark hervor'), und vor allem sind es Priesterinneu, namentlich die Samas-<br />
Priesterinnen; ja man kann behaupten, daß die Geschäfte dieser so zahlreich<br />
sind, daß sie fast die Geschäfte der Männer an Zahl und Bedeutung überragen.<br />
So treten die Erauen in Schuldverhältnissen auf in 1101: bei der Schuldübernahme<br />
ist die Schiddübertragerin und die Schuldübernehmerin eine Erau. Vor allem aber<br />
sind die Erauen Verkäuferinnen, namentlich die Samas-Priesterinnen, so 1136,<br />
1138, 1140, 1153, auch Hierodulen, so 1201; sie sind Vermieterinnen, so die<br />
') Über die Frauen als Grandeigentümerinnen vgl. auch die Ürbarien 1407, 1408, 1409.