bremer fibel - Feuerwehr Bremen
bremer fibel - Feuerwehr Bremen
bremer fibel - Feuerwehr Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
emer <strong>fibel</strong> Einleitung<br />
Notkompetenzsystem<br />
...Rettungsassistenten können ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt<br />
der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres<br />
Wissens und Könnens sichergestellt ist, dass eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne<br />
dass sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens<br />
aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.<br />
Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, dass ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des<br />
Rettungsdienstes die individuellen Qualifikationen ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft.<br />
Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten<br />
unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.<br />
Strafrecht<br />
Der Rettungsassistent kann sich aufgrund der Durchführung einer Notkompetenzmaßnahme strafbar<br />
machen, sofern der Patient geschädigt wird.<br />
1. Arztvorbehalt<br />
Im § 1 Heilpraktikergesetz ist der Arztvorbehalt geregelt. Dies bedeutet, dass nur ein Arzt wie ein Arzt<br />
tätig werden darf. Aufgrund § 5 Heilpraktikergesetz ist eine mögliche Bestrafung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe<br />
bei einer Zuwiderhandlung vorgesehen.<br />
Damit sich der Rettungsassistent nicht strafbar im Sinne des § 5 Heilpraktikergesetz macht, hat die<br />
Bundesärztekammer das Konstrukt der Notkompetenz entwickelt, so dass der Rettungsassistent bei<br />
einem funktionierenden Notkompetenzsystem über § 34 Strafgesetzbuch eventuell gerechtfertigt gegen<br />
den Arztvorbehalt verstoßen darf.<br />
§ 1 HeilprG<br />
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung<br />
der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene<br />
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden<br />
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.<br />
§ 5 HeilprG<br />
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1<br />
zu besitzen, die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe<br />
bestraft.<br />
§ 34 StGB Rechtfertigender Notstand<br />
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum<br />
oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Anderen<br />
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich<br />
der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahr, das geschützte<br />
Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat<br />
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.<br />
11