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____ 3. ZUM REICHSLICHTSPIELGESETZ 351<br />

anspruchen könne, die man der wirklichen Kunst zubilligen müsse.<br />

Nachdem nun diese Gefahr durch den Erlaß des Lichtspielgesetzes<br />

glücklich überwunden ist, stellt Mosthaf in seinem neuen Aufsatz<br />

eme Vergleichung zwischen den beiden Gesetzen an, die sehr zuungunsten<br />

des Reichslichtspielgesetzes ausfällt Wenigstens was die Einrichtung<br />

und Zusammensetzung der Prüfungsbehörden beb-ifft. Die<br />

Zentralisierung der Zensur in Beriin und München trage, so meint er,<br />

wohl den Interessen der Filmindustrie an möglichst weitgehender<br />

Verbreitung ihrer Erzeugnisse Rechnung, erleichtere auch die polizeiliche<br />

Überwachung der in den Verkehr gebrachten Bildstreifen. Sie<br />

setze sich aber über die allgemeinen Interessen allzu leicht hinweg,<br />

die vielmehr eine Dezentralisation des Prüfungswesens forderten. Es<br />

sei kaum anders denkbar, als daß die Verhältnisse der Großstadt auf<br />

das Ergebnis der Prüfung einwirken würden. Das sei für die kleineren<br />

Städte in der Provinz ein großer Schade. Bildstreifen, die dem Publikum<br />

der Millionenstadt ohne wesentlichen Nachteil geboten werden<br />

könnten, würden oft genug in mittleren und kleineren Städten und<br />

vollends auf dem Lande schweres Ärgernis erregen. Mosthaf ist<br />

also der Überzeugung, daß die Berliner Zensur, wie schon bisher,<br />

gegen moralische Ausschreifungen der Kinoindusfrie sehr milde sein<br />

wird. »Die Beriiner Prüfungsstelle steht jetzt vor der Frage, ob sie<br />

den strengen Maßslab anlegen soll, der sich aus den Anschauungen<br />

der Provinz ergibt, oder den laxen, der nur das für anstößig erklärt,<br />

was auch dem hartgesottenen Publikum der Großstadt nicht mehr aufgetischt<br />

werden kann. Die Befürchtung liegt nahe, daß die Entwicklung<br />

sich in der Richtung des zweiten W^^es vollziehen werde.«<br />

Auch die Zusammensetzung des Sachverständigenkollegiums, die<br />

das Gesetz vorschreibt, hält Mosthaf für verfehlt Daß dabei Jugendliche<br />

im Alter von 18—20 Jahren gehört werden sollen, nennt er einfach<br />

»naiv«, die Beteiligung der Vertreter des Lichtspielgewerbes als Mitglieder<br />

der entscheidenden Behörde erscheint ihm »bedenklich«. »Es ist<br />

das erste Mal, daß in PoHzeisachen der Vertreter der Partei, über deren<br />

Interessen entschieden werden soll, mitverantwortliches Organ der Behörden<br />

wird. Dieser Vertreter wird immer zugunsten der Filmfabrikanfen<br />

entscheiden, obwohl er gleich den anderen Beisitzern durch Handschlag<br />

darauf zu verpHichfen isf, daß er nach bestem Wissen und Gewissen<br />

ohne Ansehen der Person sein Urteil abgeben wolle. In dieser Gesetzesbestimmung<br />

ist dem rührigen Einfluß der Filmindustrie ein kaum<br />

glaublicher Erfolg gelungen, zu dessen Begründung die Gesefzesmotive<br />

nichts Besseres anzuführen wußten, als daß die Maßregel den<br />

dringenden Wünschen der Filminteressenten entspreche, daß ihre Erfahrungen<br />

bei Prüfung der Bildstreifen nutzbar gemacht werden könnten,

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