Zusammenfassung Arbeitsrecht
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tätsbeiträgen von Angeschlossenen ist zulässig, sofern sie nicht so hoch sind, dass sie den Verbandsbeitritt<br />
veranlassen. Aus Art. 356b III geht e contrario hervor, dass die Bestimmungen eines<br />
GAV, durch die einzelne AG oder AN zum Anschluss gezwungen werden sollen, grds. zulässig sind<br />
(sog. Anschlusszwang Absperr- wie auch Differenzierungsklauseln sind also erlaubt). Untersagt<br />
wird lediglich der Anschlusszwang gegen Andersorganisierte. Art. 356c II statuiert ein gesetzliches<br />
Kündigungsrecht bezüglich des Anschlusses.<br />
Allgemeinverbindlicherklärung: der Bundesrat kann GAVs als allgemein verbindlich erklären (siehe<br />
entsprechendes Gesetz AVEG), wenn strenge Voraussetzungen gegeben sind. So müssen die<br />
GAVs begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung<br />
tragen und die Rechts- und Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen, Art. 110 II BV, und es müssen<br />
die Voraussetzungen des AVEG erfüllt werden. Im Rahmen der flankierenden Massnahmen<br />
zum Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EU wurden weitere Bestimmungen in das AVEG<br />
eingeführt (Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung in gewissen Fällen). Folge der Erklärung<br />
ist, dass die Vertragsbindung auf alle AG und AN des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes<br />
ausgedehnt wird.<br />
Direkte Vertragsbindung aufgrund von Gesetz: Art. 333 Ibis (Betriebsübernahme Erwerber muss<br />
während eines Jahres den GAV einhalten, wobei indirekt-schuldrechtliche Bestimmungen nur weitergelten,<br />
wenn sie dem Schutz der AN dienen).<br />
- Indirekte Vertragsbindung: Liegt vor, wenn schuld- oder mitgliedschaftsrechtliche Verpflichtungen der<br />
EAV bestehen, gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen einzuhalten oder aufgrund von Gesetz. Es<br />
tritt dabei keine normative Wirkung ein, die betroffenen AG und AN gelten nicht als beteiligt i.S.v. Art.<br />
357 I.<br />
Gesamtarbeitsvertragliche Ausdehnungspflicht: Der GAV kann eine Ausdehnungsklausel enthalten,<br />
welche besagt, dass die beteiligten AG die arbeitsvertraglichen Bestimmungen des GAV auch gegenüber<br />
den nichtbeteiligten AN einzuhalten haben (indirekt-schuldrechtlicher Charakter, da einzelne<br />
AG gegenüber dem Verband verpflichtet werden).<br />
Statutarische Ausdehnungspflicht: Statuten sehen die Ausdehnungspflicht im obigen Sinn vor<br />
(mitgliedschaftliche Verpflichtung)<br />
Einzelarbeitsvertragliche Übernahme: Die Parteien eines EAV können auf individualrechtlicher Ebene<br />
vereinbaren, dass ein bestimmter GAV auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar sein soll (Bezugnahmeklausel<br />
es ist von einer dynamischen Verweisung auszugehen, d.h. auch Änderungen werden<br />
erfasst). Da die Bestimmungen nicht normativ wirken, sind einzelne Abweichungen möglich.<br />
Erklärung: AG können sich auch durch Erklärungen zur Beachtung von GAV-Bestimmungen ohne<br />
normative Wirkung verpflichten. Man unterscheidet: Verpflichtungserklärung des einzelnen AG<br />
(schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber den anderen GAV-Parteien entsteht) oder Unterstellungserklärung<br />
(?).<br />
Gesetz: Bei Verweisen auf die üblichen Arbeitsbedingungen haben GAVs einen Einfluss. Bsp. Art.<br />
322, Art. 7 UWG, etc.<br />
Der Inhalt des Gesamtarbeitsvertrages<br />
• Normativer Inhalt<br />
- Wesen: Ein GAV kann, muss aber nicht, normative Wirkungen enthalten. Es handelt sich um Bestimmungen<br />
über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse (Art. 356 I),<br />
die unmittelbar sowie grds. unabdingbar und unverzichtbar für die beteiligten AG und AN gelten (Art.<br />
357 I und 341 I). Der Vertragsschluss findet dabei auf einer übergeordneten kollektivrechtlichen E-<br />
bene statt, während die Wirkung also auf der untergeordneten individualrechtlichen Ebene eintritt.<br />
Da dadurch auch Pflichten entstehen ist die gesetzliche Grundlage aus Art. 357 nötig (Einräumung<br />
einer Normsetzungsbefugnis an Private). Daraus folgt: die Auslegung der normativen Bestimmungen<br />
nach den Regeln der Gesetzesauslegung, die Nichtanwendung von Art. 20 II bei Ungültigkeit, der<br />
Wegfall ex nunc bei Willensmängeln sowie keine Durchsetzung von Amtes wegen.<br />
- Wirkung: unmittelbar (Art. 357 I Verdrängung entgegenstehender einzelvertraglicher Regelungen),<br />
unabdingbar (Art. 357 I, Ausnahmen: Öffnungsklausel, d.h. der GAV sieht Abweichungen vor,<br />
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