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GEW-ZEITUNG Rheinland-Pfalz

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Neues zur Altersteilzeit<br />

für Teilzeitbeschäftigte<br />

Altersteilzeit wird nach § 80 b Abs. 1<br />

Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG)<br />

gewährt. Im Unterschied zu Vollzeitbeschäftigten<br />

müssen Beamtinnen<br />

und Beamte<br />

in den letzten<br />

fünf Jahren vor<br />

Beginn der Altersteilzeit<br />

mindestens<br />

drei Jahre<br />

teilzeitbeschäftigt<br />

gewesen sein.<br />

Nach den rechtlichen<br />

Vorgaben<br />

durch die Bundesregelung<br />

ist für<br />

Teilzeitbeschäftigte<br />

nur das Blockmodell<br />

(1. Hälfte<br />

Arbeitsphase bei max. 83 % netto, 2.<br />

Hälfte Freistellungsphase bei gleichen<br />

Bezügen) möglich. Der Umfang der<br />

Unterrichtsverpflichtung bei der Altersteilzeit<br />

ist nicht frei wählbar wie bei<br />

der üblichen Teilzeitbeschäftigung.<br />

„Die Altersteilzeit muss die Hälfte der<br />

bisherigen Arbeitszeit, höchstens die<br />

Hälfte der in den letzten zwei Jahren<br />

vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich<br />

zu leistenden Arbeitszeit<br />

umfassen“. (Zitat aus Erlass).<br />

Für die praktische Umsetzung gilt folgendes:<br />

Für diejenigen, bei denen der Umfang<br />

der Teilzeitbeschäftigung in den letzten<br />

zwei Jahren vor der Altersteilzeit<br />

unverändert war, bleibt es bei dieser<br />

Unterrichtsverpflichtung in der Altersteilzeit.<br />

War der Umfang der Teilzeitbeschäftigung<br />

in den letzten zwei Jahren vor<br />

Beginn der Altersteilzeit unterschiedlich,<br />

wird die Arbeitszeit vor Beginn<br />

der Altersteilzeit zu Grunde gelegt,<br />

höchstens jedoch der Durchschnitt der<br />

letzten beiden Jahre.<br />

Rechtsschutz<br />

Beispiel: Vorletztes Jahr 20 U-Std.,<br />

letztes Jahr 16 U-Std., ergibt eine Altersteilzeit<br />

von 16 U-Std., vorletztes<br />

Jahr 16 U-Std., letztes Jahr 20 U- Std.,<br />

ergibt eine Altersteilzeit von 18 U-Std.<br />

Auch Lehrkräfte, die unmittelbar nach<br />

Beendigung des Sabbatjahrmodells mit<br />

Altersteilzeit beginnen, gelten als Teilzeitbeschäftigte.<br />

Der Umfang ihrer<br />

Unterrichtsverpflichtung in der ersten<br />

Hälfte der Altersteilzeit entspricht dem<br />

jeweils gewählten Modell der Sabbatjahrregelung.<br />

Eine Erhöhung der Stundenzahl<br />

ist nicht möglich (Sabbatjahrregelung<br />

z. B. 3/4, 4/5, 5/6...). Lehrkräfte,<br />

die sich derzeit in der Ansparphase<br />

des Sabbatjahres bzw. im Sabbatjahr<br />

befinden, können auch Altersteilzeit<br />

beantragen. Über die Einzelheiten<br />

erkundigen Sie sich bitte bei der<br />

<strong>GEW</strong>-Rechtsstelle.<br />

Die entsprechende Verwaltungsvorschrift<br />

vom 15. Juni 2001 „Bewilligung<br />

von Altersteilzeit für teilzeitbeschäftigte<br />

Beamtinnen und Beamte; Vorgriffsregelung<br />

gemäß § 80 b Abs. 2 LBG bis<br />

zur Änderung des Landesbeamtengesetzes“<br />

ist im gemeinsamen Amtsblatt des<br />

Ministeriums für Bildung, Frauen und<br />

Jugend (MBFJ) und für Wissenschaft,<br />

Weiterbildung, Forschung und Kultur<br />

(MWWFK), Nr. 4/2001, Seite 151/<br />

152, veröffentlicht.<br />

Für angestellte LehrerInnen und Pädagogische<br />

Fachkräfte gilt diese Regelung<br />

kraft Tarifvertrag.<br />

Weitere Information: „10 Fragen und<br />

Antworten zur Altersteilzeit“, veröffentlicht<br />

in der <strong>GEW</strong>-Zeitung 1-2/2001,<br />

S. 26/27 sowie im Internet:<br />

www.<strong>GEW</strong>-<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.de/wissen/gew-infos/Altersteilzeit.htm.<br />

Erhältlich auch als Kopie in der <strong>GEW</strong>-<br />

Landesgeschäftsstelle<br />

Es wird empfohlen, vor Antragstellung<br />

mit der <strong>GEW</strong>-Rechtsstelle Kontakt aufzunehmen!<br />

Wer in den beiden letzten<br />

Schuljahren vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt<br />

war, gilt als<br />

Teilzeitbeschäftigte(r) - auch wenn davor<br />

immer Vollzeitbeschäftigung vorlag.<br />

<strong>GEW</strong>-Info<br />

Fragwürdige „Medizinische Verbindungsstelle“<br />

Zum 1. März 2001 wurde auf der<br />

Grundlage eines Ministerratsbeschlusses<br />

vom 7. November 2000 die „Medizinische<br />

Verbindungsstelle“ eingerichtet.<br />

Sie ist beim Ministerium für Arbeit,<br />

Soziales und Gesundheit angesiedelt<br />

und für die BeamtInnen des Landes<br />

zuständig. Sie wird bei allen nach §§<br />

56 ff. Landesbeamtengesetz (LBG) beantragten<br />

amtsärztlichen Beurteilungen<br />

der Dienstfähigkeit eingeschaltet,<br />

insbesondere bei eventuell vorzeitiger<br />

Versetzung in den Ruhestand.<br />

U. a. „soll sie die Untersuchungsaufträge<br />

der Dienststellen auf Vollständigkeit<br />

und Verständlichkeit sowie die<br />

Plausibilität der medizinischen Gut-<br />

achten der AmtsärztInnen prüfen. Sie<br />

erstellt keine Obergutachten, sie ist<br />

auch nicht befugt, den AmtsärztInnen<br />

der Gesundheitsämter fachliche Weisungen<br />

zu erteilen“.<br />

Die <strong>GEW</strong> kritisiert, dass die Beschäftigten<br />

über die Einrichtung und die<br />

Aufgaben dieser Medizinischen Verbindungsstelle<br />

nicht informiert wurden.<br />

Die „Medizinische Verbindungsstelle“<br />

darf nur eingeschaltet werden, wenn<br />

die oder der Beschäftigte die erforderliche<br />

Einverständniserklärung unterschreibt.<br />

Mit der Unterschrift ist die Ermächtigung<br />

verbunden,<br />

- dass das Gesundheitsamt bei den im<br />

Anamnesebogen abgefragten Personen<br />

die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit<br />

notwendigen Auskünfte einholen<br />

und entsprechende Unterlagen anfordern<br />

und auswerten darf,<br />

- dass diese Akten der „Medizinischen<br />

Verbindungsstelle“ vorübergehend zur<br />

Einsicht vorgelegt werden und<br />

- die Beteiligten von ihrer Schweigepflicht<br />

entbunden werden.<br />

Die <strong>GEW</strong> rät allen Betroffenen, diese<br />

Einverständniserklärung nicht zu unterschreiben.<br />

Bisher hat die Einschaltung<br />

der „Medizinischen Verbindungsstelle“<br />

vor allem zur zeitlichen Verzögerung<br />

des Verfahrens geführt.<br />

esm<br />

<strong>GEW</strong>-Zeitung <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 3-4 /2002<br />

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