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bremer fibel - Feuerwehr Bremen

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emer <strong>fibel</strong> Einleitung<br />

Notkompetenzsystem<br />

...Rettungsassistenten können ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt<br />

der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres<br />

Wissens und Könnens sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne<br />

dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens<br />

aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.<br />

Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des<br />

Rettungsdienstes die individuellen Qualifikationen ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft.<br />

Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten<br />

unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.<br />

Strafrecht<br />

Der Rettungsassistent kann sich aufgrund der Durchführung einer Notkompetenzmaßnahme strafbar<br />

machen, sofern der Patient geschädigt wird.<br />

1. Arztvorbehalt<br />

Im § 1 Heilpraktikergesetz ist der Arztvorbehalt geregelt. Dies bedeutet, dass nur ein Arzt wie ein Arzt<br />

tätig werden darf. Aufgrund § 5 Heilpraktikergesetz ist eine mögliche Bestrafung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe<br />

bei einer Zuwiderhandlung vorgesehen.<br />

Damit sich der Rettungsassistent nicht strafbar im Sinne des § 5 Heilpraktikergesetz macht, hat die<br />

Bundesärztekammer das Konstrukt der Notkompetenz entwickelt, so dass der Rettungsassistent bei<br />

einem funktionierenden Notkompetenzsystem über § 34 Strafgesetzbuch eventuell gerechtfertigt gegen<br />

den Arztvorbehalt verstoßen darf.<br />

§ 1 HeilprG<br />

Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung<br />

der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene<br />

Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden<br />

bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.<br />

§ 5 HeilprG<br />

Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1<br />

zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />

bestraft.<br />

§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand<br />

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum<br />

oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen<br />

abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich<br />

der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte<br />

Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat<br />

ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />

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