Zusammenfassung Arbeitsrecht
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fertigung). Nur objektive Umstände können zu einer Rechtfertigung führen (z.B. Leistung, Qualifikation,<br />
Ausbildung, Berufserfahrung, Aufgabenbereich, etc.).<br />
- Individuelle und generelle Diskriminierung: letztere liegt vor, wenn eine als typisch weiblich betrachtete<br />
Arbeit schlechter entlöhnt wird.<br />
- Erfordernis der gleichwertigen Arbeit: Diskriminierungsverbot besteht nur innerhalb gleichwertiger<br />
Arbeit, wobei aber auch Arbeiten unterschiedlicher Natur erfasst sein können (hängt auch von Wertungen<br />
ab).<br />
- Erfordernis des gleichen AG: erfasst ist auch der Fall, indem eine Abhängigkeit zwischen Lohnsystemen<br />
verschiedener AG besteht.<br />
• Rechtsansprüche<br />
Rückwirkend kommt nur eine Anhebung des tieferen Lohnes in Frage (Art. 5 I lit. d GlG), für die Zukunft<br />
auch eine Senkung des höheren. Der EAV ist folglich bezüglich der Lohnfestsetzung teilnichtig.<br />
• Geltendmachung<br />
Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist der zivilprozessuale Weg zu wählen, wobei die Beschwerde<br />
in Zivilsachen an das BGer (Streitwertgrenze: 15'000.-, Art. 74 BGG) als auch die subsidiäre<br />
Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Nach Art. 6 GlG genügt das glaubhaft machen der Diskriminierung.<br />
Der Lohnnachzahlungsanspruch verjährt in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3).<br />
Erscheinungsformen des Lohnes<br />
• Nach dem Vergütungsmassstab<br />
- Zeitlohn: leistungsunabhängiger Lohn, der nach Zeitabschnitten bemessen wird (Art. 319 I / Stunden-<br />
, Tag-, Wochen-, Monats- oder Jahreslohn). Bei letzteren drei werden regelmässig keine Abzüge für<br />
Feiertage, freie Tage und berechtigte Absenzen vorgenommen (Art. 329).<br />
- Leistungslohn: Der echte Leistungslohn bemisst sich nach der individuellen Leistung des AN (Akkordlohn,<br />
Prämie, Provision), der unechte hängt auch von anderen Faktoren beeinflusst werden<br />
(Gruppenakkord, Anteil am Geschäftsergebnis). Im Einzelnen:<br />
(1) Akkordlohn: Leistungslohn, der nach der Menge der geleisteten Arbeit bemessen wird (Art. 319<br />
I). Der Akkordlohnansatz wird aufgrund der Zeit bestimmt, die ein durchschnittlicher AN für die<br />
betreffende Arbeit i.d.R. benötigt. Festlegung erfolgt vertraglich oder durch den AG. Aber: auch hier<br />
ist kein Arbeitserfolg geschuldet. Es ist möglich, dass der gesamte Lohn eines AN aus Akkordlohn<br />
besteht, oft wird jedoch ein Mindestlohn in Gestalt eines Zeitlohns garantiert (Verdienstsicherungsklauseln).<br />
Auch Gruppen können Empfänger von Akkordlohn sein (unechter Leistungslohn). Zu beachten<br />
sind beim Akkordlohn die besonderen gesetzlichen Vorschriften aus Art. 326a sowie Art. 326.<br />
(2) Prämie: dies ist eine Vergütung für besondere Leistungen der AN (z.B. bei besonderer Qualität,<br />
Quantität, Verbesserungsvorschlägen, Auslastung, Sparsamkeit, Pünktlichkeit, seltenen Absenzen,<br />
Betriebstreue, etc.). Keine Prämien i.S.v. Leistungslohn stellen freiwillige Zahlungen des AG für einmalige<br />
Sonderleistungen sowie Vergütungen, die nicht an individuelle Resultate anknüpfen, dar. Bei<br />
Prämien, die Leistungslohn bilden, sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Akkordlohn entsprechend<br />
anzuwenden.<br />
(3) Provision: Vergütung, die sich prozentual nach dem Wert einzelner Geschäfte bestimmt, welche<br />
der AN vermittelt oder abgeschlossen hat (Vermittlungs- oder Abschlussprovision). Voraussetzungen<br />
sind nach Art. 322b I und III eine Provisionsabrede, ein rechtsgültiger Geschäftsabschluss, die Ausführung<br />
des Geschäfts durch den AG sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflicht durch den Kunden.<br />
Erstere beiden können nicht zum Nachteil des AN abgeändert werden (Art. 362), die beiden anderen<br />
sind dispositiv. Art. 322c gewährt dem AN im Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung weitere<br />
(einseitig zwingende) Rechte. Ausserdem sind die Bestimmungen des Akkordlohns anzuwenden.<br />
Die Schutzbestimmung bezüglich Handelsreisender aus Art. 349a II ist auf alle AN anzuwenden, die<br />
auf Provisionsbasis arbeiten.<br />
(4) Anteil am Geschäftsergebnis: Erfolgsvergütung, die sich nach dem Gesamtergebnis des Unternehmens<br />
beurteilt. Möglich sind insbesondere eine Gewinnbeteiligung (i.d.R am Geschäftsgewinn,<br />
aber auch etwa am Cashflow), eine Umsatzbeteiligung oder eine sonstige Beteiligung. Art. 322a<br />
räumt dem AN einseitig zwingende Rechte ein, nämlich auf Auskunft und Einsicht (Abs. 2) sowie auf<br />
Abschrift der gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 3). Der Anteil am Geschäftsergebnis darf nur dann<br />
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