IV - JScholarship
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haltens in Strafe genommen. Das Urteil aber wurde, durch Urt(Mlsgelübdo<br />
gefestigt, und die Verkäuferin hatte zu beschwören, daß nicht nur sie die<br />
Beklagten nicht mehr belästigen, sondern, auch keines ihrer Kinder und kein<br />
sonstiger Familiengenosse eine Eeklamation erheben werde.<br />
o.<br />
Staats- und Verwaltungsrecht.<br />
§ 14.<br />
Die staatsrechtlichen Urkunden ergeben, was uns aus anderen Quellen<br />
bekannt ist, daß vom Lehn- und Militärdienst einer oder der andere der Brüder<br />
befreit werden konnte, so 1203. In. 1204 ist wohl von Kanalarbeiten die Eede.<br />
D.<br />
Verwaltungslisten und Inventare.<br />
§ 15.<br />
Die Listen der öffentlichen und Privatverwaltuugen bieten zwar<br />
weniger Anlaß zu juristischen Betrachtungen, um so mehr aber sind sie bezeichnend<br />
für das Wirtschaftsleben der Babylonier und für die Kulturverhältnisse<br />
von den Zeiten Hammurapis bis in die letzten Tage des alten Eeiches. Die Eechnungsbücher<br />
und Eechnungslisten geben uns genaue Angaben über die<br />
Verwendung der Kapitalien, über ihre Bestimmung zum Kauf von Getreide,<br />
von. Geflügel, von Ol, von Getränken (man vergleiche in dieser Beziehung<br />
1206, 1208, 1210, 1213, 1221), zur Entrichtung der Hausmiete oder des vorauszuzahlenden<br />
Teiles. Vor allem geben die Geldlisten uns Zeugnis für die<br />
umsichtige Art, wie die Wirtschaft geführt und namentlich auch die Löhne<br />
ausgeworfen wurden. So ist die Eede von der Zahlung der Erntearbeiter in<br />
Geld 1212, von ihrer Zahlung in Getreide 1263, 1264, 1288, von der Abloh.nu.n.g<br />
der Hirten 1233; weitere Arbeiterzahlungen finden sich 1285, 1286. In manchen<br />
Fällen wird bemerkt, daß der Arbeiter nichts' erhält, weil er etwa nicht zur<br />
Arbeit kam, oder aus anderen Gründen, so 1251, 1391. Daß der Lohn häufig in<br />
Getreide entrichtet wurde, ergibt sich bereits aus dem obigen: die Geldwirtschaft<br />
hatte noch nicht völlig die Naturalwirtschaft verdrängt, man<br />
vergleiche z. B. 1233, 1241, 1253, 1256, 1263, 1264, 1288, 1312; ebenso finden<br />
in 1268 Getreidezahlungen an die verschiedensten Personen statt, vom Priesterfunktionäre<br />
bis herab zu den Hirten; und so wird Getreide nicht nur als<br />
Darlehen gegeben, sondern auch zur Zahlung der Tiermiete verwendet, 1269,<br />
1277. VgL hierzu Hammurapis Gesetz § 51, 88, 108, 111 (I S. 114).