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370 NACHTRÄGE<br />

also«, sagt Brunner, »für alle Fälle, in denen solche Erklärer der<br />

Dramen oder Lustspiele auftreten, eine schriftliche Genehmigung der<br />

Prüfungsstelle voriiegen. Da nun diesen Erklärungengerade die<br />

Improvisation eigentümlich ist, die aber eine schriftliche<br />

Festlegung und eine Vorprüfung ausschließt, werden die<br />

Erklärer, mindestens in der bisher üblichen Form, jetzt<br />

nicht mehr auftreten können.«<br />

Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen, so hätte es<br />

klarer ausgedrückt werden müssen. Da wissenschaftliche und belehrende<br />

Erklärungen bei den Lehr- und Kulturfilmen wie gesagt nicht<br />

zu entbehren sind, hätte das nur in folgender Form geschehen können:<br />

"Mündliche Erklärungen sind bei Dramen und Lustspielen verboten.«<br />

Oder: »Improvisierte Erklärungen dürfen bei Dramen und<br />

Lustspielen nicht stattfinden.« Das Verlangen einer Zensierung der<br />

Erklärungen würde nicht nur voraussetzen, daß sie schriftlich eingegeben,<br />

sondern auch, daß sie wortgetreu In der Zulassungskarte vermerkt<br />

werden müßten. Denn nur so könnten sie später von der<br />

polizeilichen Kontrolle (Nachzensur) erfaßt werden. Da sich das praktisch<br />

nicht durchführen läßt, bleibt scheinbar als einzige Möglichkeif<br />

das Verbot des Erklärers überhaupt Auch hier läßl also das<br />

Gesetz die nötige Schärfe und Konsequenz vermissen.<br />

jedenfalls wäre es aber nötig gewesen, die wissenschaftlichen Erklärer<br />

aus diesem Verbot auszunehmen. Aber nicht nur das. Auch<br />

ein pantomimischer Film erfordert unter Umständen eine mündliche<br />

Erklärung. Märchenfilmen z. B. wird man gern eine Erzählung des<br />

Märchens voranschicken, um dem Gedächtnis der Kinder nachzuhelfen.<br />

Auch sonst ist zu erwägen, ob nicht aus künstlerischen Gründen bei<br />

Spielfilmen die häßlichen Zwischentitel, soweit ihr Inhalt nicht ganz<br />

entbehriich ist, durch mündliche Erklärung ersetzt werden könnten. Es<br />

wäre zu bedauern, wenn diese Verbesserung durch das Gesetz unmöglich<br />

gemacht würde. Solche Erklärungen würden natüriich der<br />

Vorzensur unteriiegen, müßten also im Wortlaut eingegeben werden.<br />

Das würde also nicht ein Verbot der Erklärer überhaupt, sondern nur<br />

einen Wegfall der improvisierten Erklärungen bedeuten. Was<br />

das heißt: »Erklärungen von selbständiger Bedeutung unterliegen<br />

nicht der Zensur«, ist mii" unerfindlich. Im Kino können sich<br />

Erklärungen doch vernünftigerweise nur auf die vorgeführfen Filme<br />

beziehen, also nicht selbständig sein.-<br />

Brunner gibt endlich Ratschläge zur praktischen Lichtspielreform,<br />

die sich zum Teil mit den früher von mir gegebenen decken. Als neu<br />

entnehme ich seiner Aufzählung folgendes:<br />

Zwecks Beratung wende man sich In ländlichen Bezirken an den

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