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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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(b) Übergang der Arbeitsverhältnisse: Alle Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten<br />

auf den Erwerber über (Art. 333 I; gesetzlicher Übergang infolge eines rechtsgeschäftlichen Tatbestands).<br />

Die Bestimmung ist zwingend, wobei aber der AN den Übergang seines Arbeitsverhältnisses<br />

ablehnen kann ( Auflösung nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist).<br />

(c) Weitergeltung der GAVs: GAV muss während eines Jahres eingehalten werden (Art. 333 Ibis; =<br />

gesetzliche Erstreckung der Vertragsbindung).<br />

(d) Solidarische Haftung: der bisherige AG und der Erwerber des Betriebs haften für gewisse Forderungen<br />

des AN solidarisch (Art. 333 III, einseitig zwingend). Diese Bestimmung ist nicht anwendbar,<br />

wenn die Übernahme des Betriebs aus der Konkursmasse des bisherigen AG erfolgt ist (BGer).<br />

(e) Kündigungsschutz: Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird während der AN<br />

gewählter Arbeitnehmervertreter (ANV) ist und kein begründeter Anlass nachgewiesen werden kann<br />

(Art. 336 II lit. b). Siehe zum Betriebsübergang Art. 336 III.<br />

(f) Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft: Art. 333a gewährt Informationsrechte (Verletzung hindert<br />

Wirksamkeit des Betriebsübergangs jedoch nicht) und Konsultationsrechte der ANV.<br />

- Umstrukturierungen: vgl. auch Bestimmungen des Fusionsgesetzes.<br />

- Erbgang: Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber sofern es nicht wesentlich mit Rücksicht<br />

auf die Person des AG eingegangen wurde (Art. 338a als Bestätigung von Art. 560). Die Vorschriften<br />

der Betriebsnachfolge (oben) sind sinngemäss anwendbar (Art. 338a I Ablehnungsrecht<br />

nach 333 I und II sowie solidarische Haftung des Nachlasses und der Erben nach 333 III).<br />

Verzicht, Verjährung und Verwirkung<br />

• Verzicht<br />

Der Träger eines subjektiven Rechts kann auf dieses verzichten, wenn kein besonderer Grund entgegensteht.<br />

AN kann bis einen Monat nach Ende des AV auf Forderungen aus zwingenden Gesetzesvorschriften<br />

gemäss Art. 341 I nicht verzichten (Art. 341 I ist somit Ergänzung zu Art. 361 und 362).<br />

Das Verzichtsverbot erfasst nach Auslegung analog auch zwingende Rechte des AN aus Gesetz (z.B.<br />

337a) oder Betriebsordnung sowie die Anerkennung von Pflichten durch den AN (z.B. bei 321e II). Es<br />

sind einschränkend aber nur Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis betroffen. Verzichte im<br />

Rahmen eines Vergleichs fallen ebenfalls nicht unter diese Norm. Es gibt keine Formvorschrift (so<br />

kann ein Verzicht u.U. auch in Form einer Saldoklausel, wenn diese nach Auslegung mit negativer<br />

Schuldanerkennungswirkung ausgestattet sein soll, auftreten).<br />

• Verjährung<br />

Art. 341 II verweist auf Art. 127ff.. Art. 128 III (fünfjährige Frist) kommt gemäss h.L. nur bei Forderungen<br />

mit Lohncharakter zur Anwendung. Andere Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren<br />

nach Art. 127 in zehn Jahren (z.B. Ansprüche aus Art. 327a, 329a, 330a, 332 IV, 335 II und 337 I,<br />

337c III, 97 bzw. 321e). Die Verjährung beginnt mit Fälligkeit der Forderung (Art. 130 I), d.h. spätestens<br />

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 339 I).<br />

• Verwirkung<br />

Rechte aus dem Arbeitsverhältnis können aufgrund von Art. 2 II (Rechtsmissbrauchsverbot) auch<br />

verwirken, dies v.a. bei widersprüchlichem Verhalten.<br />

Vorbehalt und zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts<br />

Beachte dazu v.a. Art. 342 II (sog. Rezeptionsklausel, d.h. aus öffentlichem Recht wird ein zivilrechtlicher<br />

Erfüllungsanspruch). Erläuterungen im Buch auf S. 182ff.<br />

7. Kapitel: Die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages<br />

Allgemeines<br />

• Begriffe<br />

- Kündigung: Willenserklärung, die darauf abzielt, das Arbeitsverhältnis einseitig auf einen gegenwärtigen<br />

oder zukünftigen Zeitpunkt hin zu beenden (Wirkung ex nunc). Beruht auf einem subjektiven<br />

Recht, dem Kündigungsrecht (aufhebendes Gestaltungsrecht).<br />

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