bremer fibel - Feuerwehr Bremen
bremer fibel - Feuerwehr Bremen
bremer fibel - Feuerwehr Bremen
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6<br />
Einleitung<br />
Geleitwort<br />
<strong>bremer</strong> <strong>fibel</strong><br />
Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat 1998 eine Arbeitsgruppe eingesetzt,<br />
bestehend aus einem Vertreter des Senators für Inneres, der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong>, dem DRK, dem<br />
ASB, dem MHD sowie Vertretern der Bremer Notärzteschaft. Begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe<br />
von einem notfallmedizinisch erfahrenen Arzt aus dem Roten Kreuz Krankenhaus in <strong>Bremen</strong>.<br />
Ziel war es, im Sinne einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der notfallmedizinischen Versorgung im<br />
Konsens einen „Bremer Standard“ zu definieren, der einen Rahmen für die Maßnahmen der Notkompetenz<br />
herstellt.<br />
Mit Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 10. Juli 1989 wurde das Berufsbild des / der Rettungsassistenten/in<br />
geschaffen. Gleichzeitig erhöhten sich auch die Anforderungen an das Rettungsfachpersonal.<br />
Anders als bei Krankenschwestern und Krankenpflegern, die laut § 4 des Krankenpflegegesetzes dazu<br />
ausgebildet werden, lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten, soll laut § 3 des Rettungsassistentengesetzes<br />
das Rettungsfachpersonal insbesondere dazu befähigt werden, bis zur Übernahme der<br />
Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen durchzuführen. Diese Durchführung lebensrettender<br />
Sofortmaßnahmen schließt die Ergreifung ”typischer ärztlicher Maßnahmen” nicht aus und<br />
wird seit langem im Schrifttum des deutschen Rettungswesens unter dem Begriff der ”Notkompetenz”<br />
kontrovers diskutiert.<br />
Im wesentlichen beruft man sich dabei auf den § 34 StGB „rechtfertigender Notstand”. Dieser Paragraph<br />
zieht die Grenzen aber eng: Nur bei einer gegenwärtig nicht anders abwendbaren Gefahr für<br />
Leib und Leben ist die Ergreifung ”typisch ärztlicher Maßnahmen“ durch das Rettungsfachpersonal<br />
gerechtfertigt. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn:<br />
›<br />
›<br />
›<br />
›<br />
Der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitige<br />
ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist.<br />
Die Maßnahme, die er aufgrund eigener Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren<br />
Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend<br />
erforderlich ist.<br />
Das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.<br />
Die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem<br />
Rettungsassistenten zumutbar ist.<br />
Entscheidend für ein Handeln in Notkompetenz ist, dass ein Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, alle<br />
weniger invasiven Maßnahmen nicht greifen und mit der Durchführung der indizierten, invasiven Maßnahme<br />
nicht gewartet werden kann, ohne das der Patient verstirbt oder weiteren schweren Schaden<br />
nimmt.<br />
In der Literatur werden gelegentlich Außenseitermeinungen, u.a. von Juristen, veröffentlicht, welche<br />
ein Handeln in Notkompetenz großzügiger auslegen.<br />
<strong>Bremen</strong> folgt der Auffassung, dass die bestmögliche und wirksamste Hilfe durch das Rettungsfachpersonal<br />
geleistet werden muss. Es muss sämtliche ihm möglichen und erforderlichen sowie zumutbaren<br />
Hilfeleistungen am Patienten durchführen. Dabei misst sich die Erforderlichkeit einer Maßnahme ausschließlich<br />
an der Notwendigkeit zur akuten Lebensrettung oder zur Stabilisierung des Zustandes des<br />
Notfallpatienten sowie zur Vermeidung weiterer Schäden.<br />
Das Rettungsfachpersonal ist aus der besonderen Verpflichtung zur Hilfeleistung gefordert, von seinen<br />
besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten Gebrauch zu machen und die ihm bestmögliche und zumutbare<br />
Hilfe zu leisten.