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5. DIE GESETZGEBUNG 241<br />

ratung und Beschlußfassung über Jugendlichenfilme einer der vier Beisitzer<br />

dem Lichtspielgewerbe enhiommen werden soll, so ist das doch<br />

der reine Hohn auf die Zensur. Denn man weiß ja, daß die Kinoindustriellen<br />

ein vitales Interesse daran haben, die Jugend in möglichst<br />

großer Zahl und möglichst in allen Lebensaltem in die Kinos laufen<br />

zu sehen. Darauf beruht es ja gerade, daß überall trotz der Gesetze und<br />

Verordnungen Jugendliche auch in Vorstellungen, die nur für Erwachsene<br />

bestimmt sind, angetroffen werden. Es ist doch klar, daß<br />

ein Kinoinferessent als Beisitzer alles daran setzen wird, möglichst<br />

viel Filme auch für die Aufführung vor Jugendlichen durchzubringen!<br />

Ein gewisser Trost liegt dabei darin, daß die Zuziehung der Sachverständigen<br />

nach dem Gesetz keineswegs als Regel anzusehen ist.<br />

In § 11 Abs. 3 heißt es: »Hat der Vorsitzende keine Bedenken, so<br />

kann er die Zulassung auch ohne Zuziehung von Beisitzern aussprechen.«<br />

Dies wird wohl in Zukunft die Regel sein. Nur in besonderen<br />

Fällen, nämlich wenn die Möglichkeit einer Versagung in<br />

Betracht kommt, müssen die Beisitzer zugezogen werden. Allein einen<br />

Nutzen wird diese Bestimmung nur dann haben, wenn der Vorsitzende<br />

die Zensur wirklich streng handhabt. Das ist aber nach dem früher<br />

Gesagten und nach den Erfahrungen, die wir z. B. seit der Revolution<br />

sogar mit der württembergischen Zensur gemacht haben (S. 199), leider<br />

nicht anzunehmen.<br />

Dasselbe gilt von dem Inhalt des § 3 Abs. 3, den der Ausschuß<br />

der Nafionalversammlung der Regierungsvoriage hinzugefügt hat.<br />

Dieser Absatz besagt nämlich, daß unter Umständen von den Gemeinden<br />

besondere Vorschriften über den Besuch der Jugendlichen<br />

zum Zweck des Schutzes ihrer Gesundheit und Sittlichkeit eriassen<br />

werden können. Als solche Umstände werden bezeichnet: Erstens der<br />

Antrag eines Jugendamts oder einer Schulbehörde auf eine<br />

solche Bestimmung »unbeschadet weitergehender landesgesetzlicher<br />

Vorschriften*. Zweitens ein Gutachten von Vertretern der Organisationen<br />

für Jugendpflege. Wenn man voraussetzen könnte, daß alle<br />

Gemdnden von dieser Bestimmung Gebrauch machen würden, so<br />

wäre in gewisser Weise sogar den Wünschen der Stuttgarter Genüge<br />

geleistet. Das ganze Reichslichtspielgesetz wäre dann eigentlich nur<br />

ein Rahmengesetz, innerhalb dessen die Gemeinden ihre Kinos einer<br />

strengeren Zensur, wenigstens in bezug auf die Jugendlichen unterwerfen<br />

könnten. Die Zensur selbst würde dadurch freilich, solange sie<br />

in Berlin zentralisiert ist, nicht berührt. Immerhin könnte eine Gemeinde,<br />

die auf Antrag des gemeindlichen Jugendamts oder eines Jugendamts<br />

des Bezirks oder auch auf Antrag der Schulbehörde strengere Bestim-<br />

Lange, Du Kino in Oegenwarl und Zukunft. 16

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