Zusammenfassung Arbeitsrecht
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verhandlung seine Auskunfts-, Offenbarungs- oder Wahrheitspflicht verletzt hat (Ausnahme: Unzulässigkeit<br />
der Fragen Begründung: Notwehrrecht der Lüge oder Art 25 I.<br />
- Erbrachte Leistungen aufgrund eines ungültigen Arbeitsvertrages: müssen nach den Grundsätzen<br />
der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstattet werden. Aber: Art. 320 III bei gutem Glauben<br />
des AN. Rechtsfolgen sind ein faktischer Arbeitsvertrag (bringt alle Pflichten eines normalen AV mit<br />
sich) sowie ein Kündigungsrecht beider Parteien mit sofortiger Wirkung (ex nunc, Schutzbestimmungen<br />
von Art. 336ff. finden keine Anwendung). Achtung: Das Dahinfallen des Mangels führt zu dessen<br />
Heilung.<br />
• Die auf den AV anwendbaren Normen in ihrer hierarchischen Reihenfolge<br />
- Zwingendes Gesetzesrecht: Art. 319ff., die in Art. 361 I (beidseitig zwingend) und 362 I (einseitig<br />
zwingend) verzeichnet sind. Durch GAV und NAV darf jedoch auch dann zugunsten des AN von<br />
zwingenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden, wenn diese dies nicht untersagen<br />
(Günstigkeitsprinzip nach Art. 358 und 359 III).<br />
- Normative Bestimmungen von GAVs: Art. 356 I OR, gehen allen Normen ausser dem zwingenden<br />
Gesetzesrecht vor, soweit sie keine Ausnahme vorsehen (Art. 357 I, 361 II und 362 II). Beachte aber<br />
Günstigkeitsprinzip (oben).<br />
- Betriebsordnungen: Art. 37 IV ArG.<br />
- Parteivereinbarungen (unabdingbare Bestimmungen von GAVs oder Betriebsordnungen können<br />
nach dem Günstigkeitsprinzip gemäss Art. 357 II verdrängt werden).<br />
- NAVs: sind Gesetze im materiellen Sinn (Art. 359 I) und gelten unmittelbar für die unterstellten Arbeitsverhältnisse.<br />
Vgl. auch 360 I. Normalarbeitsverträge gegen Missbrauch i.S.v. Art. 360a-f sind<br />
betreffend der einseitig zwingenden Lohnvorschriften dem zwingenden Gesetzesrecht gleichgestellt.<br />
- Dispositives Gesetzesrecht<br />
- Weisungen des Arbeitgebers: Art. 321d.<br />
2. Kapitel: Die Arbeitspflicht<br />
• Der Begriff der Arbeitspflicht<br />
Die Arbeitspflicht ist die auf dem AV beruhende Pflicht des AN zur Leistung von Arbeit im Dienste des<br />
AG (Art. 319 I) und stellt aus Sicht des AN eine Schuld, aus Sicht des AG eine Forderung dar. Sie ist<br />
vermögensrechtlicher Natur und bildet die Hauptpflicht des AN (steht im Austauschverhältnis mit der<br />
Lohnzahlungspflicht).<br />
• Die Arbeitspflicht in persönlicher Hinsicht<br />
- Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistung: Art. 321, wobei bei entsprechender Abrede oder<br />
Umständen der Beizug von Hilfspersonen möglich ist (Haftung nach Art. 101).<br />
- Grundsatz der Pflicht zur Leistung an den AG: Die Leistung ist dem AG zu erbringen, es sei denn,<br />
Vertrag oder Gesetz sehen die Leistung an einen Dritten vor. Jedoch kann der AG den AN nicht<br />
durch Weisung zur Leistung an einen Dritten verpflichten (vgl. Art. 468 II).<br />
• Die Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht<br />
- Normalarbeitszeit: umschreibt die zeitliche Beanspruchung des AN pro Tag, Woche, Monat oder<br />
Jahr und muss bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Es bestehen gewisse Schutzvorschriften,<br />
welche die Gestaltungsfreiheit der Parteien einschränken. Heute kennt man vermehrt auch flexible<br />
Arbeitszeitmodelle, etwa Teilzeitarbeit (gilt auch als Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 II), Job Sharing<br />
(Aufteilung der Arbeitszeit wird den beteiligten AN überlassen), Jahresarbeitszeit, Lebensarbeitszeit,<br />
gleitende Arbeitszeit (AN kann Arbeitszeit in bestimmtem Rahmen vor- oder nachholen),<br />
zielorientierte Arbeitszeit (bestimmter Zeitpunkt wird festgelegt, indem der AN seine Arbeit zu erledigen<br />
hat braucht er länger richtet sich die Vergütung nach Art. 312c III), Schichtvereinbarung (Art.<br />
25 ArG), Arbeit auf Abruf (meist Arbeit mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit, KAPOVAZ)<br />
sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit (jeweils neue, befristete AV von kurzer Dauer werden abgeschlossen).<br />
- Überstunden: (1) Pflicht zur Leistung von Überstunden ist unter gewissen Umständen gegeben.<br />
Die Wirkung dieser Pflicht besteht in der zeitlichen Erweiterung der Arbeitspflicht, während der<br />
Grund in der Treuepflicht zu sehen ist. Voraussetzungen sind die Notwendigkeit der Überstunden,<br />
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