18.11.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Das Recht am Arbeitsergebnis<br />

• Im Allgemeinen<br />

Das Recht am Arbeitsergebnis steht gemäss <strong>Arbeitsrecht</strong> dem AG zu (Folge von Art. 319 I). Nach Art.<br />

321b II muss der AN deshalb alles sofort herausgeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit<br />

hervorbringt.<br />

• Rechte an Sachen<br />

Dem AG steht Eigentum an Sachen zu, die der AN in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit<br />

hervorbringt. AN ist jeweils ferner nur Besitzdiener an Sachen des AG.<br />

• Rechte an Erfindungen und Designs<br />

- Begriffe: Eine Erfindung i.S.v. Art. 332 setzt eine technische Regel voraus (Anleitung um Handeln,<br />

wie ein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden kann), einen Schutz vor Eingriffen Dritter (z.B. Patent<br />

oder Geheimhaltung), Fertigstellung (während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder bei Verstoss<br />

des AN gegen Treu und Glauben z.B. durch vorzeitige Kündigung). Ein Design ist eine Gestaltung<br />

von Erzeugnissen oder Teilen davon.<br />

- Aufgabenerfindungen und –designs: Erfindungen und Designs, die der AN bei Ausübung seiner<br />

dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht macht oder daran mitwirkt (Art. 332<br />

I). Entscheidend ist einzig, ob der AN verpflichtet war, sich um den Eintritt des hervorgebrachten erfinderischen<br />

Erfolgs zu bemühen. Nicht erforderlich ist, dass die Erfindung während der Arbeitszeit<br />

oder am Arbeitsplatz gemacht wurde. Aufgabenerfindungen und –designs gehören nach Art. 332 I<br />

dem AG (originärer Erwerb der Immaterialgüterrechte). Dem AN bleibt nur sog. Erfinderehre. Die erfinderische<br />

Tätigkeit gilt durch den Lohn als abgegolten.<br />

- Gelegenheitserfindungen und –designs: Immaterialgüter, die der AN bei Ausübung seiner dienstlichen<br />

Tätigkeit , aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht macht (Art. 332 II). Vorausgesetzt<br />

ist also ein sachlicher, inhaltlicher Zusammenhang mit der vertragsgemässen Tätigkeit, nicht aber<br />

die Pflicht, sich um den Erfolg zu bemühen. Diese Gelegenheitserfindungen stehen grds. dem AN zu<br />

(sog. freie Gelegenheitserfindungen), ausser es besteht schriftliche Abrede, die etwas anderes besagt<br />

(Art. 332 II sog. gebundene Gelegenheitserfindungen aufgrund einer Erfinderklausel; kein<br />

Originärerwerb). Zum Vorgehen bei gebundenen Gelegenheitserfindungen siehe Art. 332 III und IV.<br />

Die Vergütung hat nicht Lohncharakter, sondern stellt eine Entschädigung für die Überlassung dar<br />

(Verjährung nach Art. 127 bzw. 128 Ziff. 1).<br />

- Arbeitsfremde Erfindungen und Designs: Immaterialgüter, die der AN weder in Erfüllung seiner vertraglichen<br />

Pflichten noch bei Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit macht. Sie stehen dem AN zu (er<br />

darf jedoch dadurch den AG nicht konkurrenzieren).<br />

• Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken<br />

Werke aus Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Es fehlen Bestimmungen darüber,<br />

ob und welche Rechte dem AG zustehen sollen. Nach h.L. beurteilt man diese Situation analog Art.<br />

332a, wobei jedoch kein originärer Rechtserwerb stattfindet, sondern ein derivativer Erwerb von Nutzungsrechten<br />

(Entschädigung dafür gilt als im Lohn enthalten).<br />

Der Übergang einzelner Rechte und des gesamten Arbeitsverhältnisses<br />

• Übergang einzelner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis<br />

Zu beachten sind die Übertragungsbeschränkungen aus Art. 325 und 333 IV. Letzterer Artikel ist praktisch<br />

relevant für das Recht des AG auf die Arbeitsleistung und das daraus fliessende Recht zu deren<br />

Empfang. Für die Abtretung dieser Rechte braucht es grds. die Zustimmung des AN. Daneben kann<br />

sich eine Befugnis zur Übertragung aber aus den Umständen ergeben (z.B. Betriebsstörung o.ä.).<br />

Nicht personenbezogene Rechte des AG fallen nicht unter Art. 333 IV.<br />

• Übergang des gesamten Arbeitsverhältnisses<br />

- Betriebsübernahme:<br />

(a) Begriff: Art. 333 I-III erfassen den rechtsgeschäftlichen Tatbestand der Betriebsübernahme (sinngemäss<br />

anwendbar sind sie nach Art. 338a I auch auf die gesetzliche Betriebsnachfolge aufgrund<br />

von Erbgang). Als Betrieb gilt eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit.<br />

Betriebsteilen fehlt die wirtschaftliche Selbstständigkeit.<br />

Seite 16

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!