GEW-ZEITUNG Rheinland-Pfalz
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Neues zur Altersteilzeit<br />
für Teilzeitbeschäftigte<br />
Altersteilzeit wird nach § 80 b Abs. 1<br />
Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG)<br />
gewährt. Im Unterschied zu Vollzeitbeschäftigten<br />
müssen Beamtinnen<br />
und Beamte<br />
in den letzten<br />
fünf Jahren vor<br />
Beginn der Altersteilzeit<br />
mindestens<br />
drei Jahre<br />
teilzeitbeschäftigt<br />
gewesen sein.<br />
Nach den rechtlichen<br />
Vorgaben<br />
durch die Bundesregelung<br />
ist für<br />
Teilzeitbeschäftigte<br />
nur das Blockmodell<br />
(1. Hälfte<br />
Arbeitsphase bei max. 83 % netto, 2.<br />
Hälfte Freistellungsphase bei gleichen<br />
Bezügen) möglich. Der Umfang der<br />
Unterrichtsverpflichtung bei der Altersteilzeit<br />
ist nicht frei wählbar wie bei<br />
der üblichen Teilzeitbeschäftigung.<br />
„Die Altersteilzeit muss die Hälfte der<br />
bisherigen Arbeitszeit, höchstens die<br />
Hälfte der in den letzten zwei Jahren<br />
vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich<br />
zu leistenden Arbeitszeit<br />
umfassen“. (Zitat aus Erlass).<br />
Für die praktische Umsetzung gilt folgendes:<br />
Für diejenigen, bei denen der Umfang<br />
der Teilzeitbeschäftigung in den letzten<br />
zwei Jahren vor der Altersteilzeit<br />
unverändert war, bleibt es bei dieser<br />
Unterrichtsverpflichtung in der Altersteilzeit.<br />
War der Umfang der Teilzeitbeschäftigung<br />
in den letzten zwei Jahren vor<br />
Beginn der Altersteilzeit unterschiedlich,<br />
wird die Arbeitszeit vor Beginn<br />
der Altersteilzeit zu Grunde gelegt,<br />
höchstens jedoch der Durchschnitt der<br />
letzten beiden Jahre.<br />
Rechtsschutz<br />
Beispiel: Vorletztes Jahr 20 U-Std.,<br />
letztes Jahr 16 U-Std., ergibt eine Altersteilzeit<br />
von 16 U-Std., vorletztes<br />
Jahr 16 U-Std., letztes Jahr 20 U- Std.,<br />
ergibt eine Altersteilzeit von 18 U-Std.<br />
Auch Lehrkräfte, die unmittelbar nach<br />
Beendigung des Sabbatjahrmodells mit<br />
Altersteilzeit beginnen, gelten als Teilzeitbeschäftigte.<br />
Der Umfang ihrer<br />
Unterrichtsverpflichtung in der ersten<br />
Hälfte der Altersteilzeit entspricht dem<br />
jeweils gewählten Modell der Sabbatjahrregelung.<br />
Eine Erhöhung der Stundenzahl<br />
ist nicht möglich (Sabbatjahrregelung<br />
z. B. 3/4, 4/5, 5/6...). Lehrkräfte,<br />
die sich derzeit in der Ansparphase<br />
des Sabbatjahres bzw. im Sabbatjahr<br />
befinden, können auch Altersteilzeit<br />
beantragen. Über die Einzelheiten<br />
erkundigen Sie sich bitte bei der<br />
<strong>GEW</strong>-Rechtsstelle.<br />
Die entsprechende Verwaltungsvorschrift<br />
vom 15. Juni 2001 „Bewilligung<br />
von Altersteilzeit für teilzeitbeschäftigte<br />
Beamtinnen und Beamte; Vorgriffsregelung<br />
gemäß § 80 b Abs. 2 LBG bis<br />
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes“<br />
ist im gemeinsamen Amtsblatt des<br />
Ministeriums für Bildung, Frauen und<br />
Jugend (MBFJ) und für Wissenschaft,<br />
Weiterbildung, Forschung und Kultur<br />
(MWWFK), Nr. 4/2001, Seite 151/<br />
152, veröffentlicht.<br />
Für angestellte LehrerInnen und Pädagogische<br />
Fachkräfte gilt diese Regelung<br />
kraft Tarifvertrag.<br />
Weitere Information: „10 Fragen und<br />
Antworten zur Altersteilzeit“, veröffentlicht<br />
in der <strong>GEW</strong>-Zeitung 1-2/2001,<br />
S. 26/27 sowie im Internet:<br />
www.<strong>GEW</strong>-<strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong>.de/wissen/gew-infos/Altersteilzeit.htm.<br />
Erhältlich auch als Kopie in der <strong>GEW</strong>-<br />
Landesgeschäftsstelle<br />
Es wird empfohlen, vor Antragstellung<br />
mit der <strong>GEW</strong>-Rechtsstelle Kontakt aufzunehmen!<br />
Wer in den beiden letzten<br />
Schuljahren vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt<br />
war, gilt als<br />
Teilzeitbeschäftigte(r) - auch wenn davor<br />
immer Vollzeitbeschäftigung vorlag.<br />
<strong>GEW</strong>-Info<br />
Fragwürdige „Medizinische Verbindungsstelle“<br />
Zum 1. März 2001 wurde auf der<br />
Grundlage eines Ministerratsbeschlusses<br />
vom 7. November 2000 die „Medizinische<br />
Verbindungsstelle“ eingerichtet.<br />
Sie ist beim Ministerium für Arbeit,<br />
Soziales und Gesundheit angesiedelt<br />
und für die BeamtInnen des Landes<br />
zuständig. Sie wird bei allen nach §§<br />
56 ff. Landesbeamtengesetz (LBG) beantragten<br />
amtsärztlichen Beurteilungen<br />
der Dienstfähigkeit eingeschaltet,<br />
insbesondere bei eventuell vorzeitiger<br />
Versetzung in den Ruhestand.<br />
U. a. „soll sie die Untersuchungsaufträge<br />
der Dienststellen auf Vollständigkeit<br />
und Verständlichkeit sowie die<br />
Plausibilität der medizinischen Gut-<br />
achten der AmtsärztInnen prüfen. Sie<br />
erstellt keine Obergutachten, sie ist<br />
auch nicht befugt, den AmtsärztInnen<br />
der Gesundheitsämter fachliche Weisungen<br />
zu erteilen“.<br />
Die <strong>GEW</strong> kritisiert, dass die Beschäftigten<br />
über die Einrichtung und die<br />
Aufgaben dieser Medizinischen Verbindungsstelle<br />
nicht informiert wurden.<br />
Die „Medizinische Verbindungsstelle“<br />
darf nur eingeschaltet werden, wenn<br />
die oder der Beschäftigte die erforderliche<br />
Einverständniserklärung unterschreibt.<br />
Mit der Unterschrift ist die Ermächtigung<br />
verbunden,<br />
- dass das Gesundheitsamt bei den im<br />
Anamnesebogen abgefragten Personen<br />
die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit<br />
notwendigen Auskünfte einholen<br />
und entsprechende Unterlagen anfordern<br />
und auswerten darf,<br />
- dass diese Akten der „Medizinischen<br />
Verbindungsstelle“ vorübergehend zur<br />
Einsicht vorgelegt werden und<br />
- die Beteiligten von ihrer Schweigepflicht<br />
entbunden werden.<br />
Die <strong>GEW</strong> rät allen Betroffenen, diese<br />
Einverständniserklärung nicht zu unterschreiben.<br />
Bisher hat die Einschaltung<br />
der „Medizinischen Verbindungsstelle“<br />
vor allem zur zeitlichen Verzögerung<br />
des Verfahrens geführt.<br />
esm<br />
<strong>GEW</strong>-Zeitung <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> 3-4 /2002<br />
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