Zusammenfassung Arbeitsrecht
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griffaussperrung (als Beginn des Arbeitskampfs, ist praktisch bedeutungslos) sowie die suspendierende<br />
(AV wird nicht aufgelöst) und die lösende Aussperrung (Auflösung der AV ohne dass Kündigungsfristen<br />
und –termine eingehalten werden müssen).<br />
• Rechtmässiger Arbeitskampf<br />
- Voraussetzungen: Art. 28 III gewährt ein verfassungsmässiges Recht auf Streik und Aussperrung unter<br />
folgenden fünf Voraussetzungen: (1) Tariffähiges Subjekt (rechtliche Eigenschaft, GAVs<br />
abschliessen zu können: auf AN-Seite nur Koalitionen, auf AG-Seite Koalitionen und Einzel-AG), (2)<br />
durch GAV regelbares Ziel („Arbeitsbeziehungen betreffen...“), (3) Einhaltung der Friedenspflicht<br />
(aufgrund Gesetz, z.B. Art. 357a oder GAV oder laufendem Schlichtungsverfahren), (4) Verhältnismässigkeit<br />
(ultima-ratio-Prinzip, vgl. Art. 28 II BV, Unterlassung von Gewalt- und Straftaten, Erhaltung<br />
lebenswichtiger Dienste, etc.) sowie (5) kein gesetzlicher Ausschluss (der den Grundsätzen von<br />
Art. 36 BV genügt, z.B. Art. 96 BPV).<br />
- Rechtsfolgen: Freiheitsrecht der BV schützt vor Eingriffen des Staates. Privatrechtlich gelten folgende<br />
Auswirkungen: ein rechtmässiger Streik lässt die Hauptpflichten aus dem EAV für die Streikenden<br />
ruhen, wobei auch die Lohnpflicht entfällt (Art. 82 OR). Eine oK aufgrund Streikteilnahme ist missbräuchlich<br />
(lässt sich als eigener Missbrauchstatbestand bezeichnen, kann jedoch auch auf Art. 336<br />
I lit. b und II lit. a gestützt werden). Fristlose Entlassungen sind ungerechtfertigt i.S.v. Art. 337c.<br />
Bezüglich der Arbeitswilligen gerät der AG nicht in Annahmeverzug nach Art. 324, wenn er ihnen<br />
keine Arbeit zuweisen kann (gilt auch wenn dies aufgrund eines fremden Streiks der Fall ist, wenn<br />
die AN einen Vorteil aus dem fremden Streik haben könnten). Somit entfällt der Lohnanspruch der<br />
arbeitswilligen AN. Arbeitswillige dürfen ferner unmittelbare Streikarbeit ablehnen, nicht aber<br />
mittelbare (Arbeit, die einen Streikbruch voraussetzt oder ermöglicht).<br />
Bei der rechtmässigen Aussperrung ruhen die Hauptpflichten aus dem EAV bei den suspendierend<br />
Ausgesperrten (kein Annahmeverzug nach Art. 324, kein Lohnanspruch, Missbräuchlichkeit von oK<br />
nach Art. 336 I lit. b, Ungerechtfertigtheit von aoK nach Art. 337d. Bei den lösend Ausgesperrten<br />
werden die Arbeitsverhältnisse beendet, der Lohnanspruch erlischt.<br />
• Rechtswidriger Arbeitskampf<br />
- Erscheinungen: Ist eine oder sind mehrere Rechtmässigkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der<br />
Arbeitskampf rechtswidrig. Namentlich handelt es sich um wilde Streiks (kein tariffähiger ANVerband),<br />
Sympathiestreiks (eingesetzt zur mittelbaren Erzwingung von Arbeitsbedingungen anderer<br />
GAV-Parteien kein durch GAV regelbares Ziel), Streiks zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen<br />
(kein Regelungs- sondern Rechtsstreit nicht durch GAV regelbares Ziel), Streiks unter Verletzung<br />
der Friedenspflicht, unverhältnismässige Streiks (Nichtausschöpfung der Verhandlungs- und Vermittlungsmöglichkeiten),<br />
Angriffsaussperrung (unverhältnismässig) und lösende Aussperrung, wenn sie<br />
bereits zu Beginn eines Arbeitskampfes erfolgt.<br />
- Rechtsfolgen: Einstandspflicht der Verantwortlichen. Dies können sein Verbände (z.B. Aufgrund Verletzung<br />
von Art. 357a I oder II Konventionalstrafe und Haftung aus Art. 97 OR gegenüber dem<br />
Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten, da Drittschadensliquidation hier nicht anerkannt) oder<br />
Parteien des EAV (AN: Verletzung der Arbeitspflicht und Haftung nach Art. 321e bei Verschulden,<br />
d.h. wenn die Rechtswidrigkeit erkennbar war fristlose Kündigung möglich; AG: Annahmeverzug<br />
nach Art. 324 bei rechtswidriger Aussperrung, verschuldensunabhängig und Haftung nach Art. 97<br />
sowie gerechtfertigte fristlose Kündigung jeweils bei Verschulden).<br />
Die Tarifautonomie<br />
Rechtsmacht, durch GAV die Arbeitsbedingungen mit verbindlicher Wirkung für die betroffenen EA-<br />
Verhältnisse zu regeln (nicht ausdrücklich in Art. 28 BV, aber anerkannt).<br />
12. Kapitel: Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV)<br />
Begriff, Entstehung und Beendigung des GAV<br />
• Begriff<br />
Vertrag auf überbetrieblicher Ebene (d.h. AN-Seite tritt in Gestalt eines rechtlich selbständigen Verbands<br />
auf) zwischen AG oder deren Verbände und AN-Verbänden andererseits (Art. 356 I), der – al-<br />
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