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Zur Idee einer globalen Friedensordnung - DSS

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staatlichen Souveränität durch die völkerrechtliche Sanktionierung des<br />

‘Rechts auf humanitäre Intervention’ [...] bietet die breiteste denkbare Palette<br />

für Interventionsgründe nahezu jeder Art.“(21)<br />

Im Falle Jugoslawien hat der NATO-Rat - unter dem Vorwand, aus<br />

humanitären Gründen eingreifen zu müssen - immer unverfrorener und<br />

leider auch immer erfolgreicher darauf gedrängt, unabhängig vom UN-<br />

Sicherheitsrat und vom UN-Generalsekretär und damit im Gegensatz zur<br />

UN-Charta über sogenannte Militärschläge zu entscheiden. Dabei hat der<br />

UN-Generalsekretär unter dem starken Druck der NATO das sogenannte<br />

Zwei-Schlüssel-Prinzip immer mehr aufgegeben, das der UNO noch die<br />

letzte Entscheidungsbefugnis sicherte.<br />

Schließlich hat das maßgeblich von den USA und ihren Hauptverbündeten<br />

bestimmte Eingreifen der UNO sowohl in Somalia wie vor allem in Jugoslawien<br />

dazu geführt, daß Truppen, die als UNO-Streitkräfte erscheinen,<br />

indem sie zum Beispiel blaue Helme tragen, Kriegsparteien in Bürgerkriegen<br />

geworden sind, was mit der UN-Charta absolut unvereinbar ist. Weil all das<br />

offiziell immer wieder mit dem „Recht“, ja der Pflicht zur weltweiten Durchsetzung<br />

der Menschenrechte begründet wird und auch in Deutschland nicht<br />

wenige früher für den Frieden engagierte Menschen inzwischen dem Druck<br />

gerade dieser Begründung für weltweite Militäreinsätze inzwischen zu<br />

Bellizisten mutiert sind, möchte ich dazu drei grundsätzliche Bemerkungen<br />

machen:<br />

(1) Kriegführung und Menschenrechte schließen einander aus. Deshalb<br />

erklärt Volkmar Deile, Generalsekretär der deutschen Sektion von „amnesty<br />

international“, angesichts des Mißbrauchs der Menschenrechtsfrage bei der<br />

Inszenierung des zweiten Golfkrieges unmißverständlich: „Menschenrechte<br />

sind nicht mit Krieg durchsetzbar. Menschenrechte haben eine natürliche<br />

Nähe zu ihrer gewaltfreien Realisierung.“(22)<br />

(2) Die angeblich der Durchsetzung der Menschenrechte dienenden militärischen<br />

Interventionen sind ihrem Wesen nach „völkerrechtlich verkleidete<br />

Machtpolitik des Nordens gegenüber dem Süden“, denn sie werden äußerst<br />

selektiv ausschließlich gegenüber bestimmten Staaten des Südens angewandt,<br />

für die nach Einschätzung des Völkerrechtlers Norman Peach die durch die<br />

UN-Charta definierte „Souveränität oft der einzige verbliebene Schutzschild<br />

gegen den politischen, ökonomischen und militärischen Zugriff des Norden“<br />

ist.(23)

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