Zusammenfassung Arbeitsrecht
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- Haftung des AN: (1) Voraussetzungen und Beweislast Bestätigung von Art. 97 I in Art. 321 e I,<br />
d.h. es braucht einen Schaden, eine Vertragsverletzung, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang<br />
sowie ein Verschulden nach dem besonderen Massstab von Art. 321e II (auch Ü-<br />
bernahmeverschulden ist erfasst). (2) Schadenersatzbemessung: 321e II sowie 99 III iV.m. 43 und<br />
44 (Reduktion insbesondere bei Selbstverschulden des AG oder Betriebsrisiko bei schadensgeneigter<br />
Arbeit, vgl. 321e II. (3) Geltendmachung: spätestens bei Beendigung des AV, wobei die Lehre<br />
z.T. den Untergang schon annimmt, wenn der Lohn weiterhin in vollem Umfang vorbehaltlos ausbezahlt<br />
wird. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist von Art. 127. Verrechnung ist in den Fällen von Art.<br />
323b II zulässig. (4) Vertragliche Abweichungen: Art. 321e ist einseitig zwingend (Art. 362). Eine<br />
Wegbedingung der Haftung ist zulässig, sofern sie nicht Grobfahrlässigkeit betrifft (Art. 100 I).<br />
3. Kapitel: Die Lohnzahlungspflicht<br />
Der Begriff der Lohnzahlungspflicht<br />
Pflicht des AG zur Entrichtung einer Vergütung für die Arbeitsleistung des AN (Art. 319 I, 322 I). Es ist die<br />
Hauptpflicht des AG, vermögensrechtlicher Natur und steht zur Arbeitspflicht in einem Austauschverhältnis.<br />
Keinen Lohncharakter haben Leistungen, die nicht im Austausch erbracht werden (z.B. Spesen) sowie<br />
freiwillige Leistungen (wie Gratifikationen).<br />
Die Quellen der Lohnbestimmung<br />
• Gesamtarbeitsvertrag<br />
Die vorgesehenen Tarife sind grds. zwingend, jedoch sind höhere Löhne nach dem Günstigkeitsprinzip<br />
(Art. 357 II) möglich, tiefere hingegen nur, wenn der GAV dies gestattet (Art. 357 I).<br />
• Normalarbeitsvertrag<br />
Die Lohnsätze können von den Parteien grds. geändert werden (Art. 360 I), nicht aber im Falle eines<br />
NAV der vor Missbräuchen schützen soll (nach Art. 360a und 360d II).<br />
• Einzelarbeitsvertrag<br />
Unzulässig sind einseitige Kürzungen durch den AG. Bei Widerhandlung verletzt der AG seine vertragliche<br />
Lohnzahlungspflicht und gerät in Schuldnerverzug.<br />
• Übung<br />
Übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien über die Lohnhöhe sind keine notwendige Bedingung<br />
des AV. Fehlt es daran, so ist der übliche Lohn zu entrichten, sofern er nicht ohnehin durch GAV<br />
oder NAV festgelegt ist.<br />
• Billigkeit<br />
Ergeben die bisherigen Mittel kein Ergebnis, ist der Lohn durch das Gericht nach Billigkeit festzulegen.<br />
• Staatliche Lohnvorschriften<br />
Die Vertragsfreiheit der GAV- und EAV-Parteien wird durch staatliche Lohnvorschriften beschränkt,<br />
insbesondere Art. 8 III Satz 3 BV / Art. 3 II GlG, Art. 349a II (Handelsreisende), Art. 321c III / 13 I / 17b<br />
I und II / 19 III ArG (Lohnzuschläge für Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit) sowie Art.<br />
110 BV (Allgemeinverbindlichkerklärung von GAVs durch staatliche Behörden) und Art. 360a ff.<br />
(NAV).<br />
Die Lohngleichheit von Mann und Frau<br />
• Allgemeines<br />
Es handelt sich um ein unmittelbar justiziables Grundrecht (Art. 8 III Satz 3 BV), welches alle Lohnbestandteile<br />
betrifft, zwingend wie auch unverzichtbar (Art. 341 I). Wiederholt wird dies in Art. 3 II GlG.<br />
• Diskriminierungsverbot<br />
- Direkte und indirekte Diskriminierung: Es muss eine Lohnungleichheit zwischen Personen verschiedenen<br />
Geschlechts vorliegen, die auf einem geschlechtsspezifischen Umstand beruht. Die Diskriminierung<br />
kann auftreten als direkte (Ungleichbehandlung stützt sich ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit<br />
oder ein Kriterium, das nur von einem Geschlecht erfüllt werden kann und<br />
kann nicht sachlich begründet werden) und indirekte (eine formal geschlechtsneutrale Regelung betrifft<br />
im Ergebnis wesentlich mehr Angehörige des einen Geschlechts und ist ohne sachliche Recht-<br />
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