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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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die psychische und physische Leistungsfähigkeit des AN sowie die Zumutbarkeit nach Treu und<br />

Glauben. Zu beachten sind ferner Schutzvorschriften wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die<br />

Überzeitarbeit, die freien Tagen und Pausen, etc. (2) Abgeltung von Überstunden: abzugelten sind<br />

Überstunden, wenn sie vom AG angeordnet wurden oder er nicht einschreitet, obwohl er von ihrer<br />

Leistung Kenntnis hat (unerheblich, ob sie notwendig waren oder nicht) sowie Überstunden, die nicht<br />

angeordnet wurden sofern sie notwendig waren oder vom AN nach Treu und Glauben als notwendig<br />

betrachtet werden durften. Überstunden von AN in leitender Stellung sind nur abzugelten, wenn eine<br />

feste Arbeitszeit vereinbart ist (wird durch höheren Lohn kompensiert). Grundsätzlich sind Überstunden<br />

in Lohn zu entschädigen, der sich nach dem Normallohn mit einem Zuschlag von mindestens<br />

einem Viertel bemisst (Art. 321c III). Gibt der AN sein Einverständnis, kann auch durch Gewährung<br />

von Freizeit kompensiert werden (Art. 321c II). Durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV kann eine<br />

andere Lösung getroffen werden (Art. 321c II). (3) Abgrenzungen: keine Überstunden stellen nicht<br />

bezogene Ferien, Feiertage und Freitage dar, ferner ein Gleitzeitüberhang, Mehrarbeit im Rahmen<br />

von Jahresarbeitszeit sowie Überzeit (Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet<br />

wird; vgl. Art. 12 ArG auch hier ist Kompensation durch Freizeit nach Art. 13 II ArG möglich, andernfalls<br />

ist ein Lohn mit Zuschlag von einem Viertel auszuzahlen, Art. 13 I ArG, wobei diese Regelung<br />

im Gegensatz zu derjenigen bei Überstunden zwingend ist Anspruch des AN nach 342 II).<br />

- Kurzarbeit: gewöhnliche Arbeitszeit wird vorübergehend reduziert (normalerweise zur Existenzsicherung<br />

des Unternehmens, wobei Lohnkürzungen vorgenommen werden. Dies ist nur mit Zustimmung<br />

der AN möglich. Liegt diese vor, ist Art. 324 nicht anzuwenden.<br />

• Die Arbeitspflicht in örtlicher Hinsicht<br />

Der Arbeitsort entspricht dem Betriebsort, soweit vertraglich nichts anderes ausdrücklich festgelegt<br />

wird. Jedoch sind je nach Art der Aufgaben allenfalls auch an anderen Orten Leistungen zu erbringen.<br />

Ein neuer Arbeitsort kann natürlich vertraglich vereinbart werden. Eine dauernde Versetzung aufgrund<br />

des Weisungsrechts des AG scheint dagegen unzulässig. In den genannten Fällen, wo die Änderung<br />

zulässig ist, kommt es darauf an, ob die Versetzung dem AN nach Treu und Glauben zumutbar ist<br />

(Art. 321d II). Abgrenzung: eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ist stets zulässig, sofern sie<br />

durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.<br />

• Die Arbeitspflicht in gegenständlicher Hinsicht<br />

Die Frage, welche Arbeit der AN zu verrichten hat, bestimmt sich nach dem AV, resp. nach der von<br />

ihm erfassten Stelle. In diesem Rahmen konkretisiert der AG die Arbeitspflicht durch sein Weisungsrecht.<br />

Unzumutbare Arbeit darf jedoch abgelehnt werden (Art. 321d II). Von der Arbeitspflicht erfasst<br />

sind aber die Hauptarbeit, die übliche Hilfsarbeit, die Sonderarbeit (infolge ausserordentlicher Umstände,<br />

z.B. Vertretungen), die blosse Arbeitsbereitschaft sowie die mittelbare Streikarbeit (Arbeit, die<br />

entweder einen Streikbruch voraussetzt oder einen Streikbruch ermöglicht. Unzumutbar ist hingegen<br />

die unmittelbare Streikarbeit, welche Ersatzarbeit für einen streikenden AN darstellt würde Streikerfolg<br />

vereiteln).<br />

• Die Arbeitspflicht in qualitativer Hinsicht<br />

Art. 321a gibt eine generelle Antwort auf die Frage, wie zu arbeiten ist, d.h. sie konkretisiert die Arbeitspflicht<br />

in qualitativer Hinsicht (keine selbstständige Pflicht entscheidende Bedeutung für allfällige<br />

Haftung nach Art. 321e II).<br />

• Das Entfallen der Arbeitspflicht<br />

Die Arbeitspflicht ist von vornherein auf die Dauer des AV und auf die vereinbarte Arbeitszeit beschränkt.<br />

Innerhalb entfällt oder ruht sie bei Annahmeverzug des AG nach Art. 324, bei unverschuldeter<br />

Verhinderung des AN nach Art. 324a, bei Freizeit und Ferien nach Art. 329ff. sowie bei rechtmässigem<br />

Streik nach Art. 28 III). Der AN begeht also in diesen Fällen keine Vertragsverletzung. Der<br />

Lohnanspruch bleibt nicht in allen Fällen erhalten.<br />

• Die Verletzung der Arbeitspflicht<br />

- Überblick über die Sanktionen: Kündigung (nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung), Verweigerung<br />

der Lohnzahlung (nicht bei bloss mangelhafter Arbeitsleistung), Schadenersatzpflicht (Art. 321e oder<br />

337d), Konventional- und Ordnungsstrafen (bei ausreichender Rechtsgrundlage im V oder Betriebsordnung)<br />

oder Erfüllungszwang (keine praktische Bedeutung).<br />

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