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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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hende Bearbeitung ist persönlichkeitsverletzend. Die Norm ist einseitig zwingend (Art. 362). Der Zusammenhang<br />

zum Arbeitsverhältnis muss unmittelbar sein und ist nach einem objektiven Massstab zu<br />

beurteilen. Daten zur Eignung sind Angaben über berufliche und persönliche Qualifikationen (etwas<br />

weiter geht der Umfang bei Tendenzbetrieben und leitenden Angestellten), Daten zur Durchführung<br />

des AV sind Angaben zu Sozialversicherungen, Zivilstand, Militär, etc.<br />

• Art der Bearbeitung<br />

- Übersicht: Persönlichkeit der betroffenen Person darf durch die Bearbeitung nicht widerrechtlich verletzt<br />

werden (Art. 12 I DSG). Konkret kann Widerrechtlichkeit begründet werden bei:<br />

- Bearbeitungsgrundsätze (Art. 12 II lit. a DSG): Grundsätze sind enthalten in Art. 4 (Abs. 1: keine<br />

Drohung oder absichtliche Täuschung, etc. / Abs. 2 v.a. kein heimliches Bearbeiten; Geeignetheit,<br />

Erforderlichkeit, Zumutbarkeit der Datenbearbeitung / Abs. 3 Zweckbindungsgebot), 5 I (Datenrichtigkeit)<br />

und 7 I DSG (Datensicherheit), wobei dies nicht abschliessend ist sondern der Ergänzung<br />

durch Art. 6 I und 10a DSG bedarf.<br />

- Ausdrücklicher Wille der betroffenen Person (Art. 12 II lit. b DSG): Verbot kann nicht allgemein ausgesprochen<br />

werden, sondern nur gegenüber bestimmten Bearbeitern und in Bezug auf bestimmte<br />

Bearbeitungsarten.<br />

- Besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile (Art. 12 II lit. c DSG) Legaldefinition<br />

in Art. 3 DSG.<br />

- Rechtfertigungsgründe: Einwilligung, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder Gesetz<br />

(Art. 13 I DSG). Abs. 2 enthält Leitlinien für ein allenfalls überwiegendes Interesse des Bearbeiters<br />

(besonders bedeutsam: lit. a). Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund muss freiwillig erfolgen,<br />

wobei dies auch stillschweigend geschehen kann (ausser bei besonders schützenswerten Daten,<br />

vgl. Art. 4 V DSG). Eine Einwilligung im Rahmen von Art. 328b ist nicht möglich (zwingende Norm).<br />

• Rechtsansprüche und –behelfe<br />

Verweis aus Art. 15 I DSG zu Art. 28-28l ZGB. Möglich sind deshalb also die Klage auf Unterlassung,<br />

Beseitigung, Feststellung, Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (Art. 28a III), vorsorgliche<br />

Massnahmen, Gegendarstellung sowie als Besonderheiten des DSG der Bestreitungsvermerk<br />

(Art. 15 II DSG) sowie die Information (Art. 7a DSG), Recht auf Auskunft gegenüber dem AG (Art. 8<br />

DSG, Einschränkungen durch Art. 9 und 10 DSG) und die Anrufung des Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten<br />

(Art. 29 DSG).<br />

• Anwendungsbereiche des Datenschutzrechts im Arbeitsverhältnis<br />

- Anbahnung des AV: Anwendung bei Befragung, Referenzen, Gutachten, Tests, etc.<br />

- Durchführung des AV: Anwendung im Bereich Kontrolle und Überwachung, Führung der Personalakte,<br />

Bekanntgabe von Daten an Dritte.<br />

- Nach Beendigung des AV: Datenvernichtung erforderlich, soweit kein schutzwürdiges Interesse besteht<br />

(Art. 4 II DSG).<br />

Die Pflicht zur Gleichstellung der Geschlechter (Art. 8 III BV und GlG)<br />

• Diskriminierungsverbot<br />

Kern des Gleichstellungsgesetzes, Art. 3 GlG. Es verbietet direkte und indirekte Diskriminierung und<br />

bezieht sich sowohl auf tatsächliche Handlungen wie auch auf rechtliche Vorgänge, ist zwingend und<br />

setzt kein Verschulden voraus. Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen<br />

Gleichstellung bilden keine Diskriminierung (Art. 3 III GlG).<br />

• Rechtsansprüche bei einer Diskriminierung<br />

Unterlassungsanspruch (Art. 5 I lit. a GlG), Beseitigungsanspruch (Art. 5 I lit. c GlG Verbandsklage<br />

nach Art. 7 GlG möglich), Lohnzahlungsanspruch (Zahlung eines diskriminierungsfreien Lohns, Art. 5 I<br />

lit. d GlG), Entschädigungsanspruch (Art. 5 II GlG); vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche,<br />

Genugtuungsansprüche, weitergehende vertragliche Ansprüche (Art. 5 V GlG / Art. 41, 49, 97 OR).<br />

• Geltendmachung<br />

Beweislasterleichterung nach Art. 6 GlG, nur Glaubhaftmachung nötig. Weg des Zivilprozesses ist zu<br />

wählen, wobei Art. 343 OR unabhängig vom Streitwert anwendbar ist (Art. 12 II GlG).<br />

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