Zur Idee einer globalen Friedensordnung - DSS
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staatlichen Souveränität durch die völkerrechtliche Sanktionierung des<br />
‘Rechts auf humanitäre Intervention’ [...] bietet die breiteste denkbare Palette<br />
für Interventionsgründe nahezu jeder Art.“(21)<br />
Im Falle Jugoslawien hat der NATO-Rat - unter dem Vorwand, aus<br />
humanitären Gründen eingreifen zu müssen - immer unverfrorener und<br />
leider auch immer erfolgreicher darauf gedrängt, unabhängig vom UN-<br />
Sicherheitsrat und vom UN-Generalsekretär und damit im Gegensatz zur<br />
UN-Charta über sogenannte Militärschläge zu entscheiden. Dabei hat der<br />
UN-Generalsekretär unter dem starken Druck der NATO das sogenannte<br />
Zwei-Schlüssel-Prinzip immer mehr aufgegeben, das der UNO noch die<br />
letzte Entscheidungsbefugnis sicherte.<br />
Schließlich hat das maßgeblich von den USA und ihren Hauptverbündeten<br />
bestimmte Eingreifen der UNO sowohl in Somalia wie vor allem in Jugoslawien<br />
dazu geführt, daß Truppen, die als UNO-Streitkräfte erscheinen,<br />
indem sie zum Beispiel blaue Helme tragen, Kriegsparteien in Bürgerkriegen<br />
geworden sind, was mit der UN-Charta absolut unvereinbar ist. Weil all das<br />
offiziell immer wieder mit dem „Recht“, ja der Pflicht zur weltweiten Durchsetzung<br />
der Menschenrechte begründet wird und auch in Deutschland nicht<br />
wenige früher für den Frieden engagierte Menschen inzwischen dem Druck<br />
gerade dieser Begründung für weltweite Militäreinsätze inzwischen zu<br />
Bellizisten mutiert sind, möchte ich dazu drei grundsätzliche Bemerkungen<br />
machen:<br />
(1) Kriegführung und Menschenrechte schließen einander aus. Deshalb<br />
erklärt Volkmar Deile, Generalsekretär der deutschen Sektion von „amnesty<br />
international“, angesichts des Mißbrauchs der Menschenrechtsfrage bei der<br />
Inszenierung des zweiten Golfkrieges unmißverständlich: „Menschenrechte<br />
sind nicht mit Krieg durchsetzbar. Menschenrechte haben eine natürliche<br />
Nähe zu ihrer gewaltfreien Realisierung.“(22)<br />
(2) Die angeblich der Durchsetzung der Menschenrechte dienenden militärischen<br />
Interventionen sind ihrem Wesen nach „völkerrechtlich verkleidete<br />
Machtpolitik des Nordens gegenüber dem Süden“, denn sie werden äußerst<br />
selektiv ausschließlich gegenüber bestimmten Staaten des Südens angewandt,<br />
für die nach Einschätzung des Völkerrechtlers Norman Peach die durch die<br />
UN-Charta definierte „Souveränität oft der einzige verbliebene Schutzschild<br />
gegen den politischen, ökonomischen und militärischen Zugriff des Norden“<br />
ist.(23)