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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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- Voraussetzungen: Art. 10 GlG enthält eine kündigungsschutzrechtliche Spezialregelung für einen<br />

besonderen Fall der Rachekündigung. Vorausgesetzt ist eine ordentliche Kündigung und die im Artikel<br />

genannten Punkte.<br />

- Rechtsfolgen: (1) Gerichtliche Aufhebung der Kündigung (Art. 10 I und III Satz 1 GlG, Art. 11 III Satz<br />

1 GlG). Es handelt sich um ein Gestaltungsklagerecht das zu einem echten Bestandesschutz des Arbeitsverhältnisses<br />

führen kann. (2) Entschädigung nach Art. 336a (vgl. Art. 10 IV GlG), wenn nicht am<br />

Arbeitsverhältnis festgehalten werden soll. (3) Provisorische Wiedereinstellung: vorsorgliche Massnahme<br />

für die Dauer des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen nach Art. 10 III GlG erfüllt sind.<br />

Die Massenentlassung<br />

• Begriff<br />

Eine Massenentlassung i.S.v. Art. 335d und 335e setzt voraus: (1) Kündigungen durch den AG (aller<br />

Art), (2) innerhalb desselben Betriebs, (3) Mindestzahl entlassener AN (vgl. Gesetz), (4) nicht personenbezogene<br />

Kündigungsgründe (z.B. aufgrund mangelhafter Leistung), (5) Zeitraum von 30 Tagen.<br />

• Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft<br />

Art. 335f räumt der Arbeitnehmerschaft gewisse Rechte ein, namentlich ein Informationsrecht (Mitteilungspflicht<br />

nach Art. 335f III lit. a-d sowie Auskunftspflicht nach Art. 335f III bei Verletzung Erfüllungsklage,<br />

Schadenersatz oder Leistung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung),<br />

ein Konsultationsrecht nach Art. 335f I (Mitspracherecht bei Verletzung gleich wie bei der Informationspflicht).<br />

• Einschaltung des kantonalen Arbeitsamtes<br />

Es ist dem Arbeitsamt eine schriftliche Anzeige zukommen zu lassen (öffentliche Mitteilungspflicht<br />

nach Art. 335g I und II). Daneben besteht eine Auskunftspflicht des AG gegenüber dem Arbeitsamt.<br />

Beachte Art. 335g IV (Mindestfrist 30 Tage nach Einreichung, bis Kündigungen wirksam werden).<br />

8. Kapitel: Weitere Beendigungsarten und –folgen<br />

Die ausserordentliche Kündigung (aoK)<br />

• Allgemeines<br />

- Begriff: Erklärung des Willens, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen<br />

Fristen und Termine bzw. ein befristetes Arbeitsverhältnis vor Ablauf der festen Vertragsdauer<br />

einseitig und ex nunc aufzuheben. Das Gesetz behandelt die aoK unter er Bezeichnung<br />

fristlose Auflösung. aoK und fristlose Kündigung dürfen aber nicht gleich gesetzt werden, denn nicht<br />

jede aoK ist auch fristlos, resp. nicht jede fristlose Kündigung ist auch eine aoK.<br />

- Anwendungsbereich: Liegt ein wichtiger Grund vor, kann jedes Arbeitsverhältnis jederzeit rechtmässig<br />

ausserordentlich gekündigt werden. Die aoK ist also bei befristeten und unbefristeten AV möglich<br />

und kann auch vor Stellenantritt, während der Probezeit, während einer Sperrfrist gemäss Art. 336c,<br />

336d und 10 GlG sowie (nach erfolgter ordentlicher Kündigung) während der laufenden Kündigungsfrist<br />

erklärt werden.<br />

- Wirksamkeit: Zugang, allfällige Form, unmissverständlicher Auflösungswille sowie Bedingungslosigkeit<br />

(ausser wenn Bedingungseintritt vom Empfänger abhängt) müssen beachtet werden.<br />

- Zulässigkeit: Die aoK ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der sie rechtfertigt (ansonsten<br />

Entschädigungspflichten nach Art. 337c und 337d jedoch bleibt die Kündigung wie bei der<br />

missbräuchlichen gültig).<br />

• Begründungspflicht<br />

Auf Verlangen ist die aoK schriftlich zu begründen (Art. 337 I Halbs. 2). Eine Verletzung macht die<br />

Kündigung weder unwirksam noch ungerechtfertigt i.S.v. Art. 337c und 337d. Sanktionen sind der Erfüllungsanspruch,<br />

der Einbezug in die Beweiswürdigung (bei der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt)<br />

und bei der Auferlegung der Prozesskosten.<br />

• Wichtiger Grund<br />

- Begriff und Bedeutung: liegt bei einer aoK ein wichtiger Grund vor, ist sie gerechtfertigt, sonst ungerechtfertigt.<br />

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden<br />

nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf<br />

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