06.10.2013 Aufrufe

IV - JScholarship

IV - JScholarship

IV - JScholarship

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

— 118 —<br />

Samas-Priesterinnen 1108, 1161, 1162, 1163; sie sind Verpächterinnen, so die<br />

Samas-Priesterinnen 1112, 1176, 1178, 1181, und auch die Verpächterin 1182<br />

ist, wie es scheint, Samas-Priesterin; ebenso treten sie als Darleiherinnen auf<br />

1115, 1116, 1118 und 1123 (alles Samas-Priesterinnen).<br />

Ebenso kaufen Erauen, und zwar mit dem Spindelgeld 1087 (Samas-<br />

Priesterin) oder mit dem Einggeld, so in 1135—1140, 1143, 1144, 1146 (sämtlich<br />

Samas-Priesterinnen). Auch die Marduk-Priesterin 1154 kauft mit dem<br />

Einggelde, vgl. auch 1201, auch die Hierodule 1201; Kauf und Tausch durch<br />

Priesterinnen wird ebenfalls erwähnt 1145 und 1159.<br />

Auch bei der Personenmiete sind die Priesterinnen tätig: 1171 vermietet<br />

die Beltäni eine Sklavin. Es sei noch erwähnt, daß nach 1140 die Häuser von<br />

4 SamaS-Priesterinnen neben einander liegen: es ist allerdings in Gägum, im<br />

Klosterviertel.<br />

§ 3.<br />

Wie sonst, kommen auch hier die Sklaven als Objekt von Eechtsgeschäften<br />

vor; sie werden verkauft 1151fP., vermietet 1171, zum Gebrauch überlassen 1110;<br />

sie sind Vermögensstücke bei der Teilung 1092, 1095; sie sind Zubehör von<br />

Landgütern 1112 und werden in den Inventaren aufgeführt 1403, und es werden<br />

vor allem die hausgebornen Sklaven noch besonders hervorgehoben 1112-^).<br />

2. Eamilienrecht.<br />

a) Eherecht.<br />

§ 4.<br />

In einem Ehevortrag aus der Zeit des Abil-Sin 1086 wird, wie gewöhnlich<br />

bestimmt, daß der Ehemann, wenn er sich von der Erau trennt, ihr eine<br />

Scheidungsgebühr zu bezahlen habe; sie beträgt '/g Mine.<br />

Ganz merkwürdig aber verhält es sich mit einem Ehevertrag 1087 aus der<br />

Zeit des Hammurapi. Die SamaS-Priesterin schenkt ihrem Bruder eine Sklavin<br />

zur „EhefrauSchaft": sie wird dadurch zwar nicht frei, ihre Kinder aber<br />

können zu ehelichen Kindern erhoben werden (III S. 230 und Hammurapi § 170).<br />

Hierbei soU aber der Bruder als Gegenleistung für die geschenkte Erau den Unterhalt<br />

der Schwester übernehmen. "Wie nun, wenn er dieser Pflicht nicht entspricht?<br />

Die Urkunde bricht ab und gibt keine Lösung. Wahrscheinlich muß<br />

er dann die Erau der ehemaligen Herrin zurücligeben.<br />

b) Ankindung, Ankindungsfreiiassung, Säugungsvertrag.<br />

§ 5.<br />

Die Ankindung findet sich in. 1088 in der gewöhnlichen Weise. Sic<br />

erfolgt hier durch eine Hierodule. Das Kind, welches die Adoptivmutter verleugnet,<br />

soU, wie gewöhnlich, versklavt werden und bekommt die Sklavenmarko<br />

(vgl. m S. 229).<br />

Die Ankinduugsfreilassungcn in 1089 und 1090 enthalten die gewöhnliche<br />

Wasserweihe, wodurch das Sklavonliind seine Ereiheit erwirbt Die<br />

'j Über Hausslaven vgl. unten § 19 S. 127.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!