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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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(Art. 337 II). Er muss objektiv geeignet sein, die Unzumutbarkeit zu bewirken, andererseits aber<br />

auch das subjektive Empfinden der Unzumutbarkeit hervorrufen. Es darf keinen anderen Ausweg als<br />

die aoK geben (ultima ratio). Soweit das Gesetz den wichtigen Grund nicht selbst konkretisiert, muss<br />

das Gericht nach Ermessen entscheiden (Art. 337 III sowie Art. 4 ZGB). Art. 337 ist beidseitig zwingend<br />

(auch Abs. 3, obwohl in Art. 361 nicht erwähnt).<br />

- Gesetzliche Konkretisierungen: kein wichtiger Grund liegt im Falle von Art. 337 III vor, jedoch nimmt<br />

das Gesetz bei Art. 337a (Lohngefährdung) und Art. 346 II (Lehrvertrag) einen wichtigen Grund an.<br />

- Konkretisierungen in Lehre und Rechtsprechung: meist liegt eine schuldhafte Vertragsverletzung vor,<br />

die Unzumutbarkeit bewirkt, wenn sie das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig<br />

zerstört hat (nur bei besonders schweren Verfehlungen kann unmittelbar gekündigt werden, ansonsten<br />

ist Verwarnung und anschliessende Zuwiderhandlung nötig!). Ein wichtiger Grund kann ferner<br />

vorliegen, wenn mit einem Umstand bei Vertragsschluss nicht zu rechnen war (nicht jedoch, wenn<br />

dieser in das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des AG fällt. Mögliche Pflichtverletzungen im Einzelnen:<br />

(1) Verletzung der Arbeitspflicht in Form vorsätzlichen längeren Fernbleibens von der Arbeit ohne<br />

zureichenden Grund (ein bis zwei Tage) oder in Form mangelhafter Arbeitsleistung und grobem Verschulden<br />

oder vollständigem beruflichem Versagen. (2) Verletzung der Lohnzahlungspflicht (Art.<br />

337a). (3) Verletzung der Treuepflicht (strafbare Handlungen gegen den AG, inakzeptables Verhalten,<br />

Abwerbung von Mitarbeitern oder Kunden, Schmiergelder, schwere Verletzung der Geheimhaltungspflicht,<br />

etc. (4) Verletzung der Fürsorgepflicht (strafbare Handlungen gegen den AN, exzessive<br />

Überwachung, schwerwiegendes Blossstellen, etc.<br />

- Geltendmachung: Nach Kenntnisnahme des wichtigen Grundes muss die aoK rasch ausgesprochen<br />

werden (bei komplizierter Entscheidstruktur höchstens eine Woche). Bestand der wichtige Grund<br />

schon vor Vertragsabschluss, kann der Vertrag alternativ angefochten werden (Willensmangel). Ein<br />

Nachschieben von Kündigungsgründen, die man vor der Kündigung nicht kannte (die aber schon<br />

bestanden), wird als zulässig betrachtet. Hat der Vertragspartner eine mildere Folge als die aoK angedroht<br />

oder eine Wiedergutmachung akzeptiert, ist eine aoK nicht mehr möglich.<br />

• Gerechtfertigte ausserordentliche Kündigung<br />

- Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenpartei (Art. 337b I): hier liegt der wichtige<br />

Grund im vertragswidrigen Verhalten (muss allein von der Gegenpartei verschuldet sein). Als<br />

Rechtsfolge wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst und die kündigende Partei hat Anspruch auf Schadenersatz<br />

(positives Interesse, aber analoge Anwendung von Art. 337c II). Es gibt im Gegensatz zu<br />

Art. 337c III keine Entschädigung. Art. 337b I ist ferner beidseitig zwingend.<br />

- Kündigung wegen sonstiger Gründe (Art. 337b II): darunter fallen vor allem Fälle, in denen die kündigende<br />

Partei ein Mitverschulden trifft (selten, da Fortführung des AV meist zumutbar), und Fälle, in<br />

denen keine Partei ein Verschulden trifft (meist keine wichtigen Gründe). Rechtsfolge ist auch hier<br />

die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie vermögensrechtliche Folgen nach gerichtlichem Ermessen.<br />

Auch diese Norm ist beidseitig zwingend.<br />

• Ungerechtfertigte ausserordentliche Kündigung<br />

- Ungerechtfertigte Entlassung (Art. 337c): es liegt kein wichtiger Grund vor. Rechtsfolge ist die Auflösung<br />

des Arbeitsverhältnisses, ein Schadenersatzanspruch (an der Stelle des dahinfallenden Lohnanspruchs).<br />

Eine Reduktion nach Art. 44 wird abgelehnt. Auch sonstiger Schaden ist zu ersetzen. Ferner<br />

kann das Gericht den AG verpflichten, eine Entschädigung zu bezahlen (in den meisten Fällen Art.<br />

337c III, schliesst eine Entschädigung nach Art. 336a oder Art. 5 II oder 10 IV aus, führt aber zur Erhöhung<br />

der Entschädigung nach Art. 337c III). Art. 337c, inkl. II und III ist einseitig zwingend.<br />

- Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder Verlassen der Arbeitsstelle (Art. 337d): die ungerechtfertigte<br />

aoK geht vom AN aus, indem er ohne wichtigen Grund die Arbeit nicht antritt oder die Stelle fristlos<br />

verlässt. Rechtsfolge ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, eine Pauschalentschädigung (Art.<br />

337d I Halbs. 1) sowie Ersatz weiteren Schadens (Art. 337 I Halbs. 2 Beweislast beim AG, Vorteilsanrechnung<br />

muss gemacht werden). Art. 337d ist beidseitig zwingend.<br />

Der Zeitablauf<br />

Das befristete Arbeitsverhältnis endigt nach Ablauf der vereinbarten Zeitdauer ipso iure (Art. 334 I). Die<br />

Befristung kann gesetzlich vorgesehen sein (z.B. Art. 354) oder ausdrücklich oder stillschweigend verein-<br />

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