bremer fibel - Feuerwehr Bremen
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Einleitung<br />
Rechtliche Grundlagen der Notkompetenz<br />
<strong>bremer</strong> <strong>fibel</strong><br />
Die in diesem Kapitel aufgeführten Gesetze, Stellungnahmen und Bemerkungen sind Grundlage für<br />
das Konstrukt „Notkompetenz“.<br />
Der Begriff „Notkompetenz“ führt bei vielen Rettungsassistenten immer wieder zu Missverständnissen.<br />
Insofern werden im Folgenden die wichtigsten Quellen und deren Konsequenzen erläutert.<br />
Empfehlung der Bundesärztekammer (1992)<br />
... Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im<br />
Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach Entscheidung ohne ärztliche<br />
Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen<br />
zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muss, die ihrer<br />
Art nach ärztliche Maßnahmen sind.<br />
Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde kann der<br />
Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.<br />
Ein Handeln unter Berufung auf die „Notkompetenz“ setzt voraus, dass<br />
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der RA am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe,<br />
etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist<br />
die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer<br />
Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit<br />
des Notfallpatienten dringend erforderlich sind<br />
das gleiche Ziel durch weniger invasive Maßnahmen nicht erreicht werden kann<br />
die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den<br />
Rettungsassistenten zumutbar ist.<br />
Folgende Maßnahmen können im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommen:<br />
› Intubation ohne Relaxantien<br />
› Venenpunktion<br />
› Applikation kristalloider Infusionslösungen<br />
› Frühdefibrillation<br />
› Applikation ausgewählter Medikamente<br />
Die Bundesärztekammer hat in ihrer Empfehlung vom 11.03.2004 die Applikation von ausgewählten<br />
Medikamenten spezifiziert:<br />
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Reanimation und Anaphylaktischer Schock Adrenalin<br />
Hypoglykämischer Schock Glukose 40 %<br />
Obstruktive Atemwegszustände ß2-Sympathomimetikum als Spray<br />
Krampfanfall Benzodiazepin als Rektiole<br />
Akutes Koronarsyndrom Nitrat-Spray / -Kapsel<br />
Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome Analgetikum