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3. ZUM REICHSLICHTSPIELGESETZ 353<br />

schaftlicher Vorführungen, durch welche die Bestimmungen des Gesetzes<br />

leicht umgangen werden können, nicht zu teilen. Im würtfembergischen<br />

Gesetz, das in dieser Beziehung vorsichtiger war, wurde<br />

die Freigabe solcher Vorführungen von dem glaubwürdigen Nachweis<br />

der Wissenschaftlichkeit und der Genehmigung des Ministeriums des<br />

Innern abhängig gemacht<br />

Das Verbot von Filmen, die das deutsche Ansehen im Ausland<br />

gefährden könnten, scheint Mosthaf zu billigen, wenn er sich auch<br />

nicht näher darüber ausspricht, sondern sich mit der einfachen Erwähnung<br />

dieser Bestimmung begnügt<br />

Als einen Mangel des neuen Gesetzes befrachtet er dagegen, daß<br />

es keine Möglichkeit bietet, Bildstreifen für Erwachsene wegen Gefährdung<br />

der Gesundheit, d. h. der Nerven und Augen der Zuschauer,<br />

zu verbieten. Mit diesem Mangel bringt Mosthaf die Bestimmung<br />

in Verbindung, daß Gründe, »die außerhalb des Inhahs der Bildstreifen<br />

liegen«, das Verbot eines Films nicht rechtfertigen können. Ich hatte<br />

diesen Paragraphen, von juristischer Seite belehrt, so aufgefaßt, daß<br />

die Pei^on des Filmfabrikanfen oder Filmverleihers nicht maßgebend<br />

für das Verbot eines Films sein dürfe. Denn ich konnte mir nicht<br />

denken, daß damit auch schadhafte und den Augen unzuträgliche,<br />

z. B. die sogenannten »verregneten« Filme freigegeben werden sollten.<br />

Hat d^egen Mosthaf mit seiner Auffassung recht, so ist diese Bestimmung<br />

(§ I Abs. 2) vom volkshygienischen Standpunkt aus aufs<br />

schärfste zu verurteilen. Denn die Freigabe solcher Filme, deren schädliche<br />

Wirkung außerdem noch durch die nachlässige Art der Vorführung<br />

gesteigert werden kann, müßte geradezu als ein Verbrechen an<br />

der Gesundheit des Volkes bezeichnet werden. Trifft doch die Annahme<br />

Mosfhafs, man habe dabei wohl auf Ablehnung solcher Filme<br />

durch das Publikum gerechnet, schweriich zu. Es ist vielmehr unglaublich,<br />

was die Besucher sich in bezug auf Flimmern, Wackeln,<br />

zu geringe Lichtstärke und zu rasche Vorführung der Bilder alles gefallen<br />

lassen.<br />

Setzt schon hier die Kritik Mosthafs an den sachlichen Besfimmungen<br />

des Gesetzes ein, so isf er auch mit anderen Paragraphen desselben<br />

nicht einverstanden. So bedauert er z. B., daß die »die Phantasie verrohende<br />

oder überreizende Einwirkung auf die Zuschauer« nicht als<br />

Versagungsgrund bei Erwachsenenfilmen in das neue Gesetz aufgenommen<br />

worden ist Er sieht darin eine »Freigabe des ästhetischen<br />

Schundfilms«. Daraus geht hervor, daß wenigstens seiner<br />

Auffassung nach das Wort »Phantasie« im würtfembergischen Gesetz,<br />

das, wie S. 202 ausgeführt, entweder ethisch oder ästhetisch verstanden<br />

werden kann, im letzteren Sinn aufzufassen ist Doch habe ich schon<br />

Lange, Dai Kino In Qegeawart und Zukunft. 23

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