IV - JScholarship
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Samas-Priesterinnen 1108, 1161, 1162, 1163; sie sind Verpächterinnen, so die<br />
Samas-Priesterinnen 1112, 1176, 1178, 1181, und auch die Verpächterin 1182<br />
ist, wie es scheint, Samas-Priesterin; ebenso treten sie als Darleiherinnen auf<br />
1115, 1116, 1118 und 1123 (alles Samas-Priesterinnen).<br />
Ebenso kaufen Erauen, und zwar mit dem Spindelgeld 1087 (Samas-<br />
Priesterin) oder mit dem Einggeld, so in 1135—1140, 1143, 1144, 1146 (sämtlich<br />
Samas-Priesterinnen). Auch die Marduk-Priesterin 1154 kauft mit dem<br />
Einggelde, vgl. auch 1201, auch die Hierodule 1201; Kauf und Tausch durch<br />
Priesterinnen wird ebenfalls erwähnt 1145 und 1159.<br />
Auch bei der Personenmiete sind die Priesterinnen tätig: 1171 vermietet<br />
die Beltäni eine Sklavin. Es sei noch erwähnt, daß nach 1140 die Häuser von<br />
4 SamaS-Priesterinnen neben einander liegen: es ist allerdings in Gägum, im<br />
Klosterviertel.<br />
§ 3.<br />
Wie sonst, kommen auch hier die Sklaven als Objekt von Eechtsgeschäften<br />
vor; sie werden verkauft 1151fP., vermietet 1171, zum Gebrauch überlassen 1110;<br />
sie sind Vermögensstücke bei der Teilung 1092, 1095; sie sind Zubehör von<br />
Landgütern 1112 und werden in den Inventaren aufgeführt 1403, und es werden<br />
vor allem die hausgebornen Sklaven noch besonders hervorgehoben 1112-^).<br />
2. Eamilienrecht.<br />
a) Eherecht.<br />
§ 4.<br />
In einem Ehevortrag aus der Zeit des Abil-Sin 1086 wird, wie gewöhnlich<br />
bestimmt, daß der Ehemann, wenn er sich von der Erau trennt, ihr eine<br />
Scheidungsgebühr zu bezahlen habe; sie beträgt '/g Mine.<br />
Ganz merkwürdig aber verhält es sich mit einem Ehevertrag 1087 aus der<br />
Zeit des Hammurapi. Die SamaS-Priesterin schenkt ihrem Bruder eine Sklavin<br />
zur „EhefrauSchaft": sie wird dadurch zwar nicht frei, ihre Kinder aber<br />
können zu ehelichen Kindern erhoben werden (III S. 230 und Hammurapi § 170).<br />
Hierbei soU aber der Bruder als Gegenleistung für die geschenkte Erau den Unterhalt<br />
der Schwester übernehmen. "Wie nun, wenn er dieser Pflicht nicht entspricht?<br />
Die Urkunde bricht ab und gibt keine Lösung. Wahrscheinlich muß<br />
er dann die Erau der ehemaligen Herrin zurücligeben.<br />
b) Ankindung, Ankindungsfreiiassung, Säugungsvertrag.<br />
§ 5.<br />
Die Ankindung findet sich in. 1088 in der gewöhnlichen Weise. Sic<br />
erfolgt hier durch eine Hierodule. Das Kind, welches die Adoptivmutter verleugnet,<br />
soU, wie gewöhnlich, versklavt werden und bekommt die Sklavenmarko<br />
(vgl. m S. 229).<br />
Die Ankinduugsfreilassungcn in 1089 und 1090 enthalten die gewöhnliche<br />
Wasserweihe, wodurch das Sklavonliind seine Ereiheit erwirbt Die<br />
'j Über Hausslaven vgl. unten § 19 S. 127.