IV - JScholarship
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Eine Spurfolge liegt in 1199 vor. Ein Ochse ist von Igmil-Sin gekauft<br />
und dem Pirhum zur Verwahrung übergeben worden. Letzteres ist vor Zeugen<br />
geschehen, und nun kommt der Eigentümer des Ochsen mit anderen Zeugen,<br />
die sein Eigentum bekunden sollen. Dem Igmil-Sin droht die Diebstahls- oder<br />
Hehlereistrafe. Er verweist daher auf seinen Verkäufer als Gewährsmann, der<br />
ihn zu vertreten hat, und die Sache kann sich weiter entwickeln, nachdem<br />
der Verkäufer herangezogen ist.<br />
Um einen wirklichen Diebstahls fall handelt es sich in 1196. Einem<br />
Hirten waren 5 Einder gestohlen worden; sie fanden sich im Besitz des Ibni-<br />
Marduk und zweier Hirten. Deshalb wurde Anzeige erstattet und die Leuteväter<br />
(Kommandanten) schrieben an den Bezirksvorsteher und an den Marker.<br />
Diese führten die Hirten nach Babylon; wie es scheint, leugneten sie,<br />
aber man erklärte ihnen ohne weiteres, daß sie die Einder zu ersetzen hätten.<br />
Eines der gestohlenen Einder, das bei Ibni-Marduk getroffene, mußte sofort dem<br />
Sekretär des Kommandanten übergeben werden. Also ein Polizei- und Strafverfahren<br />
: ist der Diebstahl offenkundig, so bedarf es keines Zivilrichters, man<br />
restituiert die Sache einfach von Polizei wegen. Der Fall ist aus der Zeit des<br />
Ammisaduga; doch ist jedenfalls schon unter früheren Königen neben der Spurfolge<br />
ein derartiges polizeiliches Eingreifen üblich gewesen.<br />
In 1194, 1195 findet sich die gewöhnliche Form, daß die Eichter das<br />
Prozeßverfahren gewährten. Es war dies wohl ein feierlicher Akt, welcher<br />
den Prozeßbeginn kundgab, also eine Art von litis contestatio, wovon<br />
bereits früher (HI S. 258, <strong>IV</strong> S. 98) die Eede war.<br />
Der Beweis in 1194 ist der Eid des Beklagten. Deswegen gehen die<br />
Parteien zum Tempel, und der Eid wird hier (in der bekannten feierlichen Form)<br />
geschworen. Der Beklagte schwört, daß er den Garten mit genau angegebenen<br />
Grenzen gekauft habe, worauf die Kläger von der Klage abstehen.<br />
In 1195 ist von der Anfechtung einer Teilung die Eede. Der Streit entspann<br />
sich zwischen dem Kläger und 4 Beklagten, darunter 3 Frauen und von<br />
diesen eine Marduk- und eine Samas-Priesterin; er wurde zugunsten des Klägers entschieden:<br />
zu den Yg Sar, die ihm seiner Zeit zugeteilt waren, erhielt er noch 10 Gin<br />
d. h. noch '/g Sar weiter, und ebenso bekam er zu den Tempeleinkünften von 6 Monaten<br />
noch. 2 Monate hinzu. Es handelte sich nämlich um das Erbe des Vaters und<br />
des Vatersbruders, und der Kläger hatte bloß seinen Erbteil vom Vatersbruder<br />
erhalten, während sein Anteil an dem Vatererbe noch ausstand. Das Urteil<br />
wurde beschworen und außerdem bestimmt, daß eine etwa entgegenstehende<br />
Urkunde nichtig sei und zerbrochen werden solle.<br />
In 1197 wurde von Landleuteu Klage erhoben, weil sie für die Landarbeit<br />
nicht bezahlt worden seien. Die Kläger waren Marduk-musallim mid Imgur-<br />
Sin. Es stellte sich folgendos heraus: der Lohn für beide war vollständig an<br />
de:i ersten ausbezahlt worden; dieser hatte sein Geld und außerdem noch 1<br />
Sekel bekommen, den er dem Imgur-Sin zu zahlen hatte. Das wurde im Prozeß<br />
festgestellt. Wahrscheinlich hatte sich, der Streit deswegen entsponnen, weil