Zusammenfassung Arbeitsrecht
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Zusammenfassung Arbeitsrecht
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(b) Übergang der Arbeitsverhältnisse: Alle Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten<br />
auf den Erwerber über (Art. 333 I; gesetzlicher Übergang infolge eines rechtsgeschäftlichen Tatbestands).<br />
Die Bestimmung ist zwingend, wobei aber der AN den Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />
ablehnen kann ( Auflösung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist).<br />
(c) Weitergeltung der GAVs: GAV muss während eines Jahres eingehalten werden (Art. 333 Ibis; =<br />
gesetzliche Erstreckung der Vertragsbindung).<br />
(d) Solidarische Haftung: der bisherige AG und der Erwerber des Betriebs haften für gewisse Forderungen<br />
des AN solidarisch (Art. 333 III, einseitig zwingend). Diese Bestimmung ist nicht anwendbar,<br />
wenn die Übernahme des Betriebs aus der Konkursmasse des bisherigen AG erfolgt ist (BGer).<br />
(e) Kündigungsschutz: Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird während der AN<br />
gewählter Arbeitnehmervertreter (ANV) ist und kein begründeter Anlass nachgewiesen werden kann<br />
(Art. 336 II lit. b). Siehe zum Betriebsübergang Art. 336 III.<br />
(f) Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft: Art. 333a gewährt Informationsrechte (Verletzung hindert<br />
Wirksamkeit des Betriebsübergangs jedoch nicht) und Konsultationsrechte der ANV.<br />
- Umstrukturierungen: vgl. auch Bestimmungen des Fusionsgesetzes.<br />
- Erbgang: Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber sofern es nicht wesentlich mit Rücksicht<br />
auf die Person des AG eingegangen wurde (Art. 338a als Bestätigung von Art. 560). Die Vorschriften<br />
der Betriebsnachfolge (oben) sind sinngemäss anwendbar (Art. 338a I Ablehnungsrecht<br />
nach 333 I und II sowie solidarische Haftung des Nachlasses und der Erben nach 333 III).<br />
Verzicht, Verjährung und Verwirkung<br />
• Verzicht<br />
Der Träger eines subjektiven Rechts kann auf dieses verzichten, wenn kein besonderer Grund entgegensteht.<br />
AN kann bis einen Monat nach Ende des AV auf Forderungen aus zwingenden Gesetzesvorschriften<br />
gemäss Art. 341 I nicht verzichten (Art. 341 I ist somit Ergänzung zu Art. 361 und 362).<br />
Das Verzichtsverbot erfasst nach Auslegung analog auch zwingende Rechte des AN aus Gesetz (z.B.<br />
337a) oder Betriebsordnung sowie die Anerkennung von Pflichten durch den AN (z.B. bei 321e II). Es<br />
sind einschränkend aber nur Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen. Verzichte im<br />
Rahmen eines Vergleichs fallen ebenfalls nicht unter diese Norm. Es gibt keine Formvorschrift (so<br />
kann ein Verzicht u.U. auch in Form einer Saldoklausel, wenn diese nach Auslegung mit negativer<br />
Schuldanerkennungswirkung ausgestattet sein soll, auftreten).<br />
• Verjährung<br />
Art. 341 II verweist auf Art. 127ff.. Art. 128 III (fünfjährige Frist) kommt gemäss h.L. nur bei Forderungen<br />
mit Lohncharakter zur Anwendung. Andere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren<br />
nach Art. 127 in zehn Jahren (z.B. Ansprüche aus Art. 327a, 329a, 330a, 332 IV, 335 II und 337 I,<br />
337c III, 97 bzw. 321e). Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Forderung (Art. 130 I), d.h. spätestens<br />
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 339 I).<br />
• Verwirkung<br />
Rechte aus dem Arbeitsverhältnis können aufgrund von Art. 2 II (Rechtsmissbrauchsverbot) auch<br />
verwirken, dies v.a. bei widersprüchlichem Verhalten.<br />
Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts<br />
Beachte dazu v.a. Art. 342 II (sog. Rezeptionsklausel, d.h. aus öffentlichem Recht wird ein zivilrechtlicher<br />
Erfüllungsanspruch). Erläuterungen im Buch auf S. 182ff.<br />
7. Kapitel: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages<br />
Allgemeines<br />
• Begriffe<br />
- Kündigung: Willenserklärung, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig auf einen gegenwärtigen<br />
oder zukünftigen Zeitpunkt hin zu beenden (Wirkung ex nunc). Beruht auf einem subjektiven<br />
Recht, dem Kündigungsrecht (aufhebendes Gestaltungsrecht).<br />
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