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Zusammenfassung Arbeitsrecht

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verhandlung seine Auskunfts-, Offenbarungs- oder Wahrheitspflicht verletzt hat (Ausnahme: Unzulässigkeit<br />

der Fragen Begründung: Notwehrrecht der Lüge oder Art 25 I.<br />

- Erbrachte Leistungen aufgrund eines ungültigen Arbeitsvertrages: müssen nach den Grundsätzen<br />

der ungerechtfertigten Bereicherung zurückerstattet werden. Aber: Art. 320 III bei gutem Glauben<br />

des AN. Rechtsfolgen sind ein faktischer Arbeitsvertrag (bringt alle Pflichten eines normalen AV mit<br />

sich) sowie ein Kündigungsrecht beider Parteien mit sofortiger Wirkung (ex nunc, Schutzbestimmungen<br />

von Art. 336ff. finden keine Anwendung). Achtung: Das Dahinfallen des Mangels führt zu dessen<br />

Heilung.<br />

• Die auf den AV anwendbaren Normen in ihrer hierarchischen Reihenfolge<br />

- Zwingendes Gesetzesrecht: Art. 319ff., die in Art. 361 I (beidseitig zwingend) und 362 I (einseitig<br />

zwingend) verzeichnet sind. Durch GAV und NAV darf jedoch auch dann zugunsten des AN von<br />

zwingenden Gesetzesbestimmungen abgewichen werden, wenn diese dies nicht untersagen<br />

(Günstigkeitsprinzip nach Art. 358 und 359 III).<br />

- Normative Bestimmungen von GAVs: Art. 356 I OR, gehen allen Normen ausser dem zwingenden<br />

Gesetzesrecht vor, soweit sie keine Ausnahme vorsehen (Art. 357 I, 361 II und 362 II). Beachte aber<br />

Günstigkeitsprinzip (oben).<br />

- Betriebsordnungen: Art. 37 IV ArG.<br />

- Parteivereinbarungen (unabdingbare Bestimmungen von GAVs oder Betriebsordnungen können<br />

nach dem Günstigkeitsprinzip gemäss Art. 357 II verdrängt werden).<br />

- NAVs: sind Gesetze im materiellen Sinn (Art. 359 I) und gelten unmittelbar für die unterstellten Arbeitsverhältnisse.<br />

Vgl. auch 360 I. Normalarbeitsverträge gegen Missbrauch i.S.v. Art. 360a-f sind<br />

betreffend der einseitig zwingenden Lohnvorschriften dem zwingenden Gesetzesrecht gleichgestellt.<br />

- Dispositives Gesetzesrecht<br />

- Weisungen des Arbeitgebers: Art. 321d.<br />

2. Kapitel: Die Arbeitspflicht<br />

• Der Begriff der Arbeitspflicht<br />

Die Arbeitspflicht ist die auf dem AV beruhende Pflicht des AN zur Leistung von Arbeit im Dienste des<br />

AG (Art. 319 I) und stellt aus Sicht des AN eine Schuld, aus Sicht des AG eine Forderung dar. Sie ist<br />

vermögensrechtlicher Natur und bildet die Hauptpflicht des AN (steht im Austauschverhältnis mit der<br />

Lohnzahlungspflicht).<br />

• Die Arbeitspflicht in persönlicher Hinsicht<br />

- Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistung: Art. 321, wobei bei entsprechender Abrede oder<br />

Umständen der Beizug von Hilfspersonen möglich ist (Haftung nach Art. 101).<br />

- Grundsatz der Pflicht zur Leistung an den AG: Die Leistung ist dem AG zu erbringen, es sei denn,<br />

Vertrag oder Gesetz sehen die Leistung an einen Dritten vor. Jedoch kann der AG den AN nicht<br />

durch Weisung zur Leistung an einen Dritten verpflichten (vgl. Art. 468 II).<br />

• Die Arbeitspflicht in zeitlicher Hinsicht<br />

- Normalarbeitszeit: umschreibt die zeitliche Beanspruchung des AN pro Tag, Woche, Monat oder<br />

Jahr und muss bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Es bestehen gewisse Schutzvorschriften,<br />

welche die Gestaltungsfreiheit der Parteien einschränken. Heute kennt man vermehrt auch flexible<br />

Arbeitszeitmodelle, etwa Teilzeitarbeit (gilt auch als Arbeitsvertrag i.S.v. Art. 319 II), Job Sharing<br />

(Aufteilung der Arbeitszeit wird den beteiligten AN überlassen), Jahresarbeitszeit, Lebensarbeitszeit,<br />

gleitende Arbeitszeit (AN kann Arbeitszeit in bestimmtem Rahmen vor- oder nachholen),<br />

zielorientierte Arbeitszeit (bestimmter Zeitpunkt wird festgelegt, indem der AN seine Arbeit zu erledigen<br />

hat braucht er länger richtet sich die Vergütung nach Art. 312c III), Schichtvereinbarung (Art.<br />

25 ArG), Arbeit auf Abruf (meist Arbeit mit kapazitätsorientierter variabler Arbeitszeit, KAPOVAZ)<br />

sowie Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit (jeweils neue, befristete AV von kurzer Dauer werden abgeschlossen).<br />

- Überstunden: (1) Pflicht zur Leistung von Überstunden ist unter gewissen Umständen gegeben.<br />

Die Wirkung dieser Pflicht besteht in der zeitlichen Erweiterung der Arbeitspflicht, während der<br />

Grund in der Treuepflicht zu sehen ist. Voraussetzungen sind die Notwendigkeit der Überstunden,<br />

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