Geschäftsjahr 2009 - Fundamenta Real Estate AG
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BesCHräNkUNG der ÜBerTr<strong>AG</strong>-<br />
BArkeIT der NAMeNAkTIeN<br />
UNd eINTr<strong>AG</strong>UNGeN<br />
Es werden keine physischen Namenaktien ausgegeben.<br />
Der Verwaltungsrat ist gemäss Art. 5 der Statuten für die<br />
Führung des Aktienbuches verantwortlich.<br />
„Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder<br />
Nutzniesser anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen<br />
ist.<br />
Die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Stelle<br />
führt über die Namenaktien ein Aktienregister, in welches<br />
die Eigentümer und Nutzniesser mit Name und<br />
Adresse eingetragen werden.<br />
Die Gesellschaft kann auf Druck und Auslieferung von<br />
Aktienurkunden verzichten und mit der Zustimmung<br />
des Aktieneigentümers oder der Aktieneigentümerin<br />
ausgegebene Urkunden, die bei der Gesellschaft eingeliefert<br />
werden, ersatzlos annullieren.<br />
Der Aktionär oder die Aktionärin kann von der Gesellschaft<br />
jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung<br />
über die in seinem/ihrem Eigentum stehenden Namenaktien<br />
verlangen. Sie haben jedoch keinen Anspruch<br />
auf Druck und Auslieferung von Urkunden für seine<br />
Namenaktien. Die Gesellschaft kann demgegenüber<br />
jederzeit nicht beurkundete Namenaktien ausdrucken<br />
lassen.<br />
Die Eintragung in das Aktienregister setzt einen Ausweis<br />
über die formrichtige Übertragung der Aktien<br />
und die Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übertragung<br />
voraus. Die Gesellschaft bescheinigt die Eintragung<br />
gegebenenfalls auf dem Aktientitel bzw. auf<br />
dem Aktienzertifikat.<br />
Zuständig für die Führung des Aktienregisters ist der<br />
Verwaltungsrat der Gesellschaft bzw. die von ihr bezeichnete<br />
Stelle.<br />
Nach Abschluss der Ausgabe des bedingten Kapitals<br />
wird den neuen Namenaktionären eine elektronische<br />
Bestätigung ihrer Beteiligung an die auf dem Zeichnungsschein<br />
aufgeführte E-Mail Adresse zugestellt.“<br />
Nach dem Erwerb unterliegen die Namenaktien den Übertragungsbeschränkungen<br />
gemäss Art. 6 der Statuten. Artikel<br />
6 der Statuten lautet wie folgt:<br />
„Die Übertragung von Namenaktien erfolgt durch<br />
Übertragung des indossierten Titels an den Erwerber.<br />
Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte können nur zusammen<br />
und nicht getrennt übertragen werden.<br />
Nicht beurkundete Namenaktien, einschliesslich daraus<br />
entspringende, nicht beurkundete Rechte, können<br />
nur durch Zession übertragen werden. Die Zession<br />
GesCHäfTsBerICHT <strong>2009</strong> | CorPorATe GoVerNANCe<br />
REAL ESTATE<br />
®<br />
bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft.<br />
Nicht beurkundete Namenaktien und die daraus entspringenden<br />
Vermögensrechte können nur zugunsten<br />
der Bank, bei welcher der Aktionär oder die Aktionärin<br />
dieselben buchmässig führen lässt, durch schriftlichen<br />
Pfandvertrag verpfändet werden. Eine Anzeige<br />
an die Gesellschaft ist nicht erforderlich.<br />
Die Übertragung von Namenaktien sowie die Begründung<br />
einer Nutzniessung an Namenaktien bedürfen<br />
der Zustimmung der Gesellschaft.<br />
Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung<br />
ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen Grund bekannt<br />
gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien<br />
anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung<br />
anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter<br />
zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu<br />
übernehmen.<br />
Als wichtige Gründe gelten:<br />
- Wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die<br />
Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt oder<br />
wenn die Eintragung des Erwerbers im Aktienregister<br />
objektiv unvereinbar ist mit der Zwecksetzung<br />
der Gesellschaft oder wenn sie deren wirtschaftliche<br />
Selbständigkeit gefährden würde.<br />
- Wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass<br />
er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung erwirbt.<br />
- Werden die Aktien durch Erbgang, Erbteilung,<br />
eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben,<br />
so kann die Gesellschaft das Gesuch um<br />
Zustimmung ablehnen, wenn sie dem Erwerber die<br />
Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.<br />
Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter<br />
am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt.<br />
Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.<br />
Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot<br />
nicht innert eines Monats nach Kenntnis des wirklichen<br />
Wertes ab, so gilt es als genommen.“<br />
Das Aktienregister für die Namenaktien der <strong>Fundamenta</strong><br />
<strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> wird durch die SIX S<strong>AG</strong> <strong>AG</strong>, Baslerstrasse<br />
90, CH-4600 Olten, geführt. Es besteht ein Dienstleistungsvertrag<br />
für die Sonderregisterführung zwischen der<br />
<strong>Fundamenta</strong> <strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> und der SIX S<strong>AG</strong> <strong>AG</strong>.<br />
WANdeLANLeIHeN UNd oPTIoNeN<br />
Die <strong>Fundamenta</strong> <strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> hat per 31. Dezember<br />
<strong>2009</strong> keine Wandelanleihen oder Optionen ausstehend.<br />
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