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IV - JScholarship

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— 121 -<br />

häbil gibt das Geld an den Eichter, und A^om Eichter erhält es der Ibni-Eammän.<br />

Es wäre also ein Fall, wo der Schuldner das Geld hinterlegt und der Gläubiger<br />

nachträglich die Summe auf einmal oder in Eaton von der Hinterlegungsstelle<br />

emplängt.<br />

Abstrakte Verträge entwickeln sich natürlich aus Darlehen; aber auch<br />

aus Pachtgeschäften, indem die Zaklung des Pachtzinses auf diese Weise versprochen<br />

wird, so 1108.<br />

Eine Bürgschaft ist in den Fällen zu sehen, wo gesagt ist, daß eine<br />

Verpflichtung auf Veranlassung eines anderen erfolgt: also Veranlassungsbürgschaft.,<br />

so 1175, 1180'). Weitere Garantieübornahmen ergeben sich aus den<br />

Listen .1398. Vgl. unten S. 128.<br />

2. Besonderer Teil.<br />

a) Darleheu, Hinterlegungs-, Hütungsverti'äge.<br />

§ 10.<br />

Das Darlehen ist in den verschiedenen Modifikationen vertreten. Es<br />

wird vom Zins des Samas gesprochen, 1115 (d. i. dem Zins, der bei Darlehen<br />

des Samastempels üblich ist) oder ^-on dem feststehenden Zins 1120 und 1122:<br />

damit scheinen 20% gemeint zu sein, vgl auch 1127 und 1129 (III S. 238).<br />

Es wird bemerkt, daß vom Wohlbehaltenen und Wahren gegeben worden<br />

ist, 1118. Es findet sich der verhüllte Fruchtwucher in der Art, daß<br />

ein Gelddarlehen in Getreide gegeben wird nach dem Kursstande zur Zeit dos<br />

Darlehens, das dann in Getreide nach dem Kursstand der Ernte zurückbezahlt<br />

werden soll, 1125 und 1126. Das Darlehen, Jiamentlich das Getreidedarlehcn,<br />

ist regelmäßig zur Zeit der Ernte oder im Abreohnungsmonat nach der Ernte<br />

zurüdizuzahlen oder, wenn es für die Eoise gegeben ist, nach der Eeise 1116,1130.<br />

Das Eückstaudsdarlchen 1131 zeigt uns die Entwickelung des Kreditkaufes:<br />

der Kaufpreis gilt als dem Verkäufer bezahlt und wird dann dem<br />

Käufer konstruktiv zurückgegeben, der das Gold als Darlohen weiter behält.<br />

Ueber Darlehen mit Inhaberklausel vgl. 1132 in Vorbindung mit dem,<br />

was darüber früher ausgeführt wurde (III S. 227).<br />

Die Verwahrungs- und Hütungsverträge Uli, 1112 bedürfen keiner<br />

Erläuterung.<br />

b) Kauf, Tausch, Schenkung.<br />

§ 11-<br />

Beim Kauf wird fast überall hervorgehoben, daß der \'olle Preis bezahlt<br />

ist; denn nur dann ging ursprünglich die Sache über; vgL 1133—1138,<br />

1140—1147, 1151, 1154. Ausnahmsweise gibt es Urkunden in dem Sinne, daß<br />

der Preis später entrichtet werden soll (vgl. oben III S. 240, <strong>IV</strong> S. 93); so 1149<br />

(uubostimmten Datums); vgl. noch 1148.<br />

Die Klausel des Kaufes, daß kein Einspruch erhoben wird, ist ganz<br />

regelmäßig, die meisten Kaufurkunden enthalten sie, vgl. 1133ff., 1151.<br />

') Vgl. Kom.EE, Lehrbuch des bürgerlicheu Kechts II S. 424f.

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