Zusammenfassung Arbeitsrecht
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Ist grds. nichtig (Art. 325 II). Ausnahme nach Abs. 1 oder bei Vereinbarung (nicht zwingende Norm).<br />
Die Verletzung der Lohnzahlungspflicht<br />
Mögliche Sanktionen sind die Kündigung (fristlos möglich bei wiederholter oder dauernder Verletzung,<br />
Sondervorschrift aus Art. 337a), Verweigerung der Arbeitsleistung (Art. 82 analog), Schadenersatzpflicht<br />
(Verzugszinse nach Art. 104 sowie weiterer Schaden nach Art. 106 I bei Verschulden) sowie Erfüllungszwang<br />
(Leistungsklage).<br />
4. Kapitel: Die Treuepflicht<br />
Der Begriff der Treuepflicht<br />
Es handelt sich um die Pflicht des AN, die berechtigten Interessen des AG in guten Treuen zu wahren<br />
(Art. 321a I). Dazu gehören Konkretisierungen wie etwa die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung der Produktionsmittel<br />
(Art. 321a II), Unterlassung der Schwarzarbeit (321a III), Geheimhaltungspflicht (321a IV),<br />
Rechenschaftspflicht (321b I), Herausgabepflicht (321b I und II) sowie die Pflicht zur Leistung von Überstunden<br />
(Art. 321c). Daneben obliegt es Lehre und Rechtsprechung, die allgemeine Treuepflicht nach Art.<br />
321a I auszulegen und zu konkretisieren. Die Treuepflicht hat folgende Eingeschaften: (1) Nebenpflicht<br />
mit personenbezogenem Charakter (Gegenstück zur Fürsorgepflicht), (2) vorwiegend Unterlassungspflicht<br />
(alles ist zu unterlassen, was den AG wirtschaftlich schädigen könnte, aber auch Mitteilungs- und<br />
Rechenschaftspflicht als Handlungspflichten), (3) bezogen auf dienstliches Verhalten, (4) beschränkt auf<br />
die Dauer des Arbeitsverhältnisses (aber gewisse nachwirkende Pflichten wie Art. 321a IV), (5) Inhalt<br />
kann je nach Umständen schwankend sein (z.B. höhere Anforderungen an leitende Angestellte), (6) Begrenzung<br />
durch die eigenen überwiegenden Interessen des AN.<br />
Die allgemeine Treuepflicht<br />
Folgende Fallgruppen sollen den Inhalt der allg. Treuepflicht überschaubar darstellen, sind aber natürlich<br />
nicht vollständig. Überschneidungen sind möglich.<br />
• Verhalten gegenüber dem AG<br />
Verletzung bei widerrechtlichem oder ungebührlichen Verhalten.<br />
• Betriebsfrieden<br />
Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens. Verletzung bei widerrechtlichem oder ungebührlichem Verhalten<br />
gegen Kollegen, Vorgesetzten oder Untergebenen sowie Unruhestiftung etc.<br />
• Ansehen des Unternehmens<br />
Es ist zu unterlassen, was den Kredit oder das Ansehen des Unternehmens gefährden oder zerstören<br />
könnte.<br />
• Abwerbung von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten<br />
Stellt einen Verstoss vor und kommt insbesondere hinsichtlich der Gründung eines eigenen Unternehmens<br />
vor.<br />
• Bestechung<br />
Verstoss gegen Treuepflicht bei Annahme oder dem Verlangen von Schmiergeldern, mit denen einem<br />
Dritten zum Nachteil des AG Vorteile verschafft werden sollen. Eine tatsächliche Schädigung ist nicht<br />
vorausgesetzt. Der AG kann pflichtwidrig entgegengenommene Gelder nach Art. 423 I herausverlangen.<br />
• Benutzung von Betriebseinrichtungen für private Zwecke<br />
Nur zulässig, wenn er sich auf ein geringfügiges übliches Mass beschränkt und vom AG nicht untersagt<br />
wird.<br />
• Mitteilungen betreffend Arbeit und Betrieb<br />
Fragen betreffend Arbeit und Betrieb sind vom AN wahrheitsgemäss zu beantworten. Der AN muss<br />
den AG von sich aus über wesentliche Tatsachen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäss informieren<br />
(z.B. Schadensfälle, Absenzen, Bestellungen, etc.).<br />
• Sonderleistungen in ausserordentlichen Situationen<br />
Insbesondere in Notsituationen muss der AN aufgrund der Treuepflicht im Rahmen des Zumutbaren<br />
über die normale Arbeitspflicht hinaus im Interesse des AG tätig werden (Überstunden, etc.).<br />
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