Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Voraussetzungen: Art. 10 GlG enthält eine kündigungsschutzrechtliche Spezialregelung für einen<br />
besonderen Fall der Rachekündigung. Vorausgesetzt ist eine ordentliche Kündigung und die im Artikel<br />
genannten Punkte.<br />
- Rechtsfolgen: (1) Gerichtliche Aufhebung der Kündigung (Art. 10 I und III Satz 1 GlG, Art. 11 III Satz<br />
1 GlG). Es handelt sich um ein Gestaltungsklagerecht das zu einem echten Bestandesschutz des Arbeitsverhältnisses<br />
führen kann. (2) Entschädigung nach Art. 336a (vgl. Art. 10 IV GlG), wenn nicht am<br />
Arbeitsverhältnis festgehalten werden soll. (3) Provisorische Wiedereinstellung: vorsorgliche Massnahme<br />
für die Dauer des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen nach Art. 10 III GlG erfüllt sind.<br />
Die Massenentlassung<br />
• Begriff<br />
Eine Massenentlassung i.S.v. Art. 335d und 335e setzt voraus: (1) Kündigungen durch den AG (aller<br />
Art), (2) innerhalb desselben Betriebs, (3) Mindestzahl entlassener AN (vgl. Gesetz), (4) nicht personenbezogene<br />
Kündigungsgründe (z.B. aufgrund mangelhafter Leistung), (5) Zeitraum von 30 Tagen.<br />
• Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft<br />
Art. 335f räumt der Arbeitnehmerschaft gewisse Rechte ein, namentlich ein Informationsrecht (Mitteilungspflicht<br />
nach Art. 335f III lit. a-d sowie Auskunftspflicht nach Art. 335f III bei Verletzung Erfüllungsklage,<br />
Schadenersatz oder Leistung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung),<br />
ein Konsultationsrecht nach Art. 335f I (Mitspracherecht bei Verletzung gleich wie bei der Informationspflicht).<br />
• Einschaltung des kantonalen Arbeitsamtes<br />
Es ist dem Arbeitsamt eine schriftliche Anzeige zukommen zu lassen (öffentliche Mitteilungspflicht<br />
nach Art. 335g I und II). Daneben besteht eine Auskunftspflicht des AG gegenüber dem Arbeitsamt.<br />
Beachte Art. 335g IV (Mindestfrist 30 Tage nach Einreichung, bis Kündigungen wirksam werden).<br />
8. Kapitel: Weitere Beendigungsarten und –folgen<br />
Die ausserordentliche Kündigung (aoK)<br />
• Allgemeines<br />
- Begriff: Erklärung des Willens, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen<br />
Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festen Vertragsdauer<br />
einseitig und ex nunc aufzuheben. Das Gesetz behandelt die aoK unter er Bezeichnung<br />
fristlose Auflösung. aoK und fristlose Kündigung dürfen aber nicht gleich gesetzt werden, denn nicht<br />
jede aoK ist auch fristlos, resp. nicht jede fristlose Kündigung ist auch eine aoK.<br />
- Anwendungsbereich: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit rechtmässig<br />
ausserordentlich gekündigt werden. Die aoK ist also bei befristeten und unbefristeten AV möglich<br />
und kann auch vor Stellenantritt, während der Probezeit, während einer Sperrfrist gemäss Art. 336c,<br />
336d und 10 GlG sowie (nach erfolgter ordentlicher Kündigung) während der laufenden Kündigungsfrist<br />
erklärt werden.<br />
- Wirksamkeit: Zugang, allfällige Form, unmissverständlicher Auflösungswille sowie Bedingungslosigkeit<br />
(ausser wenn Bedingungseintritt vom Empfänger abhängt) müssen beachtet werden.<br />
- Zulässigkeit: Die aoK ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der sie rechtfertigt (ansonsten<br />
Entschädigungspflichten nach Art. 337c und 337d jedoch bleibt die Kündigung wie bei der<br />
missbräuchlichen gültig).<br />
• Begründungspflicht<br />
Auf Verlangen ist die aoK schriftlich zu begründen (Art. 337 I Halbs. 2). Eine Verletzung macht die<br />
Kündigung weder unwirksam noch ungerechtfertigt i.S.v. Art. 337c und 337d. Sanktionen sind der Erfüllungsanspruch,<br />
der Einbezug in die Beweiswürdigung (bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt)<br />
und bei der Auferlegung der Prozesskosten.<br />
• Wichtiger Grund<br />
- Begriff und Bedeutung: liegt bei einer aoK ein wichtiger Grund vor, ist sie gerechtfertigt, sonst ungerechtfertigt.<br />
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden<br />
nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf<br />
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