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IV - JScholarship

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— 34 —<br />

verfahren. Darauf überwiesen sie den Awil-ili dem Eidschwur beim Gotte.<br />

Infolgedessen haben zum Hause der Göttin Ninmar am Tore der Ninmar Siniribam<br />

und Ablum den Awil-ili (am Tore der Ninmar)') wiederum angegangen (?).<br />

Folgendermaßen sagten sie: „Der frühere Garten ist genau bezeichnet; bei den<br />

Göttern . . .; man hat sie2) euch genau angegeben. Wir werden nicht darauf<br />

zurückkommen, um dich zu verklagen." Bei Nanna, SamaS und Ninmar, sowie<br />

dem Könige schworen sie deshalb.<br />

4 Salbpriester, der Sachwalter des Königs, der Tafelschreiber und 5 weitere Zeugen.<br />

Siegel der Zeugen.<br />

1195. TD 104.<br />

10(?). VIII(?). 39(?). Hammurapi.<br />

Nachdem 2/^ Sar Hausgrundstück und sechs Monate3) .... des Jahres,<br />

(ursprünglich) gehörig dem Ibik-Ningal, dem Bruder seines Vaters, Sin-idinnam<br />

bekommen, hatte, geriet er wegen seines Anteils mit Ibik-Erua, Ruttum, Samuhtum<br />

und der Mardukpriesterin BSlitum in Streit. Er prozessierte und ging die<br />

Richter des Königs an. Da gewährten die Biditer ihnen Prozeßverfahren. Da<br />

sagten, sie ihm, daß er ^'on dem (übrigen)*) Hausgrundstück und den sechs<br />

Monaten, .... Anteil zu bekommen habe. Deshalb bekam er (noch) 10 Gin Hausgrundstück<br />

neben Ibik-NingaP) und zwei Monate . . . vom Hause des Abijatum,<br />

seines Vater, mit seinen Brüdern. [Somit] wird im ganzen % Sar HausgTundstück<br />

— abgesehen von dem Ausgang desselben — und acht Monate im Jahre Sinidinnam<br />

„genießen". Auf dem' Ausgang des Sin-idinnam dürfen die SamaSpriesterin<br />

Samuhtum und die Mardukpriesterin Bllitum. hinausgehen. Nicht wird<br />

Ibik-Ningal 8) und seine'') Schwestern darauf zurückkommen, umwogen des darüber<br />

hinausgehenden Hausgrundstückes und Einkommensrechtes gegen Sin-idinnam,<br />

ihren Bruder, Einspruch zu erheben. Bei SamaS, Marduk, Hammurapi schworen<br />

sie. Sobald über ihre Anteile eine abweichende (?) Urkunde, die (noch) in ihren<br />

Händen ist, auftaucht, ist sie ungültig und wird zerbrochen. Richter: IluSubäni,<br />

Upi-idinnam, Samas-ellassu, Idin-Irra, Ilusu-bäni; Zeugen: Sin-gämil,<br />

[Ilu]su-äbilsu(?).<br />

1196. TD 164.<br />

9. V. 9. Ammisaduga.<br />

Wegen 5 Rinder des IHSu-ibni, des Hirten von der Ortschaft Asar-Mama (?),<br />

die abhanden gekommen und dann im. Besitz des Ibni-Marduk, Sohnes des Sinidinnam,<br />

des Hirten. Ibni-Emahtila und des Atamu, Sohnes des Sin-iriba, angetroflen<br />

wurden, worauf ein Schreiben der Herren „Leuteväter"8) an Ibni-Sin,<br />

den Vorsteher, und Ibku-Nabium, den „Marker", kam, führten (diese) sie nach<br />

Babylon hinauf. Vor den Herren „Leutevätern" prozessierten sie(?), worauf<br />

') Vom Schreiber irrtümlich wiederholt. — ^) ^ sos, eas oder ea. Wer ist gemeint?<br />

•') D. h. wohl ,.Tempelrechte für 6 Monate jährlich". — *) Das ist wohl zu ergänzen. —<br />

^) Vielleicht Irrtum für Ibik-Erua. — ^) Sicher Irrtum für Ibik-Erua. — ') Original fälschlich<br />

„ihre" (fem. sing.). — *) Militärischer Titel.

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