Zusammenfassung Arbeitsrecht
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• Ausserdienstliches Verhalten<br />
Ist grds. von der Treuepflicht nicht erfasst. Ausnahmen bestehen bei AN in leitender Stellung sowie<br />
bei AN, die in Tendenzbetrieben arbeiten. Diese Betriebe verfolgen auch einen ideellen, z.B. wissenschaftlichen,<br />
künstlerischen, konfessionellen, gewerkschaftlichen, politischen, karitativen oder erzieherischen<br />
Zweck. Dieser Tendenz dürfen AN auch in der Freizeit nicht entgegenwirken.<br />
Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Produktionsmittel (Art. 321a II)<br />
Sie bildet einen gesetzlich normierten Ausfluss aus der allgemeinen Treuepflicht und umfasst auch die<br />
Pflicht zum sparsamen Umgang mit Material. Die ebenfalls im Artikel genannte Pflicht zum fachgerechten<br />
Einsatz der Produktionsmittel betrifft hingegen die Arbeitspflicht in ihrer qualitativen Seite.<br />
Pflicht zur Unterlassung von Schwarzarbeit (Art. 321a III)<br />
Der AN darf keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht<br />
verletzt, insbesondere also den AG konkurrenziert oder wenn die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird<br />
(auch bei unentgeltlicher Tätigkeit man muss dann auf Abs. 1 abstellen). Ansonsten ist eine Nebentätigkeit<br />
zulässig. Das gesetzliche Konkurrenzverbot erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,<br />
wird aber allenfalls durch ein schriftlich vereinbartes ersetzt (Art. 340ff.). Art. 321a ist dispositiv.<br />
Die Geheimhaltungspflicht (Art. 321a IV)<br />
AN muss Geheimnisse des AG wahren, von denen er in dessen Dienst Kenntnis erhält. Die betreffende<br />
Tatsache darf dabei nicht offenkundig und nicht allgemein zugänglich sein, es muss ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse<br />
bestehen und ein Geheimhaltungswille erkennbar sein (kann sich auch aus den<br />
Umständen ergeben). Von Bedeutung sind vor allem Fabrikationsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse,<br />
Berufsgeheimnisse (bei gewissen Kategorien von Berufen) sowie sonstige Geheimnisse.<br />
Die Pflicht besteht vor allem während der Anstellungsdauer, besteht aber auch danach in beschränktem<br />
Umfang fort (nachwirkende Pflicht). Nach Ende des Arbeitsverhältnisses ist jedoch eine Abwägung zwischen<br />
Geheimhaltungsinteresse und den Interessen des AN an wirtschaftlicher Entfaltung und beruflichem<br />
Vorkommen nötig. Der Wortlaut ist unglücklich, da sowohl während als auch nach dem Ende des<br />
AV ein berechtigtes Interesse des AG vorausgesetzt ist. Vorsatz ist jeweils nicht vorausgesetzt.<br />
Auch bei illegalem oder unethischem Verhalten im Betrieb dürfen externe Stellen nur angerufen werden,<br />
wenn der AG zuerst informiert wurde und untätig bleibt (sog. Whistleblowing). Art. 321 a IV ist dispositiv<br />
und kann in den Grenzen von Art. 27 II verschärft werden.<br />
Die Rechenschaftspflicht (Art. 321b I)<br />
Der AN muss dem AG über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit für diesen von Dritten erhält,<br />
Rechenschaft ablegen.<br />
Die Herausgabepflicht (Art. 321b)<br />
Der AN muss alles herausgeben, was er bei seiner Tätigkeit von Dritten erhält (Abs. 1 Recht an Zuwendungen<br />
Dritter, die für den AG bestimmt sind) oder was er in Ausübung seiner Tätigkeit hervorbringt<br />
(Abs. 2 Recht am Arbeitsergebnis). Vorbehalten bleiben Verrechnung und Retentionsrecht des AN.<br />
Die Verletzung der Treuepflicht<br />
Mögliche Sanktionen sind Kündigung (fristlos nur in schweren Fällen), eine Schadenersatzpflicht (Art.<br />
321e, Exkulpation möglich), Konventional- und Ordnungsstrafen (vorgesehen in AV oder Betriebsordnung)<br />
und Erfüllungszwang (macht in gewissen Fällen Sinn, etwa bei Konkurrenzverboten oder bei der<br />
Herausgabe- und Geheimhaltungspflicht). Nicht in Frage kommt die Verweigerung oder Herabsetzung<br />
des Lohns, weil die Treuepflicht nicht in einem Austauschverhältnis zur Lohnzahlungspflicht steht.<br />
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