Zusammenfassung Arbeitsrecht
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Das Recht am Arbeitsergebnis<br />
• Im Allgemeinen<br />
Das Recht am Arbeitsergebnis steht gemäss <strong>Arbeitsrecht</strong> dem AG zu (Folge von Art. 319 I). Nach Art.<br />
321b II muss der AN deshalb alles sofort herausgeben, was er in Ausübung seiner vertraglichen Tätigkeit<br />
hervorbringt.<br />
• Rechte an Sachen<br />
Dem AG steht Eigentum an Sachen zu, die der AN in Ausübung seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit<br />
hervorbringt. AN ist jeweils ferner nur Besitzdiener an Sachen des AG.<br />
• Rechte an Erfindungen und Designs<br />
- Begriffe: Eine Erfindung i.S.v. Art. 332 setzt eine technische Regel voraus (Anleitung um Handeln,<br />
wie ein bestimmter Erfolg herbeigeführt werden kann), einen Schutz vor Eingriffen Dritter (z.B. Patent<br />
oder Geheimhaltung), Fertigstellung (während der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder bei Verstoss<br />
des AN gegen Treu und Glauben z.B. durch vorzeitige Kündigung). Ein Design ist eine Gestaltung<br />
von Erzeugnissen oder Teilen davon.<br />
- Aufgabenerfindungen und –designs: Erfindungen und Designs, die der AN bei Ausübung seiner<br />
dienstlichen Tätigkeit und in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht macht oder daran mitwirkt (Art. 332<br />
I). Entscheidend ist einzig, ob der AN verpflichtet war, sich um den Eintritt des hervorgebrachten erfinderischen<br />
Erfolgs zu bemühen. Nicht erforderlich ist, dass die Erfindung während der Arbeitszeit<br />
oder am Arbeitsplatz gemacht wurde. Aufgabenerfindungen und –designs gehören nach Art. 332 I<br />
dem AG (originärer Erwerb der Immaterialgüterrechte). Dem AN bleibt nur sog. Erfinderehre. Die erfinderische<br />
Tätigkeit gilt durch den Lohn als abgegolten.<br />
- Gelegenheitserfindungen und –designs: Immaterialgüter, die der AN bei Ausübung seiner dienstlichen<br />
Tätigkeit , aber nicht in Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht macht (Art. 332 II). Vorausgesetzt<br />
ist also ein sachlicher, inhaltlicher Zusammenhang mit der vertragsgemässen Tätigkeit, nicht aber<br />
die Pflicht, sich um den Erfolg zu bemühen. Diese Gelegenheitserfindungen stehen grds. dem AN zu<br />
(sog. freie Gelegenheitserfindungen), ausser es besteht schriftliche Abrede, die etwas anderes besagt<br />
(Art. 332 II sog. gebundene Gelegenheitserfindungen aufgrund einer Erfinderklausel; kein<br />
Originärerwerb). Zum Vorgehen bei gebundenen Gelegenheitserfindungen siehe Art. 332 III und IV.<br />
Die Vergütung hat nicht Lohncharakter, sondern stellt eine Entschädigung für die Überlassung dar<br />
(Verjährung nach Art. 127 bzw. 128 Ziff. 1).<br />
- Arbeitsfremde Erfindungen und Designs: Immaterialgüter, die der AN weder in Erfüllung seiner vertraglichen<br />
Pflichten noch bei Ausübung einer dienstlichen Tätigkeit macht. Sie stehen dem AN zu (er<br />
darf jedoch dadurch den AG nicht konkurrenzieren).<br />
• Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken<br />
Werke aus Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Es fehlen Bestimmungen darüber,<br />
ob und welche Rechte dem AG zustehen sollen. Nach h.L. beurteilt man diese Situation analog Art.<br />
332a, wobei jedoch kein originärer Rechtserwerb stattfindet, sondern ein derivativer Erwerb von Nutzungsrechten<br />
(Entschädigung dafür gilt als im Lohn enthalten).<br />
Der Übergang einzelner Rechte und des gesamten Arbeitsverhältnisses<br />
• Übergang einzelner Rechte aus dem Arbeitsverhältnis<br />
Zu beachten sind die Übertragungsbeschränkungen aus Art. 325 und 333 IV. Letzterer Artikel ist praktisch<br />
relevant für das Recht des AG auf die Arbeitsleistung und das daraus fliessende Recht zu deren<br />
Empfang. Für die Abtretung dieser Rechte braucht es grds. die Zustimmung des AN. Daneben kann<br />
sich eine Befugnis zur Übertragung aber aus den Umständen ergeben (z.B. Betriebsstörung o.ä.).<br />
Nicht personenbezogene Rechte des AG fallen nicht unter Art. 333 IV.<br />
• Übergang des gesamten Arbeitsverhältnisses<br />
- Betriebsübernahme:<br />
(a) Begriff: Art. 333 I-III erfassen den rechtsgeschäftlichen Tatbestand der Betriebsübernahme (sinngemäss<br />
anwendbar sind sie nach Art. 338a I auch auf die gesetzliche Betriebsnachfolge aufgrund<br />
von Erbgang). Als Betrieb gilt eine auf Dauer gerichtete, in sich geschlossene organisatorische Leistungseinheit.<br />
Betriebsteilen fehlt die wirtschaftliche Selbstständigkeit.<br />
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