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HandreicHung zum LeHrpLan Leistungskurs pHiLosopHie

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muliert hat: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit<br />

und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein,<br />

dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte<br />

Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich<br />

ungerecht und unzweckmäßig ist, es sei denn, dass der<br />

Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit<br />

ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz<br />

als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen<br />

hat“ (Gustav radbruch: Gesetzliches Unrecht und<br />

übergeordnetes Recht). So eindeutig die Forderung<br />

der Menschen nach der Gerechtigkeit ist, so unterschiedlich<br />

kann die idee der Gerechtigkeit inhaltlich<br />

bestimmt werden. ein Minimalkonsens, was unter<br />

Gerechtigkeit zu verstehen ist, kann – wie radbruch<br />

meint – dahingehend bestimmt werden, dass bestehendes<br />

recht dann gerecht und somit erst gültiges<br />

recht ist, wenn es die Menschenrechte achtet. darüber<br />

hinausgehend können verschiedene dimensionen<br />

von Gerechtigkeit ausgemacht werden, die wiederum<br />

eine typologie von Gerechtigkeitskonzepten<br />

möglich machen (z. B. Verteilungs gerechtigkeit, leistungsgerechtigkeit,<br />

soziale Gerechtigkeit, kompensatorische<br />

Gerechtig keit). Kontrovers diskutiert wird<br />

auch der Zusammenhang von Gerechtigkeit und<br />

Kriminalstrafe. Kant <strong>zum</strong> Beispiel ist der Meinung,<br />

dass die Strafe der Gerechtigkeit diene; utilitaristische<br />

theorien lehnen eine Strafe unter Gerechtigkeitsaspekten<br />

ab.<br />

ein Konzept von distributiver Gerechtigkeit entwickelt<br />

Hobbes im Kontext seiner natur rechtslehre.<br />

Gerechtigkeit gehört zu den kulturellen errungenschaften,<br />

deren Sinn darin be steht, den naturzustand<br />

des Menschen zu überwinden: „Narren sagen<br />

sich insgeheim, so etwas wie Gerechtigkeit gebe es<br />

nicht, und bisweilen sagen sie dies auch offen. Dabei<br />

führen sie auch allen Ernstes an, da jedermann für<br />

seine Erhaltung und Befriedigung selbst zu sorgen<br />

habe, könne es keinen Grund geben, weshalb nicht<br />

jedermann das tun könne, was seiner Ansicht nach<br />

dazu führe, und deshalb sei auch das Abschließen und<br />

Nichtabschließen, Halten oder Nichthalten von Verträgen<br />

nicht wider die Vernunft, wenn es einem Vorteil<br />

einbringe“ (thomas Hobbes: Leviathan, 15. Kapitel).<br />

Gerechtigkeit besteht nach Hobbes darin, die vertraglich<br />

den Mitsubjekten zugesicherte einschränkung<br />

der Freiheit auch einzu halten. das ungerechte<br />

Handeln hingegen missachtet die Gesetze der natur.<br />

da die Ver nunft deren einhaltung gebietet, missachtet<br />

das ungerechte Handeln auch die Vernunft. das<br />

gerechte Handeln hingegen sieht sich im einklang<br />

mit der Vernunft, der zügellose egoismus jedoch ist<br />

ungerecht. Hobbes´ Konzept von distributiver Gerechtigkeit<br />

besteht darin, dass alle Bürger eines Staates<br />

gleichermaßen an den Gesetzen der natur partizipie-<br />

ren. die Gleichbehandlung bei der rechtssprechung<br />

fordert das „elfte Gesetz der Natur“. rechts sicherheit<br />

gewährt die Staatsgewalt.<br />

die Begründung des (naturrechtlich legitimierten)<br />

eigentumsrechts bei John locke folgt einem Konzept<br />

von leistungsgerechtigkeit, wobei dem arbeitsbegriff<br />

zentrale Bedeutung zukommt. denn John lockes<br />

argumentation <strong>zum</strong> eigentumsrecht erweitert die<br />

innerhalb der rechtsphilosophie gängige, das eigentumsrecht<br />

legitimierende theorie des ersten Besitzes<br />

um den Faktor arbeit. im naturzustand gehört nach<br />

locke die erde allen; sie ist im Besitz der gesamten<br />

Menschheit, da sie den Menschen von Gott <strong>zum</strong> nutzen<br />

geschenkt worden ist. aber erst die arbeit einer<br />

Person, die diese mit Hilfe ihres Körpers ausführt,<br />

macht aus einem Stück der natur, aus dem gemeinsamen<br />

Besitz auch eigentum. eigentum wird somit<br />

durch einen durch arbeit bewirkten aneignungsakt<br />

legitimiert, der den naturzustand in origi närer Weise<br />

aufhebt: „Wer sich von Eicheln ernährt, die er unter einer<br />

Eiche aufliest, oder von Äpfeln, die er von den Bäumen<br />

des Waldes pflückt, hat sich diese offensichtlich<br />

angeeignet. Niemand kann bestreiten, dass diese Nahrung<br />

sein ist. Ich frage nun, zu welchem Zeitpunkt wurden<br />

sie sein Eigentum? …Wenn sie ihm nicht durch das<br />

erste Aufsammeln gehörten, dann ist es klar, dass nichts<br />

anderes sie ihm zu eigen machen konnte. Diese Arbeit<br />

bewirkte einen Unterschied zwischen ihnen und dem<br />

gemeinsamen Besitz.“ das recht auf eigentum widerspricht<br />

nicht der theorie des gemeinsamen Besitzes,<br />

sondern gibt die sem nach locke überhaupt erst Sinn,<br />

denn ohne eigentum wäre „der gemeinsame Besitz von<br />

keinerlei Nutzen“ (John locke: Zwei Abhandlungen<br />

über die Regierung, II. Über den wahren Ursprung, die<br />

Reichweite und den Zweck der staatlichen Regierung,<br />

§ 28). Vielmehr erfüllt derjenige, der sich eigentum<br />

aneignet, den Herrschaftsauftrag Gottes im ersten<br />

Schöpfungsbericht der Bibel, „sich die Erde zu unterwerfen“<br />

(ebd. § 35). das Herrschaftsstreben des<br />

Menschen über die natur ist somit theologisch legi-<br />

politische philosophie – rechtsphilosophie 111

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