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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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fertigung). Nur objektive Umstände können zu einer Rechtfertigung führen (z.B. Leistung, Qualifikation,<br />

Ausbildung, Berufserfahrung, Aufgabenbereich, etc.).<br />

- Individuelle und generelle Diskriminierung: letztere liegt vor, wenn eine als typisch weiblich betrachtete<br />

Arbeit schlechter entlöhnt wird.<br />

- Erfordernis der gleichwertigen Arbeit: Diskriminierungsverbot besteht nur innerhalb gleichwertiger<br />

Arbeit, wobei aber auch Arbeiten unterschiedlicher Natur erfasst sein können (hängt auch von Wertungen<br />

ab).<br />

- Erfordernis des gleichen AG: erfasst ist auch der Fall, indem eine Abhängigkeit zwischen Lohnsystemen<br />

verschiedener AG besteht.<br />

• Rechtsansprüche<br />

Rückwirkend kommt nur eine Anhebung des tieferen Lohnes in Frage (Art. 5 I lit. d GlG), für die Zukunft<br />

auch eine Senkung des höheren. Der EAV ist folglich bezüglich der Lohnfestsetzung teilnichtig.<br />

• Geltendmachung<br />

Bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen ist der zivilprozessuale Weg zu wählen, wobei die Beschwerde<br />

in Zivilsachen an das BGer (Streitwertgrenze: 15'000.-, Art. 74 BGG) als auch die subsidiäre<br />

Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Nach Art. 6 GlG genügt das glaubhaft machen der Diskriminierung.<br />

Der Lohnnachzahlungsanspruch verjährt in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3).<br />

Erscheinungsformen des Lohnes<br />

• Nach dem Vergütungsmassstab<br />

- Zeitlohn: leistungsunabhängiger Lohn, der nach Zeitabschnitten bemessen wird (Art. 319 I / Stunden-<br />

, Tag-, Wochen-, Monats- oder Jahreslohn). Bei letzteren drei werden regelmässig keine Abzüge für<br />

Feiertage, freie Tage und berechtigte Absenzen vorgenommen (Art. 329).<br />

- Leistungslohn: Der echte Leistungslohn bemisst sich nach der individuellen Leistung des AN (Akkordlohn,<br />

Prämie, Provision), der unechte hängt auch von anderen Faktoren beeinflusst werden<br />

(Gruppenakkord, Anteil am Geschäftsergebnis). Im Einzelnen:<br />

(1) Akkordlohn: Leistungslohn, der nach der Menge der geleisteten Arbeit bemessen wird (Art. 319<br />

I). Der Akkordlohnansatz wird aufgrund der Zeit bestimmt, die ein durchschnittlicher AN für die<br />

betreffende Arbeit i.d.R. benötigt. Festlegung erfolgt vertraglich oder durch den AG. Aber: auch hier<br />

ist kein Arbeitserfolg geschuldet. Es ist möglich, dass der gesamte Lohn eines AN aus Akkordlohn<br />

besteht, oft wird jedoch ein Mindestlohn in Gestalt eines Zeitlohns garantiert (Verdienstsicherungsklauseln).<br />

Auch Gruppen können Empfänger von Akkordlohn sein (unechter Leistungslohn). Zu beachten<br />

sind beim Akkordlohn die besonderen gesetzlichen Vorschriften aus Art. 326a sowie Art. 326.<br />

(2) Prämie: dies ist eine Vergütung für besondere Leistungen der AN (z.B. bei besonderer Qualität,<br />

Quantität, Verbesserungsvorschlägen, Auslastung, Sparsamkeit, Pünktlichkeit, seltenen Absenzen,<br />

Betriebstreue, etc.). Keine Prämien i.S.v. Leistungslohn stellen freiwillige Zahlungen des AG für einmalige<br />

Sonderleistungen sowie Vergütungen, die nicht an individuelle Resultate anknüpfen, dar. Bei<br />

Prämien, die Leistungslohn bilden, sind die gesetzlichen Bestimmungen über den Akkordlohn entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

(3) Provision: Vergütung, die sich prozentual nach dem Wert einzelner Geschäfte bestimmt, welche<br />

der AN vermittelt oder abgeschlossen hat (Vermittlungs- oder Abschlussprovision). Voraussetzungen<br />

sind nach Art. 322b I und III eine Provisionsabrede, ein rechtsgültiger Geschäftsabschluss, die Ausführung<br />

des Geschäfts durch den AG sowie die Erfüllung der vertraglichen Pflicht durch den Kunden.<br />

Erstere beiden können nicht zum Nachteil des AN abgeändert werden (Art. 362), die beiden anderen<br />

sind dispositiv. Art. 322c gewährt dem AN im Zusammenhang mit der Provisionsabrechnung weitere<br />

(einseitig zwingende) Rechte. Ausserdem sind die Bestimmungen des Akkordlohns anzuwenden.<br />

Die Schutzbestimmung bezüglich Handelsreisender aus Art. 349a II ist auf alle AN anzuwenden, die<br />

auf Provisionsbasis arbeiten.<br />

(4) Anteil am Geschäftsergebnis: Erfolgsvergütung, die sich nach dem Gesamtergebnis des Unternehmens<br />

beurteilt. Möglich sind insbesondere eine Gewinnbeteiligung (i.d.R am Geschäftsgewinn,<br />

aber auch etwa am Cashflow), eine Umsatzbeteiligung oder eine sonstige Beteiligung. Art. 322a<br />

räumt dem AN einseitig zwingende Rechte ein, nämlich auf Auskunft und Einsicht (Abs. 2) sowie auf<br />

Abschrift der gewinn- und Verlustrechnung (Abs. 3). Der Anteil am Geschäftsergebnis darf nur dann<br />

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