Zusammenfassung Arbeitsrecht
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die psychische und physische Leistungsfähigkeit des AN sowie die Zumutbarkeit nach Treu und<br />
Glauben. Zu beachten sind ferner Schutzvorschriften wie die wöchentliche Höchstarbeitszeit, die<br />
Überzeitarbeit, die freien Tagen und Pausen, etc. (2) Abgeltung von Überstunden: abzugelten sind<br />
Überstunden, wenn sie vom AG angeordnet wurden oder er nicht einschreitet, obwohl er von ihrer<br />
Leistung Kenntnis hat (unerheblich, ob sie notwendig waren oder nicht) sowie Überstunden, die nicht<br />
angeordnet wurden sofern sie notwendig waren oder vom AN nach Treu und Glauben als notwendig<br />
betrachtet werden durften. Überstunden von AN in leitender Stellung sind nur abzugelten, wenn eine<br />
feste Arbeitszeit vereinbart ist (wird durch höheren Lohn kompensiert). Grundsätzlich sind Überstunden<br />
in Lohn zu entschädigen, der sich nach dem Normallohn mit einem Zuschlag von mindestens<br />
einem Viertel bemisst (Art. 321c III). Gibt der AN sein Einverständnis, kann auch durch Gewährung<br />
von Freizeit kompensiert werden (Art. 321c II). Durch schriftliche Abrede, NAV oder GAV kann eine<br />
andere Lösung getroffen werden (Art. 321c II). (3) Abgrenzungen: keine Überstunden stellen nicht<br />
bezogene Ferien, Feiertage und Freitage dar, ferner ein Gleitzeitüberhang, Mehrarbeit im Rahmen<br />
von Jahresarbeitszeit sowie Überzeit (Arbeitszeit, die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleistet<br />
wird; vgl. Art. 12 ArG auch hier ist Kompensation durch Freizeit nach Art. 13 II ArG möglich, andernfalls<br />
ist ein Lohn mit Zuschlag von einem Viertel auszuzahlen, Art. 13 I ArG, wobei diese Regelung<br />
im Gegensatz zu derjenigen bei Überstunden zwingend ist Anspruch des AN nach 342 II).<br />
- Kurzarbeit: gewöhnliche Arbeitszeit wird vorübergehend reduziert (normalerweise zur Existenzsicherung<br />
des Unternehmens, wobei Lohnkürzungen vorgenommen werden. Dies ist nur mit Zustimmung<br />
der AN möglich. Liegt diese vor, ist Art. 324 nicht anzuwenden.<br />
• Die Arbeitspflicht in örtlicher Hinsicht<br />
Der Arbeitsort entspricht dem Betriebsort, soweit vertraglich nichts anderes ausdrücklich festgelegt<br />
wird. Jedoch sind je nach Art der Aufgaben allenfalls auch an anderen Orten Leistungen zu erbringen.<br />
Ein neuer Arbeitsort kann natürlich vertraglich vereinbart werden. Eine dauernde Versetzung aufgrund<br />
des Weisungsrechts des AG scheint dagegen unzulässig. In den genannten Fällen, wo die Änderung<br />
zulässig ist, kommt es darauf an, ob die Versetzung dem AN nach Treu und Glauben zumutbar ist<br />
(Art. 321d II). Abgrenzung: eine Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz ist stets zulässig, sofern sie<br />
durch betriebliche Gründe gerechtfertigt ist.<br />
• Die Arbeitspflicht in gegenständlicher Hinsicht<br />
Die Frage, welche Arbeit der AN zu verrichten hat, bestimmt sich nach dem AV, resp. nach der von<br />
ihm erfassten Stelle. In diesem Rahmen konkretisiert der AG die Arbeitspflicht durch sein Weisungsrecht.<br />
Unzumutbare Arbeit darf jedoch abgelehnt werden (Art. 321d II). Von der Arbeitspflicht erfasst<br />
sind aber die Hauptarbeit, die übliche Hilfsarbeit, die Sonderarbeit (infolge ausserordentlicher Umstände,<br />
z.B. Vertretungen), die blosse Arbeitsbereitschaft sowie die mittelbare Streikarbeit (Arbeit, die<br />
entweder einen Streikbruch voraussetzt oder einen Streikbruch ermöglicht. Unzumutbar ist hingegen<br />
die unmittelbare Streikarbeit, welche Ersatzarbeit für einen streikenden AN darstellt würde Streikerfolg<br />
vereiteln).<br />
• Die Arbeitspflicht in qualitativer Hinsicht<br />
Art. 321a gibt eine generelle Antwort auf die Frage, wie zu arbeiten ist, d.h. sie konkretisiert die Arbeitspflicht<br />
in qualitativer Hinsicht (keine selbstständige Pflicht entscheidende Bedeutung für allfällige<br />
Haftung nach Art. 321e II).<br />
• Das Entfallen der Arbeitspflicht<br />
Die Arbeitspflicht ist von vornherein auf die Dauer des AV und auf die vereinbarte Arbeitszeit beschränkt.<br />
Innerhalb entfällt oder ruht sie bei Annahmeverzug des AG nach Art. 324, bei unverschuldeter<br />
Verhinderung des AN nach Art. 324a, bei Freizeit und Ferien nach Art. 329ff. sowie bei rechtmässigem<br />
Streik nach Art. 28 III). Der AN begeht also in diesen Fällen keine Vertragsverletzung. Der<br />
Lohnanspruch bleibt nicht in allen Fällen erhalten.<br />
• Die Verletzung der Arbeitspflicht<br />
- Überblick über die Sanktionen: Kündigung (nur bei beharrlicher Arbeitsverweigerung), Verweigerung<br />
der Lohnzahlung (nicht bei bloss mangelhafter Arbeitsleistung), Schadenersatzpflicht (Art. 321e oder<br />
337d), Konventional- und Ordnungsstrafen (bei ausreichender Rechtsgrundlage im V oder Betriebsordnung)<br />
oder Erfüllungszwang (keine praktische Bedeutung).<br />
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