18.11.2013 Aufrufe

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

Zusammenfassung Arbeitsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

griffaussperrung (als Beginn des Arbeitskampfs, ist praktisch bedeutungslos) sowie die suspendierende<br />

(AV wird nicht aufgelöst) und die lösende Aussperrung (Auflösung der AV ohne dass Kündigungsfristen<br />

und –termine eingehalten werden müssen).<br />

• Rechtmässiger Arbeitskampf<br />

- Voraussetzungen: Art. 28 III gewährt ein verfassungsmässiges Recht auf Streik und Aussperrung unter<br />

folgenden fünf Voraussetzungen: (1) Tariffähiges Subjekt (rechtliche Eigenschaft, GAVs<br />

abschliessen zu können: auf AN-Seite nur Koalitionen, auf AG-Seite Koalitionen und Einzel-AG), (2)<br />

durch GAV regelbares Ziel („Arbeitsbeziehungen betreffen...“), (3) Einhaltung der Friedenspflicht<br />

(aufgrund Gesetz, z.B. Art. 357a oder GAV oder laufendem Schlichtungsverfahren), (4) Verhältnismässigkeit<br />

(ultima-ratio-Prinzip, vgl. Art. 28 II BV, Unterlassung von Gewalt- und Straftaten, Erhaltung<br />

lebenswichtiger Dienste, etc.) sowie (5) kein gesetzlicher Ausschluss (der den Grundsätzen von<br />

Art. 36 BV genügt, z.B. Art. 96 BPV).<br />

- Rechtsfolgen: Freiheitsrecht der BV schützt vor Eingriffen des Staates. Privatrechtlich gelten folgende<br />

Auswirkungen: ein rechtmässiger Streik lässt die Hauptpflichten aus dem EAV für die Streikenden<br />

ruhen, wobei auch die Lohnpflicht entfällt (Art. 82 OR). Eine oK aufgrund Streikteilnahme ist missbräuchlich<br />

(lässt sich als eigener Missbrauchstatbestand bezeichnen, kann jedoch auch auf Art. 336<br />

I lit. b und II lit. a gestützt werden). Fristlose Entlassungen sind ungerechtfertigt i.S.v. Art. 337c.<br />

Bezüglich der Arbeitswilligen gerät der AG nicht in Annahmeverzug nach Art. 324, wenn er ihnen<br />

keine Arbeit zuweisen kann (gilt auch wenn dies aufgrund eines fremden Streiks der Fall ist, wenn<br />

die AN einen Vorteil aus dem fremden Streik haben könnten). Somit entfällt der Lohnanspruch der<br />

arbeitswilligen AN. Arbeitswillige dürfen ferner unmittelbare Streikarbeit ablehnen, nicht aber<br />

mittelbare (Arbeit, die einen Streikbruch voraussetzt oder ermöglicht).<br />

Bei der rechtmässigen Aussperrung ruhen die Hauptpflichten aus dem EAV bei den suspendierend<br />

Ausgesperrten (kein Annahmeverzug nach Art. 324, kein Lohnanspruch, Missbräuchlichkeit von oK<br />

nach Art. 336 I lit. b, Ungerechtfertigtheit von aoK nach Art. 337d. Bei den lösend Ausgesperrten<br />

werden die Arbeitsverhältnisse beendet, der Lohnanspruch erlischt.<br />

• Rechtswidriger Arbeitskampf<br />

- Erscheinungen: Ist eine oder sind mehrere Rechtmässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der<br />

Arbeitskampf rechtswidrig. Namentlich handelt es sich um wilde Streiks (kein tariffähiger ANVerband),<br />

Sympathiestreiks (eingesetzt zur mittelbaren Erzwingung von Arbeitsbedingungen anderer<br />

GAV-Parteien kein durch GAV regelbares Ziel), Streiks zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />

(kein Regelungs- sondern Rechtsstreit nicht durch GAV regelbares Ziel), Streiks unter Verletzung<br />

der Friedenspflicht, unverhältnismässige Streiks (Nichtausschöpfung der Verhandlungs- und Vermittlungsmöglichkeiten),<br />

Angriffsaussperrung (unverhältnismässig) und lösende Aussperrung, wenn sie<br />

bereits zu Beginn eines Arbeitskampfes erfolgt.<br />

- Rechtsfolgen: Einstandspflicht der Verantwortlichen. Dies können sein Verbände (z.B. Aufgrund Verletzung<br />

von Art. 357a I oder II Konventionalstrafe und Haftung aus Art. 97 OR gegenüber dem<br />

Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten, da Drittschadensliquidation hier nicht anerkannt) oder<br />

Parteien des EAV (AN: Verletzung der Arbeitspflicht und Haftung nach Art. 321e bei Verschulden,<br />

d.h. wenn die Rechtswidrigkeit erkennbar war fristlose Kündigung möglich; AG: Annahmeverzug<br />

nach Art. 324 bei rechtswidriger Aussperrung, verschuldensunabhängig und Haftung nach Art. 97<br />

sowie gerechtfertigte fristlose Kündigung jeweils bei Verschulden).<br />

Die Tarifautonomie<br />

Rechtsmacht, durch GAV die Arbeitsbedingungen mit verbindlicher Wirkung für die betroffenen EA-<br />

Verhältnisse zu regeln (nicht ausdrücklich in Art. 28 BV, aber anerkannt).<br />

12. Kapitel: Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV)<br />

Begriff, Entstehung und Beendigung des GAV<br />

• Begriff<br />

Vertrag auf überbetrieblicher Ebene (d.h. AN-Seite tritt in Gestalt eines rechtlich selbständigen Verbands<br />

auf) zwischen AG oder deren Verbände und AN-Verbänden andererseits (Art. 356 I), der – al-<br />

Seite 26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!