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bremer fibel - Feuerwehr Bremen

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6<br />

Einleitung<br />

Geleitwort<br />

<strong>bremer</strong> <strong>fibel</strong><br />

Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales hat 1998 eine Arbeitsgruppe eingesetzt,<br />

bestehend aus einem Vertreter des Senators für Inneres, der <strong>Feuerwehr</strong> <strong>Bremen</strong>, dem DRK, dem<br />

ASB, dem MHD sowie Vertretern der Bremer Notärzteschaft. Begleitet und unterstützt wurde die Arbeitsgruppe<br />

von einem notfallmedizinisch erfahrenen Arzt aus dem Roten Kreuz Krankenhaus in <strong>Bremen</strong>.<br />

Ziel war es, im Sinne einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der notfallmedizinischen Versorgung im<br />

Konsens einen „Bremer Standard“ zu definieren, der einen Rahmen für die Maßnahmen der Notkompetenz<br />

herstellt.<br />

Mit Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes am 10. Juli 1989 wurde das Berufsbild des / der Rettungsassistenten/in<br />

geschaffen. Gleichzeitig erhöhten sich auch die Anforderungen an das Rettungsfachpersonal.<br />

Anders als bei Krankenschwestern und Krankenpflegern, die laut § 4 des Krankenpflegegesetzes dazu<br />

ausgebildet werden, lebensrettende Sofortmaßnahmen einzuleiten, soll laut § 3 des Rettungsassistentengesetzes<br />

das Rettungsfachpersonal insbesondere dazu befähigt werden, bis zur Übernahme der<br />

Behandlung durch den Arzt lebensrettende Maßnahmen durchzuführen. Diese Durchführung lebensrettender<br />

Sofortmaßnahmen schließt die Ergreifung ”typischer ärztlicher Maßnahmen” nicht aus und<br />

wird seit langem im Schrifttum des deutschen Rettungswesens unter dem Begriff der ”Notkompetenz”<br />

kontrovers diskutiert.<br />

Im wesentlichen beruft man sich dabei auf den § 34 StGB „rechtfertigender Notstand”. Dieser Paragraph<br />

zieht die Grenzen aber eng: Nur bei einer gegenwärtig nicht anders abwendbaren Gefahr für<br />

Leib und Leben ist die Ergreifung ”typisch ärztlicher Maßnahmen“ durch das Rettungsfachpersonal<br />

gerechtfertigt. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn:<br />

›<br />

›<br />

›<br />

›<br />

Der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitige<br />

ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes, nicht erreichbar ist.<br />

Die Maßnahme, die er aufgrund eigener Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren<br />

Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend<br />

erforderlich ist.<br />

Das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann.<br />

Die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls dem<br />

Rettungsassistenten zumutbar ist.<br />

Entscheidend für ein Handeln in Notkompetenz ist, dass ein Arzt nicht rechtzeitig verfügbar ist, alle<br />

weniger invasiven Maßnahmen nicht greifen und mit der Durchführung der indizierten, invasiven Maßnahme<br />

nicht gewartet werden kann, ohne das der Patient verstirbt oder weiteren schweren Schaden<br />

nimmt.<br />

In der Literatur werden gelegentlich Außenseitermeinungen, u.a. von Juristen, veröffentlicht, welche<br />

ein Handeln in Notkompetenz großzügiger auslegen.<br />

<strong>Bremen</strong> folgt der Auffassung, dass die bestmögliche und wirksamste Hilfe durch das Rettungsfachpersonal<br />

geleistet werden muss. Es muss sämtliche ihm möglichen und erforderlichen sowie zumutbaren<br />

Hilfeleistungen am Patienten durchführen. Dabei misst sich die Erforderlichkeit einer Maßnahme ausschließlich<br />

an der Notwendigkeit zur akuten Lebensrettung oder zur Stabilisierung des Zustandes des<br />

Notfallpatienten sowie zur Vermeidung weiterer Schäden.<br />

Das Rettungsfachpersonal ist aus der besonderen Verpflichtung zur Hilfeleistung gefordert, von seinen<br />

besonderen Kenntnissen und Fähigkeiten Gebrauch zu machen und die ihm bestmögliche und zumutbare<br />

Hilfe zu leisten.

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