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Geschäftsjahr 2009 - Fundamenta Real Estate AG

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BesCHräNkUNG der ÜBerTr<strong>AG</strong>-<br />

BArkeIT der NAMeNAkTIeN<br />

UNd eINTr<strong>AG</strong>UNGeN<br />

Es werden keine physischen Namenaktien ausgegeben.<br />

Der Verwaltungsrat ist gemäss Art. 5 der Statuten für die<br />

Führung des Aktienbuches verantwortlich.<br />

„Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär oder<br />

Nutzniesser anerkannt, wer im Aktienregister eingetragen<br />

ist.<br />

Die Gesellschaft oder eine von ihr bezeichnete Stelle<br />

führt über die Namenaktien ein Aktienregister, in welches<br />

die Eigentümer und Nutzniesser mit Name und<br />

Adresse eingetragen werden.<br />

Die Gesellschaft kann auf Druck und Auslieferung von<br />

Aktienurkunden verzichten und mit der Zustimmung<br />

des Aktieneigentümers oder der Aktieneigentümerin<br />

ausgegebene Urkunden, die bei der Gesellschaft eingeliefert<br />

werden, ersatzlos annullieren.<br />

Der Aktionär oder die Aktionärin kann von der Gesellschaft<br />

jederzeit die Ausstellung einer Bescheinigung<br />

über die in seinem/ihrem Eigentum stehenden Namenaktien<br />

verlangen. Sie haben jedoch keinen Anspruch<br />

auf Druck und Auslieferung von Urkunden für seine<br />

Namenaktien. Die Gesellschaft kann demgegenüber<br />

jederzeit nicht beurkundete Namenaktien ausdrucken<br />

lassen.<br />

Die Eintragung in das Aktienregister setzt einen Ausweis<br />

über die formrichtige Übertragung der Aktien<br />

und die Zustimmung des Verwaltungsrates zur Übertragung<br />

voraus. Die Gesellschaft bescheinigt die Eintragung<br />

gegebenenfalls auf dem Aktientitel bzw. auf<br />

dem Aktienzertifikat.<br />

Zuständig für die Führung des Aktienregisters ist der<br />

Verwaltungsrat der Gesellschaft bzw. die von ihr bezeichnete<br />

Stelle.<br />

Nach Abschluss der Ausgabe des bedingten Kapitals<br />

wird den neuen Namenaktionären eine elektronische<br />

Bestätigung ihrer Beteiligung an die auf dem Zeichnungsschein<br />

aufgeführte E-Mail Adresse zugestellt.“<br />

Nach dem Erwerb unterliegen die Namenaktien den Übertragungsbeschränkungen<br />

gemäss Art. 6 der Statuten. Artikel<br />

6 der Statuten lautet wie folgt:<br />

„Die Übertragung von Namenaktien erfolgt durch<br />

Übertragung des indossierten Titels an den Erwerber.<br />

Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte können nur zusammen<br />

und nicht getrennt übertragen werden.<br />

Nicht beurkundete Namenaktien, einschliesslich daraus<br />

entspringende, nicht beurkundete Rechte, können<br />

nur durch Zession übertragen werden. Die Zession<br />

GesCHäfTsBerICHT <strong>2009</strong> | CorPorATe GoVerNANCe<br />

REAL ESTATE<br />

®<br />

bedarf zur Gültigkeit der Anzeige an die Gesellschaft.<br />

Nicht beurkundete Namenaktien und die daraus entspringenden<br />

Vermögensrechte können nur zugunsten<br />

der Bank, bei welcher der Aktionär oder die Aktionärin<br />

dieselben buchmässig führen lässt, durch schriftlichen<br />

Pfandvertrag verpfändet werden. Eine Anzeige<br />

an die Gesellschaft ist nicht erforderlich.<br />

Die Übertragung von Namenaktien sowie die Begründung<br />

einer Nutzniessung an Namenaktien bedürfen<br />

der Zustimmung der Gesellschaft.<br />

Die Gesellschaft kann das Gesuch um Zustimmung<br />

ablehnen, wenn sie hierfür einen wichtigen Grund bekannt<br />

gibt oder wenn sie dem Veräusserer der Aktien<br />

anbietet, die Aktien für eigene Rechnung, für Rechnung<br />

anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter<br />

zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu<br />

übernehmen.<br />

Als wichtige Gründe gelten:<br />

- Wenn der Erwerber direkt oder indirekt eine die<br />

Gesellschaft konkurrierende Tätigkeit ausübt oder<br />

wenn die Eintragung des Erwerbers im Aktienregister<br />

objektiv unvereinbar ist mit der Zwecksetzung<br />

der Gesellschaft oder wenn sie deren wirtschaftliche<br />

Selbständigkeit gefährden würde.<br />

- Wenn der Erwerber nicht ausdrücklich erklärt, dass<br />

er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung erwirbt.<br />

- Werden die Aktien durch Erbgang, Erbteilung,<br />

eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben,<br />

so kann die Gesellschaft das Gesuch um<br />

Zustimmung ablehnen, wenn sie dem Erwerber die<br />

Übernahme der Aktien zum wirklichen Wert anbietet.<br />

Der Erwerber kann verlangen, dass der Richter<br />

am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt.<br />

Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.<br />

Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot<br />

nicht innert eines Monats nach Kenntnis des wirklichen<br />

Wertes ab, so gilt es als genommen.“<br />

Das Aktienregister für die Namenaktien der <strong>Fundamenta</strong><br />

<strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> wird durch die SIX S<strong>AG</strong> <strong>AG</strong>, Baslerstrasse<br />

90, CH-4600 Olten, geführt. Es besteht ein Dienstleistungsvertrag<br />

für die Sonderregisterführung zwischen der<br />

<strong>Fundamenta</strong> <strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> und der SIX S<strong>AG</strong> <strong>AG</strong>.<br />

WANdeLANLeIHeN UNd oPTIoNeN<br />

Die <strong>Fundamenta</strong> <strong>Real</strong> <strong>Estate</strong> <strong>AG</strong> hat per 31. Dezember<br />

<strong>2009</strong> keine Wandelanleihen oder Optionen ausstehend.<br />

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