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_ _ _ 5. DIE GESETZGEBUNG ig5<br />

Der Vorteil Stettins liegt darin, daß der Bund dort bedeutend billiger<br />

arbeitet, als es etwa in Beriin der Fall wäre. Gleichwohl wird der<br />

Bilderbuhnenbund dem Gedanken, Zweigstellen in anderen<br />

Städten Deutschlands einzurichten, nähertreten und hat entsprechende<br />

Schritte berefts in die Wege gddfet Vidldcht wird sich<br />

Gelegenhdt geben, mit der Filmliga in Berlin und dem Verein zur<br />

Bekämpfung des Schundfilms in Essen zusammen zu arbeiten. In ähnlicher<br />

Weise könnte dann in anderen Gegenden Deutschlands verfahren<br />

werden.«<br />

5. Die Gesetzgebung.<br />

Die bisher wichtigste Form, wie die Behörden dnen Einfluß auf<br />

den Lichtspielbetrieb gewinnen konnten, ist die Gesetzgebung.<br />

Lichtspielgesetze können sich nur auf der Zensur aufbauen. Sie haben<br />

den Zweck, eine gewöhnlich schon vorher bestehende ungeordnete<br />

Zensur planmäßig zu regeln. Indem sich der Sfaat zum Ertaß eines<br />

solchen Gesetzes entschließt, gibt er der freiwilligen und darum<br />

schwankenden und nicht einheifhchen Zensur dne feste Form. Das<br />

Recht dazu entnimmt er der Oberzeugung, daß die Bestimmungen des<br />

Reichsstrafgesetzbuches, auf die man bisher angewiesen war, sowie<br />

einige Polizeiverordnungen über die Verhinderung von Ausschreitungen<br />

nicht genügen. Diese Überzeugung gründet sich immer auf die Tatsache,<br />

daß trotz dieser vorhandenen Bestimmungen schwere Verstöße<br />

begangen worden sind, die schließlich zu einer Verwilderung der Industrie<br />

geführt haben. Nur die ernste Bedrohung des Volkswohls,<br />

die die Folge davon ist, kann den Entschluß rechtfertigen, dne gewerbliche<br />

Tätigkeif unter ein Ausnahmegesetz zu stellen.<br />

Seit dem Jahre 1910 etwa isf in Deutschland, und zwar immer<br />

dringender der Ruf nach einer Kinogesetzgebung erhoben worden.<br />

Die Regierungen haben hier, wenn auch langsam, dem Drängen der<br />

Gebildeten nachgegeben. Von 1910 — 1913 fanden besonders in Württemberg,<br />

meistens unter der Führung von Vereinen, an mehreren Stdien<br />

Protestversammlungen statt, in deren Entschließungen Regierung und<br />

Stände gebeten wurden, die Kinozensur gesetzlich zu regeln. Eine<br />

solche war auch die am 21. Mai 1912 in Tübingen veranstaltete, auf<br />

der mein Kollege Gaupp und ich referierten (vgl. S. 1 Anm, 1 a und<br />

S. 2). Sie war vom Rektoramt der Universität, von der Stadtverwaltung,<br />

den Rektoraten der Schulen und mehreren Vereinen einberufen<br />

und von gegen 500 Personen besucht Unsere Referate haben, wie<br />

mir noch kürzlich versichert worden Ist, einen wesentlichen Einfluß<br />

auf Einbringung und Formulierung des württembergischen Lichtspielgesetzes<br />

gehabt

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