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166 V. DAS KINO IN STAAT UND GEMEINDE ^_<br />

unter dem Einfluß der irrigen Anschauung, daß das Kino Kunst sei,<br />

während es doch nichts anderes Ist als Wirklichkeit die man nur aus<br />

Bequemlichkeftsgründen in Bewegungsphotographie übersetzt hat<br />

Was aber die Unterscheidung von äußerer und innerer Zensur bettifft,<br />

so steht sie auf dem ganz richtigen Standpunkt, daß der Staat das volle<br />

Recht hat, schon den üblen Einfluß des Kinos auf die Gesinnung zu<br />

verhindern, da diese noch wichtiger sei als das äußere Tun. Dabei<br />

erwähnt sie übrigens nicht, daß dne Wlrkungszensur, die sich noch<br />

dazu auf die äußere Wirkung beschränkt, weit schwieriger ist als dne<br />

Inhaftszensur. Ob der Inhalt eines Films unmoralisch ist ^"n auch<br />

der Ungebildete beurteilen. Jedem Polizeiwachtmeister kann man die<br />

Zensur darüber anvertrauen. Ob ein bestimmter Inhalt dagegen bei<br />

einer besfimmten Gruppe von Zuschauern (welcher?) eine unmoralische<br />

Wirkung ausüben wird, und ob diese Wirkung sich nur auf die<br />

Gesinnung beziehen, das Handeln aber zunächst noch nicht bednflussen<br />

wird, das sind doch Fragen, die selbst der Gebildete im einzelnen<br />

Falle nicht entscheiden kann. Derartig subtile Unterscheidungen sind<br />

nur geeignet die Gesetzgebung zu verwirren und dadurch die ganze<br />

Rechtsprechung illusorisch zu machen. L. Eger sagt, sowohl die<br />

Inhaftszensur als auch die Wirkungszensur, sowohl die Berücksichtigung<br />

der inneren als auch die der äußeren Wirkung, alle hätten ihre<br />

Nachfeile. Vor allem aber bleibe auch bei einer aligemeinen Festlegung<br />

der Zensurgrund Sätze die Einordnung der einzelnen Fälle unter<br />

diese Normen ein Akt freier Entscheidung und damft ein Spielball<br />

stärkster Meinungsverschiedenheiten. Besonders bei einem Kollegium,<br />

wie es überall gefordert werde, sd Einigkeit gewiß seifen zu erzielen,<br />

so daß ein mühsamer Instanzenweg einsetzen müsse, für den sich die<br />

Kinobesitzer wohl bedanken würden. Ich wiederhole hierzu, daß dieser<br />

mühsame Instanzenweg schon durch die rasche Abwicklung des<br />

Verleihgeschäfts unmögtich gemacht wird. Der Kinobesitzer<br />

müßte sich denn entschließen, einen zu spielenden Film lange vorher<br />

zu bestellen und mehrere Tage unbenutzt liegen zu lassen, wodurch<br />

sich die zu bezahlende Leihgebühr beträchtlich erhöhen würde.<br />

Eine weitere Schwierigkeit, die der Einführung einer Zensur entgegensteht,<br />

liegt nach L. Eger in der Frage: Zentralisation oder Dezenh^lisation?<br />

Gegen die Dezentralisation spreche die Verschiedenheit<br />

der Zensur, die bei der Verschiedenheit der Vorbildung und<br />

des Berufs der Zensoren zu erwarten wäre. In kleinen Städten sd<br />

es überdies oft schwer, ein Sachverständigenkolleg^'um zusammenzubekommen.<br />

So müßten sich die größten Verschiedenheiten in der Beurtdlung<br />

ergeben, was für die Klnobesifzer große Unannehmlichkdfen<br />

zur Folge haben würde. Auch sei die Filmzensur in kleinen Ort-

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